Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, ein Grafikdesigner und Illustrator, hatte vor dem BGH Erfolg: Das Berufungsgericht habe sich auf einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens nicht eingelassen; ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger beabsichtigt die Verteidigung seines Urheberrechts an der grafischen Darstellung „Badman & Robben“ als ein in der Gesamtschau mit der Bildunterschrift „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ möglicherweise erkennbares Gesamtwerk.
Für die gerügte Urheberrechtsverletzung verlangt er vom FCB Schadensersatz. Während er seine Illustration für die Fans des FCB zugänglich gemacht hat, wollte er dem FCB jedoch nicht ermöglichen, eine stark an das Original angelehnte Illustration eigens im Merchandisingstore verkaufen zu können. Dafür hat der Kläger dem FCB nämlich vier Jahre zuvor ein Angebot zur Kooperation unterbreitet, welches letzterer ablehnte.
Vor dem OLG Hamm sah sich ein durch die Stadt Essen betriebenes Impfzentrum mit
Schadensersatzansprüchen wegen einer Datenpanne konfrontiert. Dieses hat versehentlich eine mit Gesundheits- und Patientendaten von 13.000 Personen gespeiste Excel-Tabelle an 700 Patienten per Mail verteilt. In 26 Seiten Urteilstext reitet das OLG Hamm einmal durch beinahe alle lange bestehenden Streitstände im Rahmen des Art. 82 DSGVO.
Von den 20.000 EUR der beantragten Schadensersatzsumme des Klägers blieben am Ende lediglich 100 EUR, die dem Kläger zugesprochen wurden. Das OLG Hamm postuliert zwar, es genüge schon nur ein „ungutes Gefühl“ zur Begründung des Schmerzensgeldanspruchs und schlägt sich damit sogar auf die argumentative Gegenseite des EuGH-Generalanwalts in diesem Streitstand.
Andererseits handele es sich aber um nicht allzu sensible Daten, da nicht etwa Bank- und
Steuerdaten, Zugangsdaten oder Kennwörter betroffen seien. Ferner hat der Kläger seinen Impfstatus eigenmächtig auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht und damit sein Interesse an Schutz dieses personenbezogenen Datums geschmälert. Interessant ist schließlich, wie viele Anspruchsgrundlagen nach deutschem Recht der im gegenwärtigen Fall anwendbare Art. 82 DSGVO sperrt: § 839 BGB als auch § 831 BGB.