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Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 – C- 266/19: Wer für Verbraucher auf seiner Website eine Telefonnummer bereitstellt, muss diese auch in der Widerrufsbelehrung aufführen.

Gemäss der Europäischen Verbraucher-Richtlinie 2011/83/EU muss ein Onlinehändler die Verbraucher über die Widerrufsmöglichkeit von Onlinegeschäften informieren. Ein Onlinehändler führte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer auf, wohl aber im Impressum und im Footer der Startseite. Die Telefonnummer fehlte in der Widerrufsbelehrung, da diese nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei.

Das Landgericht Arnsberg und das Oberlandesgericht Hamm qualifizieren dies als Verstoss gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH), der sich als Revisionsinstanz mit diesem Fall befassen muss, hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Nach deutschen Recht sei es vorgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssten. Die dem zugrundeliegende EU-Norm schränke das jedoch mit „soweit verfügbar“ ein.

Der EuGH entschied, dass die auf der Website aufgeführte Telefonnummer auch in Widerrufsbelehrung angeben werden muss, wenn sie suggeriert, dass sie für Verbraucherangelegenheiten genutzt werden soll.

Allerdings seien Unternehmen nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Telefonnummer anzugeben. Dies könne insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein.

Addedum: In der Schweiz gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht für den E-Commerce.

 

Quellen:

Richtlinie 2011/83/EU – Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 – Anhang I Teil A (Verbraucher-Richtlinie) Volltext https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF