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Das zum 01.01.2025 in Kraft getretene Vierte Bürokratieentlastungsgesetz sieht für den Bereich des Arbeitsrechts zahlreiche Erleichterungen von bisher geltenden lästigen Formvorschriften vor.

Die wichtigsten Positionen haben wir nachfolgend zusammengefasst:

 

  1. Unbefristete Arbeitsverträge können in Textform geschlossen werden

Für den wirksamen Abschluss von Arbeitsverträgen reicht die Textform aus. Das Schriftformerfordernis, also die originale Unterschrift unter dem Vertrag durch beide Parteien, ist nicht mehr erforderlich. Auch der Austausch des Vertrages zwischen den Parteien ist in Textform möglich, also bspw. mit einer E-Mail oder einem Messenger-Programm. Voraussetzung ist, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, bspw. in seinem E-Mail-Postfach und durch ihn gespeichert und ausgedruckt werden kann.

Wichtig zu wissen:

  • Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmenden dazu aufzufordern, den Empfang des Arbeitsvertrages in Textform zu bestätigen.
  • Arbeitgeber haben nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmenden einen Arbeitsvertrag in Schriftform zu erteilen oder bei einer fehlenden Erteilung des Empfangsnachweises.
  • Für Beschäftigte in den in § 2a Abs. 2 SchwarzArbG betroffenen Branchen verbleibt es wie bisher bei dem Schriftformerfordernis für den Arbeitsvertrag.
  • Zeitbefristete Arbeitsverträge nach den Teilzeit- und Befristungsgesetz sind weiterhin in Schriftform zu schließen. Das Schriftformerfordernis kann durch die elektronische Form des § 126a BGB, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, ersetzt werden.
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote gemäß § 74 HGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann durch die elektronische Form des § 126a BGB, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, ersetzt werden.

 

  1. Elternzeitanträge- und Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit, §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 7 BEEG

Der Anspruch auf Elternzeit und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch Arbeitnehmende ab dem 1.5.2025 in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die Bestätigung oder Ablehnung des Antrages gleichermaßen in Textform verfassen.

Wichtig zu wissen:

  • Arbeitgeber sollten zur Vermeidung von negativen Folgen sich von ihren Arbeitnehmenden den Empfang der Gewährung von Eltern- oder Teilzeit während der Elternzeit oder die Ablehnung des Antrages bestätigen lassen.

 

  1. Anträge auf Pflegezeit

Der Antrag auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann durch den Arbeitnehmenden in Textform geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Bestätigung durch den Arbeitgeber.

 

  1. Zwischen- und Endzeugnisse und Ausbildungszeugnisse in elektronischer Form, §§ 630 BGB, 109 GewO

Zwischen- und Endzeugnisse sowie Ausbildungszeugnisse können durch den Arbeitgeber bzw. den ausbildenden Betrieb in der elektronsichen Form erteilt werden.

Wichtig zu wissen:

  • Voraussetzung für die digitale Ausstellung des Zeugnisses durch den Arbeitgeber ist die verpflichtende Einhaltung der qualifizierten elektronischen Signatur.
  • Nachteilig ist dabei, dass die qualifizierte elektronische Signatur den Zeitpunkt ihrer Ausstellung angibt. Dies mag bei der Erteilung von Zeugnissen als negativ zu bewerten sein, da die Erteilung des Zeugnisses immer mit dem letzten Tag des Bestandes des Arbeitsverhältnisses übereinzustimmen hat.

 

  1. Arbeitnehmerüberlassungsverträge, § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG

Eine erhebliche Erleichterung für den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen wird durch das BEG IV geschaffen: Das Schriftformerfordernis fällt weg und AÜG-Verträge können nun in Textform geschlossen werden, also bspw. per E-Mail oder Textnachricht.

Wichtig zu wissen:

  • Verleiher müssen nicht mehr befürchten, dass bei einem Verstoß gegen die Formvorschrift von der Nichtigkeit des AÜG-Vertrages auszugehen ist mit den sich daraus ergebendem Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldtatbestand.
  • Ebenso entfällt die mit dem Verstoß gegen die Schriftform des AÜG-Vertrages einhergehende Fiktion des Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmenden zum Entleiher und damit zu einem Wechsel der Arbeitgeberpflichten.

 

  1. Altersbefristung von Arbeitsverträgen in Textform; § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)

Fast jeder Arbeitsvertrag enthält die Regelung, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmenden endet.

Für den Abschluss der Altersbefristung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses entweder im Arbeitsvertrag oder in einem Nachtrag ist jetzt die Textform ausreichend.

 

  1. Aushangpflichtige Gesetze im Betrieb

Arbeitgeber haben zahlreiche Gesetze wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) etc. im Betrieb für die Belegschaft zur Einsichtnahme auszulegen.

Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz können im Betrieb nun auch durch die übliche Informations- und Kommunikationstechnik durch den Arbeitgeber den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden, also bspw. im betrieblichen Intranet.

 

Bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten schreiben Sie mir immer gern unter willert@haerting.de.