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Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin gegen „Tanzverbot“ eingereicht

Gestern Abend haben wir beim Verwaltungsgericht Berlin für 11 Berliner Clubs und Veranstalter einen Eilantrag gegen das „Tanzverbot“ eingereicht. Wir haben beantragt, das „Tanzverbot“ auszusetzen und den Clubs ab Silvester einen geregelten Betrieb zu erlauben. Einer der Antragsteller ist der DJ und Veranstalter Paul van Dyk. Zu den Antragstellern zählen zudem die Betreiber von „ASEVEN“, „INSOMNIA Berlin“, „Der Weiße Hase“, „Club OST“, „Matrix“ sowie „REVOLVER PARTY EVENTS“.

Zu Silvester trifft das „Tanzverbot“ die Clubs und Veranstalter besonders hart. Veranstalter haben erheblich in die Vorbereitung von Silvesterpartys investiert und tausende Karten verkauft. Es drohen Ausfälle in Millionenhöhe. Die ohnehin durch Corona schwer gebeutelte Berliner Clubszene bangt um ihre Zukunft.

Clubs und Veranstalter verstehen nicht, weshalb sie ihre Partys absagen müssen, obwohl sie Hygiene-, Schutz- und Testkonzepte umgesetzt haben. Zugleich darf auf privaten Silvesterpartys ausgelassen getanzt werden. Man treibt die Gäste aus den geschützten Clubs in private Räumlichkeiten. Dort gibt es meist weder Schutzkonzepte noch Kontrollen der Behörden.

„Raus aus den Clubs, rein in die Privatpartys. Das ‚Tanzverbot‘ ist zum Infektionsschutz ungeeignet. Wir hoffen daher, dass das Verwaltungsgericht das ‚Tanzverbot‘ kippt.“ – Prof. Niko Härting

Das Verbot von „Tanzlustbarkeiten“ gilt in Berlin seit dem 5.12. Die Clubs dürfen zwar ihre Türen öffnen. Getanzt werden darf jedoch nicht. Dies, obwohl es bereits im August 2021 ein Pilotprojekt der Berliner Club Commission gab und ein PCR-Testkonzept. Mit dem Pilotprojekt wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass es in Clubs keine nennenswerten Ansteckungsgefahren gibt, wenn konsequent getestet wird.

Die Innenräume der Berliner Clubs waren seit Beginn der Pandemie bis September 2021 durchgängig geschlossen. Im Herbst durfte dann kurzzeitig wieder getanzt werden, bevor es Anfang Dezember erneut zur Schließung kam. Und das, obwohl die Clubs in der Zwischenzeit kostspielige Hygiene-, Schutz- und Testkonzepte umgesetzt hatten. Die positiven Ergebnisse des Pilotprojekts ließen den Berliner Senat unbeeindruckt.

In der gesamten Berliner Corona-Verordnung finden sich zwar zahlreiche Einschränkungen und Auflagen, aber nur zwei Verbote – neben dem „Tanzverbot“ nur das Verbot der Prostitution in „Prostitutionsfahrzeugen“. Dagegen bleiben Aktivitäten, die unter Risikoverdacht stehen, erlaubt – das gemeinsame Singen und Saunieren oder der Sport im Fitnessraum. Dies verstößt gegen das Gleichheitsgebot.