Schon bald könnte weißer Rauch über dem Regierungsviertel aufsteigen. Schenkt man der Ankündigung von Vize-Fraktionschefs Konstantin Kuhle (FDP), Maria Klein-Schmeink (Grüne) und Dagmar Schmidt (SPD) Glauben, wird das Gesetz zur Cannabis-Legalisierung – in ersten Teilen – zum 1. April in Kraft treten. Seit dem vergangenen Frühjahr und dem ersten Entwurf von Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach hat sich einiges getan. Im Vergleich zu dem ursprünglichen Regierungsentwurf hält die jetzt kommunizierte finale Fassung einige Änderungen bereit – neu ist unter anderem die Möglichkeit, „Cannabis Social Clubs“ nicht nur als Vereine, sondern auch als Genossenschaften zu organisieren. Wo die Unterschiede zwischen einer eingetragenen Genossenschaft (eG) und einem eingetragenen Verein (e.V.) liegen und welche Rechtsform für Gründer mit dem grünen Daumen vorteilhafter ist, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Für viel Aufsehen sorgte im vergangenen Frühjahr Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach mit der Vorstellung des ersten Gesetzentwurfs zur Cannabis-Legalisierung. Ein zentrales Element für die schrittweise geplante Legalisierung sollten dabei die sogenannten Anbauvereinigungen (oder auch „Cannabis Social Clubs“) darstellen. Auch wir hatten uns in einem Beitrag den Fragen gewidmet, welche Bedingungen dieser erste Gesetzentwurf für Anbau und Abgabe von Cannabis vor allem in den sogenannten Anbauvereinigungen vorsieht und was es bei der Gründung eines solchen Vereins zu beachten gilt.
Nicht nur angesichts der (Haushalts-, Nahost-, Rechtsextremismus-)Krisen der letzte Monate drohte das Vorhaben in der Zwischenzeit mehrmals vom Tisch zu fallen; auch die nicht abreißende, offene Kritik an der Legalisierung des Rauschmittels – selbst aus den Reihen der Ampelkoalition – ließ es bis zuletzt als fraglich erscheinen, ob die Legalisierung wirklich kommen würde.
Anfang dieses Monats wurde jedoch vermeldet, dass – nach einigem ampeltypischen Knirschen – nun offenbar eine Einigung der Koalition über den finalen Gesetzentwurf zur Cannabis-Legalisierung steht. Von dem ersten Regierungsentwurf vom 28. April über den Referentenentwurf vom 5. Juli, den Kabinettsentwurf vom 16. August und dem zweiten Regierungsentwurf vom 9. Oktober 2023 war es ein weiter Weg mit mal mehr, mal weniger gravierenden Änderungen an dem Text. Einige dieser Änderungen – insbesondere die Möglichkeit der Organisation eines „Cannabis Social Clubs“ als Genossenschaft – stellen wir im Folgenden vor.
Übersicht
Neu: gemeinschaftlicher Cannabis-Anbau auch in der eingetragenen Genossenschaft
Nach wie vor stellen die sogenannten Anbauvereinigungen das Kernstück der ersten Stufe der geplanten Cannabis-Legalisierung dar. Nur den bis zu 500 volljährigen Mitgliedern einer Anbauvereinigung soll der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums sowie die Abgabe von Vermehrungsmaterial (Samen, Stecklinge) in größeren Mengen erlaubt sein. Die Anbauvereinigungen dürfen ausschließlich auf nicht-gewinnorientierter, nichtgewerblicher Basis arbeiten und müssen sich ihrer Satzung nach auf den Anbau und die Abgabe von Cannabis direkt an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum beschränken.
In dem ersten Regierungsentwurf vom 28.4.2023 war als einzig zulässige Rechtsform für eine solche Anbauvereinigung der eingetragene Verein (e.V.) vorgesehen; andere Rechtsformen wie die eingetragene Genossenschaft (eG) wurden in der Begründung zum Entwurf ausdrücklich ausgeschlossen. Angesichts der strikten Zweckvorgabe erschien dies – auf dem ersten Blick – auch als sinnvoll. Denn auch wenn sich der e.V. und die eG in ihrer Struktur in einiger Hinsicht ähnlich sind (dazu gleich noch), unterscheiden sich deren gesetzliche Leitbilder gerade in puncto der wirtschaftlichen Betätigung:
Während der e.V. in § 21 BGB als „nicht wirtschaftlicher Verein“, also als nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt, beschrieben wird, ist Zweck einer eG nach § 1 GenG den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturellen Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die eG ist gemäß § 17 GenG Formkaufmann, also allein aufgrund der gewählten Rechtsform automatisch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts.
Einer eG ist daher die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke – auch zur wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder – möglich, während der e.V. einer wirtschaftlichen Betätigung nur im Rahmen eines sogenannten Zweckbetriebs nachgehen darf, dessen Einnahmen unmittelbar dem ideellen Hauptzweck des e.V. zugutekommen müssen.
Um das Leitbild einer eG mit der Vorgabe in Einklang zu bringen, dass Anbauvereinigungen auf eine nicht-gewinnorientierte und nichtgewerbliche, rein dem Anbau und der Weitergabe von Cannabis an die eigenen Mitglieder zum Eigenkonsum ausgerichtete Tätigkeit beschränkt sind, enthält der finale Gesetzentwurf in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) die Bestimmung, dass in der Satzung einer Anbau-Genossenschaft vorgesehen sein muss, dass der Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb nicht an die Mitglieder verteilt werden darf, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben werden muss.
Ein Vergleich zwischen e.V. und eG
Wer zukünftig in einer Gemeinschaft von Gleichgesinnten dem Anbau von Cannabis nachgehen möchte, steht nun also vermutlich vor der Frage, ob er mit seinen Gartenfreunden besser einen e.V. oder eine eG gründen sollte. Eine Antwort auf diese Frage könnte der Vergleich zwischen den Strukturen dieser beiden Rechtsformen und ihrem Gründungs- sowie laufenden Aufwand liefern.
Hinsichtlich ihrer Struktur ähneln sich die Rechtsformen weitestgehend.
Beide – e.V. und eG – sind körperschaftlich organisiert, es muss also eine Satzung vorliegen, die insbesondere eine klare Zwecksetzung vorgibt. Die Satzung einer eG fällt in der Regel jedoch deutlich umfangreicher aus, da sie Bestimmungen zu der Höhe des von jedem Mitglied zu zeichnenden Geschäftsanteils und darauf zu entrichtenden Einzahlungen sowie zu der Nachschusspflicht und Rücklagenbildung festlegen muss. Dementsprechend ist die Gestaltung einer eG-Satzung aufwändiger und birgt mehr zu berücksichtigende Fallstricke, als bei einem e.V..
Die (obligatorischen) Organe eines Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, bei der Genossenschaft der Vorstand, Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Während bei der Genossenschaft der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss, genügt bei dem Verein auch nur eine Person. Der Aufsichtsrat – der übrigens auch beim Verein freiwillig eingesetzt werden kann – überwacht die Handlungen des Vorstands und muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Etwas anderes gilt für „Kleingenossenschaften“ mit nicht mehr als 20 Mitgliedern: dort kann der Vorstand auch aus nur einer Person bestehen und auf einen Aufsichtsrat kann durch Satzungsregelung verzichtet werden. Das Beschlussorgan ist bei der eingetragenen Genossenschaft die Generalversammlung, beim Verein die Mitgliederversammlung.
Hinsichtlich des Gründungsvorgangs und -aufwands zeigen sich allerdings schon deutliche Unterschiede.
Sowohl für die Gründung eines Vereins als auch für die einer Genossenschaft sind drei Gründungsmitglieder erforderlich; allerdings kann der Verein nur in das Vereinsregister eingetragen werden (und dadurch zum e.V. werden), wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind. Beide erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit ihrer Eintragung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister; in beiden Fällen müssen die Unterschriften der Vorstandsmitglieder unter der Anmeldung zur Registereintragung durch einen Notar beglaubigt werden.
Für die Gründung und Eintragung einer eG ist jedoch neben der Satzung auch ein Wirtschaftskonzept erforderlich. Dieses muss einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen und darstellen, wie die Genossenschaft wirtschaften möchte – also mit welchen Ausgaben und Einnahmen sie rechnet, welche Investitionen anstehen und wie diese finanziert werden sollen. Satzung und Wirtschaftskonzept müssen zur Durchführung einer Gründungsprüfung einem genossenschaftlichen Prüfungsverband vorgelegt werden, dessen positive Stellungnahme ist Voraussetzung für die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister.
Anders als beim e.V. handelt es sich bei der Genossenschaft um eine Kapitalgesellschaft. Für deren Gründung müssen die Mitglieder Kapital einbringen. Zwar schreibt das Gesetz kein Mindestkapital für die Gründung einer Genossenschaft vor, jedoch prüft der Genossenschaftsverband, ob die Eigenkapitalausstattung angesichts der Zielsetzung in Satzung und Wirtschaftskonzept angemessen ist.
Um nach der Gründung auch tatsächlich als Cannabis-Anbauvereinigung aktiv werden zu dürfen, ist darüber hinaus noch eine Zulassung seitens der zuständigen Behörde einzuholen – dies gilt für die eG wie auch für den e.V. gleichermaßen.
Insbesondere hinsichtlich des laufenden Aufwands stellt sich der e.V. eindeutig als einfachere und günstigere Rechtsform dar
Der Vorstand einer eG hat innerhalb von fünf Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Dieser wird dann von der Generalversammlung festgestellt. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht und dem Aufsichtsratsbericht zum Genossenschaftsregister einzureichen. Als kaufmännisches Unternehmen muss die eG den Jahresabschluss zudem jährlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Mit der Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses geht nicht nur ein erheblicher Verwaltungsaufwand, sondern gehen auch jährlich Kosten einher, die nicht unterschätzt werden sollten.
Den e.V. trifft dagegen keine Veröffentlichungspflicht, da er bereits keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufzustellen braucht.
Zudem ist die eG zur kostenpflichtigen Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband verpflichtet. Dieser ist nicht nur für die Gründungsprüfung, sondern auch für die nach der Gründung jährlich (bzw. zweijährlich bei einer Bilanzsumme von unter 2 Mio. EUR) durchzuführenden Prüfung zuständig, die sich auf den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bezieht. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1 Mio. EUR oder deren Umsatzerlöse 2 Mio. EUR nicht übersteigen, ist der Jahresabschluss nicht zu prüfen.
Der e.V. als typische nichtwirtschaftliche Vereinigungsform unterliegt hingegen regelmäßig keiner vergleichbaren Pflichtprüfung, sofern nicht die Satzung dies gesondert vorsieht oder es sich um einen Großverein handelt.
Hinsichtlich der Haftung unterscheiden sich die eG und der e.V. im Übrigen nicht voneinander.
Beide haften für ihre Verbindlichkeiten in der Regel nur bis zu der Höhe ihres Genossenschafts- bzw. Vereinsvermögens und nicht mit dem Privatvermögen der Mitglieder. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind für beide Rechtsformen gleichlaufend etwa aufgrund besonderer Satzungsregelung (bspw. besondere Nachschusspflichten), bei deliktischen Handlungen des Mitglieds oder bei schuldhafter Verletzung der Geschäftsführungspflichten des Vorstands denkbar.
Wo baut es sich also besser an – e.V. oder eG?
Ein Vorteil einer eG gegenüber einem e.V. ist, dass eine Gründung bereits mit drei statt mit sieben Personen möglich ist. Wer also nicht genügend Gartenfreunde für die Gründung eines Cannabis-Anbauvereins findet oder lieber im kleinen Kreis gärtnert, könnte stattdessen eine Genossenschaft gründen.
Davon abgesehen bietet die Rechtsform der eG aus unserer Sicht keine Vorteile gegenüber derjenigen eines e.V. für den Zusammenschluss zu einer Anbauvereinigung. Schon die Gründung einer eG ist wegen des notwendigen schlüssigen Wirtschaftskonzepts um einiges aufwändiger. Auch der laufende buchhalterische Aufwand ist bei einer eG aufgrund der vielen Berichtspflichten ungleich höher als bei einem e.V. und bringt nicht nur entsprechende Kosten, sondern auch Verpflichtungen vor allem für den Vorstand mit sich. Und mehr Pflichten bedeuten nicht zuletzt auch mehr Haftungsfallstricke.
Als einfachere, weniger aufwändige und damit attraktivere Rechtsform für eine Cannabis-Anbauvereinigung empfehlen wir daher den e.V..
Was hat sich im Vergleich zum ersten Regierungsentwurf noch geändert?
Neben der Zulassung von eingetragenen Genossenschaften als Anbauvereinigung wurden viele weitere Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen, von denen wir hier nur einzelne vorstellen möchten:
Beispielsweise wurden die Konsumverbote in und in der Nähe von Anbauvereinigungen, Schulen, Kindergärten und Spielplätzen entschärft. Während im ersten Regierungsentwurf noch ein Abstand von mindestens 250 Metern vorgesehen war, soll der Konsum nun nur noch „in Sichtweite“ dieser Einrichtungen verboten sein. Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung soll die „Sichtweite“ nicht mehr gegeben sein. Mit dieser Entschärfung soll vor allem der Kontrollaufwand der Polizei verringert werden, aber auch bei Konsumenten für mehr Klarheit gesorgt werden.
Um zu verhindern, dass z.B. Studenten und andere Personen, die nur vorübergehend einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Mitglieder einer Anbauvereinigung werden und von dieser Cannabis abnehmen dürfen, wird in dem finalen Gesetzentwurf nun präzisiert, dass die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung einen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten in Deutschland voraussetzt. Diese Änderung geht unter anderem auf eine Petition aus Frankreich zurück.
Erwähnen möchten wir noch eine Änderung, die die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau betrifft. Unverändert soll Erwachsenen künftig grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum erlaubt sein. Möglich werden soll jedoch zusätzlich der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum. Diesbezüglich war an der Besitzmenge von 25 Gramm Kritik geübt worden, da sich aus drei Pflanzen oft deutlich mehr Cannabis gewinnen lasse. Auf diese Kritik hat die Ampel reagiert und die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau aus bis zu drei Pflanzen auf 50 Gramm erhöht. Klargestellt wird nun außerdem, dass sich die Gramm-Angaben jeweils auf die getrocknete Menge bezieht.
Wann Bubatz legal?
Ob es sich bei der Ankündigung der Ampelfraktions-Vizes um einen arg verfrühten Aprilscherz handelte oder nicht, wird sich tatsächlich schon in der nächsten Woche zeigen. Denn die Koalitionäre haben sich vorgenommen, das Gesetz in der Woche ab dem 19. Februar im Bundestag zu verabschieden – Spielraum bleibt da wenig, wenn das gesteckte Ziel erreicht werden soll. Immerhin gilt mit der Einigung der Ampelkoalition bereits die größte Hürde als genommen und die Zustimmung im Bundestag als sicher. Und auch ein Einspruch des Bundesrats gilt als unwahrscheinlich, da in jeder Landesregierung – mit Ausnahme der bayerischen – mindestens eine der Ampel-Parteien vertreten ist.
Doch bevor Sie jetzt zu Schaufel und Spaten greifen: geplant ist ein stufenweises Inkrafttreten des Gesetzes ab April. Nur, soweit die Vorschriften die Entkriminalisierung u.a. des Cannabis-Besitzes betreffen, sollen diese bereits am 1. April 2024 in Kraft treten. Vorschriften, die den gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in den neuen Anbauvereinigungen betreffen, sollen hingegen erst ab dem 1. Juli 2024 gelten. Hintergrund sind die in den Bundesländern nötigen Vorbereitungsmaßnahmen. Denn die Länder müssen zunächst noch das Verfahren und die Behörden festlegen, die für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und der behördlichen Überwachung von Anbauvereinigungen zuständig sein sollen, und erforderliche Schulungsmaßnahmen für diese Behörden durchführen.
Auch wenn daher noch ein wenig Geduld gefragt ist, sollten sich interessierte Gartenfreunde bereits jetzt mit der Gründung einer Anbauvereinigung auseinandersetzen, wenn es am 1. Juli 2024 heißen soll: ran ans Beet!
Zu der Gründung einer Anbauvereinigung, der Antragstellung auf Erteilung der Anbau-Erlaubnis und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen beraten wir Sie gerne – sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.