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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 4 U 29/24) entschieden, dass auch bei Nachfüllbehältern für E-Zigaretten im Versandhandel eine Altersprüfung erfolgen muss. Außerdem hat es sich zu den Anforderungen verhalten, die an die Darlegung der Mitbewerberstellung im Abmahnschreiben zu stellen sind.

A. Altersprüfung auch bei leeren Nachfüllbehältern

Zunächst ging es um die Frage, ob auch leere Nachfüllbehälter unter die verpflichtende Altersprüfung nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG im Versandhandel fallen. Daran ließe sich zweifeln, weil diese an sich ja noch keine suchterzeugenden Stoffe enthalten. Spätestens beim Kauf der E-Liquids, so das Argument, würde dann ja ohnehin eine Altersprüfung erfolgen.

Dem erteilt das OLG Hamm eine umfassende Absage. Das Argument stand von Anfang an auf wackligem Boden, denn § 10 Abs. 3 JuSchG spricht ausdrücklich von „Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“. Hier bestand für das Gericht durch die zugrundeliegende EU-Richtlinie RL 2014/40/EU auch kein Auslegungsspielraum. Hier wird in Art. 2 Nr. 16 in die Definition für „elektronische Zigaretten“ „jede[r] Bestandteil des Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks“ einbezogen. Da brauchte es für das OLG Hamm den Blick in die Gesetzgebungsunterlagen gar nicht mehr, in denen es klar heißt „Die Produkte gibt es sowohl als Einwegprodukte als auch als Nachfüllprodukte, so dass die Erzeugnisse sowie die Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas (Behältnisse) in die Verbote einzubeziehen sind.“ Soweit so unspektakulär.

B. Darlegungsanforderungen im Abmahnschreiben

Spannender ist das was das OLG Hamm hinsichtlich der Darlegungsanforderungen im Abmahnschreiben zu sagen hat. Hier ging es um die Darlegung der Aktivlegitimation, also der Berechtigung abzumahnen. Diese Berechtigung hat gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur ein Mitbewerber, „der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“. Dieser Nachsatz ist erst 2021 in das Gesetz eingefügt worden, um Abmahnmissbrauch durch wirtschaftlich eigentlich nicht betroffene Mitbewerber vorzubeugen.

Daraus zieht das OLG Hamm jetzt Konsequenzen: Pauschale Verweise auf den Vertrieb von Produkten einer ähnlichen Produktkategorie genügen nach Ansicht des Gerichts nicht mehr aus. Auch darf sich die Erheblichkeit und Frequenz nicht nur auf irgendwelche Produkte im Geschäftsbetrieb des Anspruchsstellers beziehen. Stattdessen muss dargelegt werden, dass „die ernsthaft und nachhaltig betriebene Geschäftstätigkeit nicht nur allgemein, sondern konkret im Bereich der vom Abgemahnten vertriebenen oder nachgefragten Waren oder Dienstleistungen“ besteht. Dieser Nachweis ließe sich beispielsweise mit Geschäftszahlen im konkreten Produktsegment erbringen, nicht aber mit allgemeinen Geschäftszahlen zum Betrieb.

Das ist eine interessante Verschärfung der prozessualen Voraussetzungen einer erfolgreichen Abmahnung. Begründet wird das vom OLG Hamm mit einer auch materiellen Verschärfung, an der sich durchaus zweifeln lässt. So formuliert der BGH zu derselben Norm erheblich vorsichtiger: „Nach der Gesetzesbegründung sowie mit Blick auf die erforderliche Effektivität der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts dürfen jedoch keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden.“ Ob sich die Ansicht des OLG Hamm durchsetzt bleibt abzuwarten, es ist letztlich auch eine Frage der Überzeugungsbildung des konkreten Gerichts, ob die Darlegungen genügt haben (§ 286 ZPO). Dass es hier bei allgemein nachvollziehbaren Geschäftszahlen und zumindest auch der Bewerbung und des Vertriebs eines relevanten Produktes zur richterlichen Überzeugung nicht gereicht hat, muss sich also nicht unbedingt verallgemeinern lassen.

C. Fazit:

Insbesondere als Empfänger einer Abmahnung sollte man diese Entscheidung aber im Auge haben. Bei zu pauschalen Angaben lassen sich hierdurch schnell Abmahnkosten einsparen. Diese sind nämlich nur dann zu ersetzen, wenn die Abmahnung die Anspruchsberechtigung klar und verständlich angibt (§ 13 Abs. 3 iVm Abs. 2 Nr. 2 UWG).