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Nachdem das LAG Düsseldorf einem Bewerber einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen hat, liegt nun die mit Spannung erwartete Entscheidung des BAG (Urteil vom 05.06.2025 – 8 AZR 117/24) vor. Im Rahmen des Revisionsverfahrens verlangte der Kläger zusätzlich mindestens 4.000,00 EUR aus der DS-GVO. Ferner begehrte er gerichtliche Klärung dahingehend, dass die Beklagte für sämtliche aus dem Datenschutzverstoß resultierenden Schäden – sowohl gegenwärtige als auch zukünftige – hafte

Die Entscheidung des BAG

Der Feststellungsantrag gerichtet auf die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG blieb vor dem BAG erfolglos. Ein abgelehnter Bewerber hat nach Auffassung des Gerichts nur dann Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG, wenn er nachweist, dass er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der bestqualifizierte Kandidat war und die Stelle bei fehlerfreier Auswahl zwingend ihm hätte übertragen werden müssen. Die reine Verletzung des Auswahlverfahrens genügt nicht; vielmehr ist erforderlich, dass sich jede andere Besetzungsentscheidung als rechtsfehlerhaft erweist. Letzteres sei nicht zu bejahen, weil im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Tatsachen vorlagen, die begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle auslösen mussten.

Auch den dem Kläger durch das LAG zugesprochenen Schadensersatz 1.000,00 EUR bestätigte das BAG als angemessene Entschädigung – eine darüber hinausgehende oder gar „strafende“ Komponente des Ersatzes lehnte es ab. Die Entschädigung solle ausschließlich ausgleichen, nicht bestrafen, und Mehrfachverstöße führen nicht zu einer Erhöhung, sofern sie den gleichen Verarbeitungsvorgang betreffen

Fazit

Sowohl das LAG Düsseldorf als auch das BAG halten Internetrecherchen im Bewerbungsverfahren grundsätzlich für zulässig, setzen aber eine transparente Information nach Art. 14 DS-GVO voraus. Das LAG sprach wegen des Kontrollverlusts 1.000 Euro zu; das BAG bestätigte diesen Betrag, präzisierte die Anforderungen an Kausalität und Schadensdarlegung und wies weitergehende Ansprüche mangels Nachweis der Bestqualifikation ab. Das BAG betont insbesondere, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO keine strafende, sondern ausschließlich eine ausgleichende Funktion hat; Mehrfachverstöße erhöhen den Betrag nicht automatisch