Davon ausgehend, dass der Urheberschutz eine kreative Leistung eines Menschen voraussetzt, steht das Urheberrecht angesichts des Einsatzes künstlicher Intelligenz zur Erzeugung von Bildern, Filmen und Texten national und international vor einer Herausforderung. Sind solche Erzeugnisse urheberrechtlich geschützt? Und wer ist Urheber?
Vorweg: Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht ausreichend und es gibt nur wenig Rechtsprechung dazu (insbesondere keine Rechtsprechung Deutscher Gerichte bislang).
Die Frage hat aber Auswirkungen auf die Tätigkeiten von Künstlern, Designern und Autoren, die KI als Werkzeug in ihrer Arbeit nutzen. Bleibt das Ergebnis ohne Urheberschutz, spielt es in der Wertschöpfungskette keine relevante Rolle, kann der Urheber somit die Früchte seiner Arbeit nicht in einer Weise ernten wie das bei Werken ist, die durch reine Kopf- und Handarbeit des Urhebers entstanden sind. Das ist insbesondere dann misslich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die KI nicht nur Hilfsmittel der Kreativen ist, sondern diese auch in Teilen ersetzt, insbesondere bei der Erstellung sog. angewandter Kunst (zB die Logoentwicklung).
Ob eine Maschine als Urheber gelten kann und welche Rolle der Mensch in diesem kreativen Prozess spielt, diesen Fragen widmet sich das US Copyright Office in seinem jüngsten Bericht zum Urheberrechtsschutz von KI-generierten Werken. Das US Copyright Office ist die Bundesbehörde, die per Gesetz mit der Verwaltung des US-Urheberrechts beauftragt ist. Das US Copyright Office verwaltet gewissermaßen das Urheberrechtssystem in den USA. Zu den Kernaufgaben gehören die Registrierung von Urheberrechten, die Bereitstellung von Informationen und Beratung zum Urheberrecht, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über geschützte Werke und die Unterstützung des Kongresses sowie anderer Behörden in urheberrechtlichen Fragen.
Meinungsstand des US Copyright Office
Der Bericht stellt klar, dass das aktuelle Urheberrecht nur Werke schütze, die auf menschlicher Kreativität basieren. KI-generierte Erzeugnisse können nur dann Schutz genießen, wenn ein Mensch eine signifikante kreative Rolle beim Erschaffen des Erzeugnisses gespielt hat. Dies bedeute zum einen, dass reine KI-Erzeugnisse ohne jeden menschlichen Eingriff nicht urheberrechtsfähig seien. Wenn jedoch ein Mensch kreative Entscheidungen treffe und das KI-generierte Material bearbeite oder seine Entstehung steuere, könne das Ergebnis urheberrechtlichen Schutz genießen.
Der relevante menschliche Einfluss muss während der Anwendung der KI erfolgen, also im kreativen Prozess der Nutzung, beispielsweise durch das Bearbeiten oder Arrangieren der KI-Ergebnisse. Das Entwickeln oder Trainieren der KI allein begründe keinen Urheberrechtsschutz für die später von der KI erzeugten Inhalte. Der menschliche Eingriff in den Schaffensprozess einer KI soll in signifikanter Weise daher erst beim Prompten relevant sein, nicht jedoch schon bei der Entwicklung der Algorithmen und Füttern der KI mit Inhalten.
Ein bloßes Eingeben von Textbefehlen (Prompts) in ein KI-System soll allerdings noch nicht ausreichen, um Urheberrechtsschutz zu begründen. Der menschliche Beitrag muss über das Prompting hinausgehen und sich in einer kreativen Auswahl, Anordnung oder Bearbeitung des KI-generierten Materials manifestieren. Es kommt darauf an, dass der Mensch die entscheidenden kreativen Elemente des Werks bestimmt. Das US Copyright Office betont jedoch, dass die Beurteilung des menschlichen Beitrags im Einzelfall erfolgen muss. Es gibt letztlich keine festen Regeln dafür, wie detailliert oder aufwändig das Prompting sein muss, um Urheberrechtsschutz zu erlangen.
Zusammenfassend schützt das Urheberrecht aus Sicht des US Copyright Office nur KI Erzeugnisse mit erkennbar menschlicher Handschrift. Die Nutzung einer KI schließt damit Urheberschutz nicht aus, sondern begründet Urheberrechte, wenn die KI Werkzeug im menschlichen Schaffensprozess ist, die menschliche Kreativität als im Vordergrund steht. Rein KI-generierte Werke ohne menschliches Eingreifen sind nicht urheberrechtlich geschützt.
Dies hat Auswirkungen auf die Tätigkeiten von Künstlern, Designern und Autoren, die KI als Werkzeug nutzen. Ihre Arbeit kann weiterhin Urheberschutz genießen, solange sie einen maßgeblichen Einfluss auf das Endprodukt haben. Praktisch wird dies eine Frage der Nachweisbarkeit. Kreative, die auf generative KI setzen, müssen daher den menschlichen Beitrag in ihrer Arbeit (einschließlich beim Einsatz der KI) klar dokumentieren und es muss nachvollzogen werden können, dass erst bestimmte menschliche Anweisungen an die KI das spezifische Ergebnis produziert haben. Dies ist vor allem deshalb nicht einfach, solange die KI auf dieselben Prompts verschiedene Ergebnisse liefert. Daher wird es voraussichtlich nötig sein, ganz Prompting-Verläufe zu dokumentieren, was allerdings mithilfe der Anwendungen durchaus möglich ist.
Gesetzesänderungen aktuell nicht notwendig
Solange die künftige Entwicklung keine neuen Probleme aufwirft, empfiehlt das Amt keine Gesetzesanpassungen bei der Frage, ob KI-Erzeugnisse Urheberschutz genießen. Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen seien (jedenfalls in den USA) flexibel genug, um KI-generierte Inhalte zu berücksichtigen.
Für uns Europäer ergeben sich aus der Stellungnahme des US Copyright Office keine unmittelbaren Konsequenzen. Es handelt sich um ein reines Statement, das selbst in den USA nicht verbindlich ist, aber natürlich die Maßstäbe transparent macht, mit denen das Office künftige Anträge auf Registrierung von urheberrechtlich geschützten Werken, in denen KI involviert ist, beurteilen wird.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Sichtweise aus den USA in Europa nicht ignoriert werden wird. Tendenzen, KI Erzeugnisse nicht pauschal vom Urheberschutz auszuschließen, sind auch hierzulande erkennbar.