Außerhalb des Vorliegens einer Einwilligung ist adressierte Briefwerbung an Betroffene, zu denen eine Kundenbeziehung besteht, weiterhin zulässig. Der Frage, ob ein solches Bestandskundenmarketing einer in zeitlicher Hinsicht wirkenden Einschränkung unterliegt, will sich dieser Aufsatz zuwenden.
Die letzte Stufe der im Jahr 2009 verabschiedeten BDSG-II-Novelle trat am 1.9.2012 in Kraft. Seither gelten auch für solche personenbezogenen Daten, die vor dem 1.9.2009 erhoben wurden, die novellierten und verschärften Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Als wesentliches Ergebnis der Reform gilt die Modifikation des Listenprivilegs. Listenmäßig zusammengefasste Daten sind nach neuem Recht nur noch in enumerativ abgeschlossenen Fallgruppen zu Werbezwecken nutzbar. Die in der Praxis wohl relevanteste Fallgruppe ist die der Bestandskundenwerbung. Außerhalb des Vorliegens einer Einwilligung ist adressierte Briefwerbung an Betroffene, zu denen eine Kundenbeziehung besteht, weiterhin zulässig. Der Frage, ob ein solches Bestandskundenmarketing einer in zeitlicher Hinsicht wirkenden Einschränkung unterliegt, will sich dieser Aufsatz zuwenden (I.). Dabei sollen sowohl die zweifelhafte, wohl aber herrschende Ansicht zu dieser Frage im Bereich elektronischer Mailings (II.) als auch zeitliche Befristungen von postalischer Bestandskundenwerbung (III.) diskutiert werden.