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In seinem Urteil vom 9. März 2021 prüfte der EuGH die Zulässigkeit des sogenannten „Framing“ im Lichte des Urheberrechts. Die Entscheidung des Gerichts stellt eine wesentliche Verschärfung des Urheberrechts dar.

Unter dem „Framing“ versteht man die Einbettung von externen Webseiteninhalten in die Webseite eines Dritten. Die ursprüngliche Umgebung dieser Inhalte bleiben auf der Drittwebseite verborgen. Klassisches Beispiel dafür ist das Integrieren eines Youtube-Videos auf der eigenen Webseite.

Der EuGH schränkt nun die Möglichkeit, diese Technik für den eigenen Webauftritt zu nutzen, ein. Findet eine Einbettung urheberrechtlich geschützter Werke durch Framing statt, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar, falls vom Urheber getroffene Schutzmassnahmen umgangen werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Framing im Grundsatz weiterhin erlaubt bleibt, solange der Urheber nicht durch Schutzmassnahmen versucht dagegen vorzugehen. In diesen Fällen stellt das Framing, gemäss der Ausführungen des Gerichts, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts dar, die der Erlaubnis des Rechteinhabers bedarf.

Da der EuGH bisher eine eher nutzerfreundliche Linie in vergleichbaren Urteilen einnahm, ist das Urteil durchaus etwas überraschend. Erfreulich ist die erhöhte Rechtssicherheit die das Urteil in dieser relevanten Frage mit sich bringt.

 

Quellen 

 

Foto: unsplash.com/Mathilda Khoo