Die EU gestaltet Whistleblowing attraktiver. Mit der EU-Richtlinie 2019/1937 will die EU unionweit Mindeststandards setzen. Doch die eigentliche Konkretisierung obliegt letztlich den einzelnen Mitgliedstaaten. Es steht ihnen auch frei für Whistleblower günstigeren Regelungen zu erlassen. Davon betroffen sind auch Schweizer Unternehmen mit Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU. Aufgrund der Möglichkeit von verschiedenen Umsetzungsgesetzen können Schweizer Konzerne künftig angehalten sein, konzernintern unterschiedliche Massnahmen zu ergreifen.
Inhalt der EU-Hinweisgeberrichtlinie
Ganz allgemein versteht man unter Whistleblowing die Veröffentlichung von geheimen oder geschützten Informationen durch eine Person. Am 16. Dezember 2019 trat die EU-Richtlinie 2019/1937, auch als EU-Whistleblower-Richtlinie bzw. EU-Hinweisgeberrichtlinie bekannt, in Kraft. Die Europäische Union verfolgt damit das Ziel EU-weite Mindeststandards zu schaffen, die die sog. Whistleblower, welche Verstösse gegen Unionsrecht melden, vor Entlassung und anderer Art von Diskriminierung schützen (vgl. Art. 1 EU-Richtlinie 2019/1937). Mit anderen Worten wird versucht Whistleblowing attraktiver zu machen.
Von der EU-Hinweisgeberrichtlinie betroffen sind Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, welche mindestens 50 Personen beschäftigen (Art. 8 EU-Richtlinie 2019/1937). Direkte Anwendung findet die Richtlinie jedoch nicht, vielmehr sind sämtliche Mitgliedsstaaten verpflichtet ein Umsetzungsgesetz auf nationaler Ebene zu erlassen. Da es sich bei den Richtlinien um EU-weite Mindeststandards handelt steht es den einzelnen Mitgliedstaaten per definitionem frei für die Hinweisgeber günstigere Bedingungen zu schaffen.
Gemäss der Richtlinie werden Unternehmen künftig verpflichtet Kanäle für Meldungen einzurichten. Es wird dabei unterschieden zwischen internen Kanälen (vgl. Art. 7 ff. EU-Richtlinie 2019/1937), die durch die Unternehmen eingerichtet werden, und externen Kanälen an eine Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 10 ff. EU-Richtlinie 2019/1937), für welche die Mitgliedstaaten verantwortlich sind. Gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 10 EU-Richtlinie 2019/1937 besteht eigentlich keine Kaskadenordnung, es steht grundsätzlich dem Whistleblower über welchen Kanal er die Meldung abgeben möchte. Anders in der Schweiz, wo gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Whistleblowing nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Kaskadenordnung eingehalten wurde.
Was Schweizer Unternehmen beachten müssen
Die Frage, die sich nun stellt ist, welche Auswirkungen die neue Richtlinie für Schweizer Unternehmen mit sich bringt. Obwohl die Schweiz keine solche Regelung kennt, dürfte die Richtlinie für Schweizer Unternehmen dennoch relevant sein. Unternehmen, die über Standorte in EU-Mitgliedstaaten verfügen und dort mehr als 50 Personen beschäftigen, sind verpflichtet sich an die Richtlinie zu halten. Inwiefern Schweizer Unternehmen konkret betroffen sein werden, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden, denn letztlich sind es die einzelnen Mitgliedstaaten welche mit ihren Umsetzungsgesetzen die zu treffenden Massnahmen definieren. Auf jeden Fall müssen auch Schweizer Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter in einem EU-Mitgliedstaat die Mindestanforderungen, d.h. das zur Verfügung stellen eines internen Kanals, erfüllen.
Zurzeit hat jedoch lediglich Dänemark die EU-Hinweisgeberrichtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt. Von den verbleibenden 26 Mitgliedstaaten haben 21 mit der Umsetzung begonnen (Stand 3. August 2021). Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern haben seit Erlass der Richtlinie, zwei Jahre Zeit einen solchen internen Kanal zu eröffnen. Ihre Frist endet folglich am 17. Dezember 2021. Unternehmen mit mehr als 50 aber weniger als 250 Mitarbeiter haben dafür zusätzlich zwei Jahre, ihre Frist endet am 17. Dezember 2023.
Quellen
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