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Die Berliner Kultur leidet besonders stark unter der Corona-Krise. Und der Berliner Senat agiert zögerlich. Anders als in den meisten anderen Bundesländern gibt es für die Spielstätten keine klaren Öffnungsregeln. Dies unterscheidet Berlin von 13 der anderen 15 Bundesländer. Ein Armutszeugnis für die Berliner Landesregierung.

Die Schlusslichter: Hamburg und Niedersachsen

Schlechter als in Berlin sieht es nur noch in Hamburg und Niedersachsen aus. Dort müssen bis mindestens Ende Juni alle Spielstätten geschlossen bleiben.

Die 6 Spitzenreiter: Klare Regeln, keine Begrenzung der Zuschauerzahl

Besonders gut sieht es für die Betreiber von Theatern in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg aus

In Nordrhein-Westfalen werden in einem „Kulturparagraphen (§ 8 der Corona-VO) alle Regeln für Spielstätten zusammengefasst. Eine Begrenzung der Zuschauerzahl gibt es nicht.

In Sachsen gelten für Theater übersichtliche Regeln (§ 4 Abs. 4 Corona-VO) und keine Begrenzung von Zuschauerzahlen.

Auch in Sachsen-Anhalt gibt es eigene Regeln für Kultureinrichtungen in § 4 Abs. 2 der Corona-VO. Wie in Nordrhein-Westfalen verzichtet man auch in Sachsen-Anhalt auf eine Begrenzung der Zuschauerzahl, solange die Regeln des § 4 Abs. 2 der Verordnung eingehalten werden.

Auch in Thüringen verzichtet man auf eine Höchstzahl der Zuschauer und begnügt sich in den §§ 3 und 4 Corona-VO auf sehr allgemeine Regelungen.

Brandenburg hat sich am 15.6. der Thüringer Linie angeschlossen. Wenn allgemeine Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden (§§ 3 und 4 Corona-VO), sind Vorstellungen erlaubt, ohne dass es eine Höchstzahl von Zuschauern gibt.

Das Mittelfeld: Klare Regeln mit Höchstgrenzen

Vergleichsweise gut sieht es auch für die Betreiber von Spielstätten in Bremen aus. In § 9i der Bremer Corona-VO finden sich Öffnungsregeln. Wie überall gehören zu diesen Regeln Abstandsgebote, Hygienekonzepte und die Erfassung von Kontaktdaten. Werden diese Regeln beachtet, sind Veranstaltungen mit bis zu 200 Zuschauern erlaubt.

In Hessen gibt es gleichfalls klare Regeln für die Theater in § 1 Abs. 2b der Corona-V. Werden die Regeln eingehalten, sind bis zu 100 Zuschauer erlaubt. Für eine größere Zuschauerzahl bedarf es eine Sondergenehmigung.

In der Corona-VO von Schleswig-Holstein findet sich in § 3 ein Katalog der Pflichten der Betreiber von „Einrichtungen mit Publikumsverkehr“, zu denen auch Kultur-Spielstätten zählen. Vorstellungen mit bis zu 100 Zuschauern sind möglich.

In Baden-Württemberg gibt es eine „Corona-Verordnung Veranstaltungen“ mit detaillierten Vorgaben für die Veranstalter. Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, dürfen Spielstätten ihre Türen öffnen für Vorstellungen mit bis zu 99 Zuschauern.

In Mecklenburg-Vorpommern dürfen die Spielstätten seit dem 13.6. öffnen. Einzelheiten sind in § 2 Abs. 4e der Corona-VO geregelt. Werden alle Vorgaben eingehalten, sind im Nordosten der Republik Vorstellungen mit bis zu 75 Zuschauern möglich.

Ähnlich verhält es sich in Rheinland-Pfalz. Werden die Regeln des „Kulturparagraphen“ eingehalten (§ 15 Corona-VO), sind Vorstellungen mit bis zu 75 Zuschauern möglich.

In Bayern dürfen Theater und Spielstätten seit dem 15.6. ihre Türen öffnen. In § 20 Abs. 2 der bayerischen Corona-VO finden sich eine „Kulturklausel“, die die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs ermöglicht. Die Regeln sind allerdings besonders streng. Mehr als 50 Zuschauer sind bei Aufführungen in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.

Auch im Saarland können die Theater seit dem 15.6. ihre Türen wieder öffnen. § 4 Abs. 5 der Corona-VO des Saarlands regelt die Vorgaben. Wie in Bayern gibt es allerdings eine Begrenzung auf maximal 50 Zuschauer.