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Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass in einer Gemeinschaft gesellschaftlichen Pluralismus‘ die übergeordnete Einheit nur dann mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe betraut werden, sofern und soweit die kleinere Einheit zur Erfüllung dieser nicht imstande ist.

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem 15. und 16. Zusatzprotokoll zur EMRK. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das Subsidiaritätsprinzip gelegt. Dieses steht gerade im Zentrum der beiden Zusatzprotokoll nunmehr explizit in die Präambel der EMRK aufgenommen. Auch das über das 16. Zusatzprotokoll neu einzuführende Vorabbefassungsverfahren zum EGMR erweist sich bei genauerer Betrachtung als festigend für das Subsidiaritätsprinzip, kommt diesem doch eine – wenn auch auf einen Mindeststandard begrenzte – Harmonisierungsfunktion zu. Beide Neuerungen werden unter Einbeziehung der EU-Rechtslage analysiert.