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Die Corona-bedingte Ausnahmesituation in Deutschland stellt sich für Lehrkräfte, die angestellt sind, etwas anders dar als für freiberufliche Lehrer. Eines ist klar: In beiden Fällen zwingt die soziale Distanzierung zur Einstellung fast aller Tätigkeiten. Doch während angestellte Lehrer weiterhin bezahlt werden und sich mehr oder weniger in Sicherheit wiegen, fällt für viele Freiberufler ihre Einnahmequelle weg und sie geraten in existenzielle Notlagen. Soloselbstständige haben häufig kein großes finanzielles Polster, auf das sie in Krisenzeiten zurückgreifen können. Zumeist fallen derzeit auch alle Standbeine gleichzeitig weg.

Durch die Corona-Rechtsverordnungen der Bundesländer wurden Mitte März bundesweit Schulschließungen angeordnet, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Ab dem 4.5.2020 sollen die Schulen wieder schrittweise öffnen, dies sieht der Bund-Länder-Beschluss vom 15.4.2020 vor. Da Bildung Ländersache ist, sind die einzelnen Bundesländer selbst befugt, Regelungen zur Wiedereröffnung der Schulen festzulegen, sodass der Stichtag von Bundesland zu Bundesland teilweise unterschiedlich ausfällt. Abschlussklassen und Schüler, die im kommenden Jahr vor Prüfungen stehen sowie die obersten Grundschulklassen haben dabei Priorität, sodass diese in den meisten Bundesländern zuerst wieder in den Schulbetrieb aufgenommen werden sollen. In Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein starteten sogar schon diese Woche Prüfungsvorbereitungen bzw. Abiturprüfungen in den Schulen. Andere Länder ziehen ab dem kommenden Montag (27.4.) nach, weitere bleiben bei dem 4.5.2020, Bayern startet voraussichtlich erst am 11.5. mit den Öffnungen der Schulen.

Die Situation für angestellte Lehrer*innen

Angestellte Lehrer*innen müssen weiterhin ihrer Arbeitsverpflichtung nachkommen, während der Arbeitgeber weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt. Der Entgeltanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die arbeitsfähigen und arbeitsbereiten Angestellten aus in seiner betrieblichen Sphäre liegenden Gründen nicht beschäftigen kann. Denn nach § 615 BGB gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber sogar bei von ihm unverschuldeten Betriebsstörungen – zu denen eine extern angeordnete Schließung der Schulen zählt – das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Doch Themen wie Arbeitsausfälle oder gar Kurzarbeit sind in diesem Bereich ohnehin kaum relevant. Denn Lehrer sind auch von zu Hause aus sehr gefragt: Ihren Beitrag zur Bildung – auch in pädagogischer Hinsicht – und ihre Arbeitsverpflichtung können sie auch dadurch leisten, indem sie weiterhin Unterrichtsmaterialien bereitstellen und auf individuelle Bedürfnisse ihrer Schüler eingehen, da jeder Haushalt andere Bedingungen mit sich bringt. In der aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 23.4.2020 wurde ein 500-Millionen-Programm zur Sofortausstattung von Schulen sowie Schülerinnen und Schülern angekündigt. In erster Linie geht es um eine Bezuschussung derjenigen Schüler, die bedürftig sind. Diese sollen 150 EUR zur Verfügung bekommen. Dadurch soll vor allem der Unterricht auf digitalen Kanälen gefördert werden. Es bleibt abzuwarten, wie genau die in Aussicht gestellten Gelder verteilt werden. Außerdem bleibt zweifelhaft, ob die bedürftigen Schüler mit Hilfe der 150 EUR überhaupt die nötigen Geräte beschaffen können. Das Ausstattungsprogramm bedeutet für Lehrer jedenfalls, dass sie auch bei verlängerten Schulschließungen mit einer Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeiten rechnen dürfen.

Was gilt für verbeamtete Lehrer*innen?

Verbeamtete Lehrer*innen werden bei einer Anordnung der vorübergehenden Schließung durch den Dienstherrn von ihrem Dienst freigestellt unter Fortzahlung ihrer Bezüge. Dies auch im Falle, wenn der Dienstherr keine Heimarbeit ermöglicht. Aufgrund der eigentlich bestehenden Dienstpflicht der Beamtinnen und Beamten kommt es letztlich auf die Genehmigung des zuständigen Dienstherrn an, dem Dienst fernzubleiben. Es gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes (z.B. zur Präsenzpflicht und zur Notbetreuung an Schulen).

Wie sieht es für Lehrbeauftragte aus?

Lehrbeauftragte, wie etwa Seminarleiter, sind auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art beschäftigt und damit vertraglich am wenigsten geschützt. Sie erhalten ihre Vergütung für jede gehaltene Lehrveranstaltungsstunde, was zu einem totalen Verdienstausfall führen kann, wenn beispielsweise die Intensivkurse von Sprachlehrbeauftragten in den Semesterferien ausfielen. Da es ihnen an der Arbeitnehmereigenschaft fehlt, kommen auch keine Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld in Betracht. Es liegt an den jeweiligen (Fach-)Hochschulen, für eine Kompensation des Verdienstausfalls der Lehrbeauftragten aufzukommen.

Soloselbstständige Lehrer*innen und Honorarlehrkräfte

Bei Schließungen von Musikschulen, Volkshochschulen und vergleichbaren Einrichtungen stehen Honorarlehrkräfte als freie Mitarbeiter*innen des jeweiligen Bundeslandes auf ganz dünnem Eis. Denn diese bewegen sich in keinem Angestelltenverhältnis und im Regelfall gibt es keinen, der für den Ausfall ihrer Honorareinkünfte einsteht. Eine Weiterzahlung des ursprünglich vereinbarten Honorars kommt in Ausnahmefällen für bereits vertraglich gebundene Honorarkräfte in Betracht, wenn durch die vertragsschließende Verwaltung Art und Umfang der Leistungserbringung neu bestimmt werden. Ein Anspruch auf Beschäftigung besteht aber nicht. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) setzt sich zwar für einen Ausgleich der Corona-bedingten Ausfälle durch die Kommunen der Lehrkräfte oder durch öffentliche Auftraggeber ein, ob der nötige Druck dann aber seine Wirkung entfaltet, ist noch ungewiss.

Nicht zu vergessen sind auch Yoga-, Tanz- oder Schwimmlehrer, Personal Fitness Trainer und Lehrer bei privaten Bildungseinrichtungen wie z.B. im Bereich der musikalischen Früherziehung. Ihre Beauftragung fällt weg und es gibt keine Ansprüche auf Entgeltzahlung. Die Ausfälle aufgrund „höherer Gewalt“ gehen nun gänzlich zulasten dieser Freiberufler. Viele der Betroffenen haben Wege gefunden, um mit der Lage umzugehen durch Verlegung des Unterrichts nach Hause in einen Online-Unterricht. Was für Yogalehrer gut funktioniert, gestaltet sich jedoch bei einem Schwimmlehrer ganz anders. Sein Unterricht kann -buchstäblich- nur noch trocken und theoretisch ablaufen. Es bleibt der Rückgriff auf Soforthilfen des Bundes und der Länder. Aus Bundesmitteln können Soloselbstständigen Zuschüsse bis zu 9.000 EUR gewährt werden. Auch auf Landesebene gibt es die Möglichkeit der Beantragung solcher Fördermittel, welche sogar nebeneinander stehen können. Außerdem kommt noch die Möglichkeit hinzu, Kreditmittel über die landeseigenen Hausbanken zu beantragen. Doch mit diesen ist manch einem Tanz- oder Schwimmlehrer auf lange Sicht gar nicht geholfen, wenn diesem die Ungewissheit ins Gesicht geschrieben steht, wie er den Kredit in Zukunft überhaupt zurückzahlen soll.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kommt nur in Betracht, wenn gegenüber einer Honorarkraft (in der Regel durch das Gesundheitsamt) ein persönliches Tätigkeitsverbot oder Quarantäne angeordnet wurde.

Was also als soloselbstständiger Lehrer tun?

Wenn die Antragstellung für Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln noch möglich ist, empfehlen wir, dies zu nutzen. Weitere Informationen zu Fördermitteln und sonstigen Möglichkeiten die Liquidität zu sichern, finden Sie hier.

Zur Not heißt es: Auf Sozialleistungen setzen! Bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz können Honorarkräfte in einem vereinfachten Verfahren Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten. Darunter auch die Zahlung der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge.

Und zu guter Letzt: Gehen Sie auf Ihre (Stamm-)Kunden aktiv mit an die Ausnahmesituation angepassten Angeboten ein.

Autorin: Olivia Wykretowicz