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Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.

Das BAG hat brandaktuell entschieden, das das Praktikum dabei aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden kann, wenn zwischen den einzelnen Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monate an tatsächlicher Praktikumszeit insgesamt nicht überschritten wird. Auch in einem solchen Fall hat der Praktikumsgeber keinen Mindestlohn zu zahlen. 

(BAG, Urteil vom 30.01.2019, Az.: 5 AZR 556/17)

Die Parteien hatten ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung für den Beruf der Pferdewirtin vereinbart. Die Praktikantin war während der Praktikumszeit zunächst einige Tage arbeitsunfähig erkrankt und trat dann in Abstimmung mit dem Praktikumsgeber einen längeren Familienurlaub an. Außerdem unterbrach die Praktikantin das Praktikum um auf einem anderen Pferdehof „Schnuppertage“ zu absolvieren. Das Praktikum dauerte deshalb länger als drei Monate fort.

Der beklagte Praktikumsgeber zahlte der Praktikantin während des Praktikums keine Vergütung. Diese forderte indes wegen Überschreitung der Praktikumshöchstdauer Geld von dem Praktikumsgeber in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von ca. brutto 5.500,00 EUR.

Der Rechtsauffassung der Praktikantin folgte das BAG nicht. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von insgesamt drei Monaten nicht überschritten habe, so die Meinung der Kammer beim BAG. Ein Praktikum könne durchaus zeitlich unterbrochen werden und in dem hier zu entscheidenden Fall sei die Unterbrechung unschädlich. Generell sind Unterbrechungen des Praktikums möglich, wenn der Praktikant dafür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Das Praktikum sei wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Praktikantin unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt worden. Dies rechtfertige nach der Einschätzung des BAG nicht, dass von einer längeren Praktikumszeit als drei Monaten ausgegangen werden kann.

Fazit:

Das Urteil des BAG schafft Rechtssicherheit für Unternehmen als Praktikumsgeber. Praktika sind keine Arbeitsverhältnisse. Bei Praktika, die nicht dem Mindestlohngesetz unterfallen, sind Unterbrechungen der Praktikumsdauer unbeachtlich, solange die Unterbrechung auf einen zeitlichen sowie auf einen sachlichen Zusammenhang gestützt werden kann. Für die Gesamtdauer eines solchen Praktikums hat der Praktikumsgeber dem Praktikanten keinen Mindestlohn zu vergüten.