In seinem Urteil vom 25.3.2022 entschied das Landgericht Baden-Württemberg, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsrates wirksam ist, wenn dieser gegen die Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen hat, (LAG Baden-Württemberg vom 25.3.2022, 7 Sa 63/21).
Hintergrund:
Ein Betriebsratsmitglied eines großen deutschen Unternehmens hatte gegen seine fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Stuttgart geklagt (25 Ca 1048/19). Der Arbeitgeber des Klägers hatte ihn außerordentlich fristlos gekündigt, da er Prozessakten aus einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren veröffentlich hatte aus welchen sensible Daten dritter Mitarbeiter zu erkennen waren. Bei diesen sensiblen Daten handelte es sich primär um Gesundheitsdaten der Mitarbeiter inklusive ihres vollen Namens. Das Betriebsratsmitglied hatte die Prozessakten mittels eines Link zu einer Dropbox zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber erkannte dies als ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzrechtes an und kündigte daraufhin seinen Arbeitnehmer. Dieser erhob Klage, mit der Begründung nicht gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen zu haben. Er argumentierte, dass es seiner Meinung nach keine Bestimmung gäbe, Prozessakten geheim zu halten. Ferner komme ein rechtlicher Verstoß nicht in Betracht, da er nicht in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied, sondern als Privatperson gehandelt hätte. Da das Arbeitsgericht Stuttgart der Arbeitgeberin Recht gab, ging der Kläger in Berufung.
Die Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg wich in seiner Entscheidung nicht von den Gründen des ArbG Stuttgart ab und sah die fristlose Kündigung begründet und damit als wirksam an. Das Gericht stellt fest, dass durch die Veröffentlichung der Prozessakten ein ungerechtfertigter Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzrechtes vorlag. Der Kläger hatte durch die Verbreitung des Links zur Dropbox nicht nur die sensiblen Daten der Mitarbeiter veröffentlicht, sondern auch die Möglichkeit einer unbefugten Weiterverarbeitung ermöglicht. Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht, welcher eine außerordentliche Kündigung begründen kann, lag dadurch vor. Der Kläger handelte rechtswidrig und schuldhaft, da er kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Daten von Dritten geltend machen konnte, weil er die Prozessakten veröffentlichte, als die Entscheidungsgründe noch nicht vorlagen und eine Berufung noch möglich war. Er hätte laut Gericht ein Berufungsverfahren nutzen können um seinen Standpunkt darzulegen. Zugleich stellte das LAG Baden-Württemberg fest, dass durch die Handlung des Klägers auch das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Dritten verletzt wird.
Fazit:
Einmal mehr zeigt die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg dass auch Betriebsratsmitgliedern bei schweren Verstößen gegen ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen wirksam außerordentlich gekündigt werden kann. Verstöße gegen den Datenschutz sind insbesondere wegen der damit einhergehenden Schadenersatzregelungen geeignet, ein schwerwiegendes Fehlverhalten begründen zu können.