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Die Anmeldung einer Unionsmarke bestehend aus den Währungssymbolen „€“ und „$“ wurde von der EUIPO zurückgewiesen. Der EuGH hob diese Entscheidung nun unter Verweis auf die nicht ausreichende Begründung auf, womit der Markenschutz bestehen bleibt. Die Ablehnung einer Eintragung durch das EUIPO ist grundsätzlich in Bezug auf jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu begründen.

I. Hintergrund

Das polnische Unternehmen Cinkciarz wollte sich im Jahr 2015 eine Unionsmarke, bestehend aus einer bildlichen Kombination aus Euro -und Dollarzeichen, schützen lassen. Dabei ging es um den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen: Computersoftware, Finanzwesen, insbesondere Geldwechselgeschäfte, und Veröffentlichungen.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) lehnte die gewünschte Markeneintragung insgesamt ab, da das angemeldete Zeichen einen beschreibenden Charakter aufweise und daher nicht unterscheidungsfähig sei. Ferner begründete das EUIPO die Ablehnung damit, dass die kreisrunden Symbole die bekannten Währungssymbole „€“ und „$“ nicht hinreichend veränderten und die angesprochenen Verkehrskreise somit keinen Unterschied zu den von den Währungssymbolen vermittelten Waren und Dienstleistungen (wie Geldwechselgeschäfte) ausmachen könnten.

Gegen diese Entscheidung wandte sich das Unternehmen Cinkciarz an das Gericht der Europäischen Union (EuGH) und begehrte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

II. Entscheidung des EuGH

Der EuGH gab dem klagenden Unternehmen Recht und wies die Ablehnungsentscheidung des EUIPO zurück. Dabei machte das Gericht deutlich, dass die Ablehnung einer Markeneintragung durch das EUIPO grundsätzlich in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu begründen ist. Die Ablehnungsbegründung der EUIPO erfülle vorliegend diese Voraussetzungen nicht und sei daher zu pauschal ausgefallen.

Eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen den Waren und Dienstleistungen ein so enger Zusammenhang besteht, dass sie eine hinreichende homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden und dasselbe Eintragungshindernis einer solchen Kategorie oder Gruppe entgegen gehalten werden kann. Ein solcher Zusammenhang ist vor allem auf Grundlage der Eigenschaften zu finden, die den gewünschten Waren und Dienstleistungen gemeinsam sind.

1. Gemeinsame Eigenschaft aller betroffenen Waren und Dienstleistungen?

Demnach stellt sich die Frage, ob zwischen den drei betroffenen Waren und Dienstleistungen Computersoftware, Finanzwesen (insbesondere Geldwechselgeschäfte) und Veröffentlichungen eine gemeinsame Eigenschaft gesehen werden kann, sodass die pauschale Ablehnungsbegründung des EUIPO ausreichend wäre. Das EUIPO aber hatte sich in seiner Ablehnungsbegründung lediglich auf den Zusammenhang mit Geldwechselgeschäften bezogen. Dies aber sei keine gemeinsame Eigenschaft aller betroffenen Waren und Dienstleistungen, so der EuGH.

2. Weitere Begründungsmängel

Selbst für den Fall, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden, sieht der EuGH noch weitere Mängel in der Ablehnungsbegründung. Denn das EUIPO habe auch nicht ausreichend dargelegt, weshalb es davon ausgegangen ist, dass die Marke es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche, sofort an Geldwechselgeschäfte zu denken.

Insofern hat der EUIPO nicht nur die Unterscheidungskraft fehlerhaft geprüft, sondern zugleich auch deren Schlussfolgerung mangelhaft begründet.

III. Fazit

Ablehnungsgründe einer Markenanmeldung sind umfänglich zu prüfen. Besteht zwischen sämtlich angemeldeten Waren und Dienstleistungen kein so konkreter   Zusammenhang, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren  oder Dienstleistungen bilden, ist für jede Ware oder Dienstleistung eine eigene Ablehnungsbegründung zu formulieren.