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Diese Podcast-Folge beschäftigt sich mit Fällen zur Informationsfreiheit, die uns der
Verein FragDenStaat freundlicherweise zur Verfügung stellt – und die belegen, dass das
Bürgerrecht „Freedom of Information“ zwar nützlich und wichtig ist, aber ganz erhebliche
Abwehrreaktionen der öffentlichen Verwaltung auslöst und auch den
Verwaltungsgerichten ziemliche Mühe bereitet.

Zunächst geht es in Querbeet (ab Minute 01.00) um die Feier der Uni Frankfurt/Main zu
Ehren des jüngst verstorbenen Datenschützers Prof. Spiros Simitis, um den
Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltsvereins DAV und um eine Veranstaltung in
den Räumlichkeiten der Kanzlei Niko Härtings.

Dann bespricht er gemeinsam mit Stefan Brink die Entscheidung des VG Berlin zur
Herausgabe der SMS von Außenminister Maas anlässlich des Abzugs der Bundeswehr
aus Afghanistan (VG 2 K 124/22 vom 11.10.2023, ab Minute 13.55). Das Berliner
Verwaltungsgericht, bekannt durch zahlreiche freiheitsfreundliche Entscheidungen zum
Zugangsrecht der BürgerInnen zu behördlichen Informationen, versucht hier die nicht
recht plausible Auffassung zu begründen, dass Kommunikation des Außenministers auf
dem Diensthandy gar nicht unter den Begriff „amtliche Informationen“ falle. Jedenfalls
wird deutlich, dass die öffentliche Verwaltung gerade wegen immer weiterer Formen
moderner Kommunikation (E-Mail, SMS, Social Media, eAkte) klarer „bürokratischer“
Vorgaben durch eine Aktenordnung bedarf, die exakt vorgibt, wie welche
Behördenäußerungen zu „verakten“ sind – ansonsten läuft der Anspruch auf
Informationszugang leer.

Spannend auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (AN
14 E 23.1992 vom 2.11.2023, ab Minute 44:17), die einen presserechtlichen
Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bejaht und der
Antragstellerin Auskunft auf die Fragen danach zuspricht, gegen welche Unternehmen
im Jahr 2022 ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil sie entgegen gesetzlichen

Vorgaben keine Menschen mit Behinderung beschäftigten. Wenig überzeugende
Einwände der BfA, dem stünde der Datenschutz (der Unternehmen?), jedenfalls aber
der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen, entkräftet das VG
Ansbach überzeugend.

Schließlich wird eine erfolgreiche Klage von FdS vor dem VG Köln (13 K 4761/18 vom
9.11.2023, ab Minute 48:45) erörtert, wonach die Kölner Verkehrsbetriebe zur Auskunft
über die Anzahl der von ihr bis zum 11. Dezember 2017 durchgeführten
Fahrgastkontrollen, aus der sich auch der Ort der Kontrollen ergibt sowie über die
Anzahl der von ihr erfolgten Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten „erhöhten
Beförderungsentgeltes“ verpflichtet sind. Die Entgegnungen der KVB sind zwar
phantasievoll (sie befördere nur Personen von A nach B, was nicht unter Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV falle und damit keine öffentlich-rechtliche
Aufgabe sei bzw. der Informationserteilung stehe der Versagungsgrund entgegen, dass
diese zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führe; zudem sei nicht
auszuschließen, dass der Kläger eine Schädigungsabsicht verfolge), werden vom VG
klar widerlegt. Dass FdS hierauf geschlagene 6 Jahre warten musste (und der Prozess
wohl noch nicht zu Ende ist), ist allerdings betrüblich.

Auch im neuen Jahr 2024 werden wir regelmäßig Fälle von FdS vorstellen und die
rechtliche Praxis der Informationsfreiheit aufmerksam betrachten.