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Gastronomiebetriebe wurden Mitte März bundesweit geschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Nun dürfen die Gastronomen ihre Betriebe schrittweise und unter Auflagen wieder öffnen. Für die Umsetzung der Lockerungen sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Somit variieren die Öffnungstermine und -auflagen zwischen den verschiedenen Bundesländern.

Wir geben einen Überblick welche Lockerungen in welchem Bundesland gilt:

Baden-Württemberg: Nach §4 Abs. 2 Nr. 2 Corona-VO dürfen ab dem 18. Mai Speisegaststätten ihre Innen- und Außenbereiche wieder öffnen.

Corona Verordnung Baden-Württembergs: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200509_Corona-Verordnung.pdf


Bayern: In Bayerns neuster Corona-Verordnung ist eine Öffnung von Gastronomiebetrieben noch nicht vorgesehen. In einem Bericht der Bayrischen Kabinettssitzung heißt es jedoch das Gastronomiebetriebe ihren Außenbereich schrittweise ab 18. Mai 2020 öffnen dürfen. Jedoch der Innenbereich der Speisegaststätten erst ab dem 25. Mai 2020 wieder geöffnet werden darf.

Bericht der Bayrischen Kabinettssitzung: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-5-mai-2020/


Berlin: Nach §6 Abs. 2 Corona-VO dürfen Gaststätten mit einem selbst zubereitetem Speiseangebot ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln von 6 bis 22 Uhr für den Publikumsverkehr öffnen. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden und sämtliche Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.

Gemäß §6 Abs. 3 Corona-VO betrifft diese Lockerung nicht reine Schankwirtschaften sowie Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.

Berliner Corona-Verordnung: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/


Brandenburg: Nach §8 Abs. 4 Corona-VO dürfen Restaurants, Cafés und Kneipen, die zubereitete Speisen anbieten, für den Publikumsverkehr ab dem 15. Mai 2020 von 6 bis 22 Uhr öffnen. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sichergestellt wird. Möglichkeiten zur Reservierung und zur Kontaktnachverfolgung werden dringend empfohlen. Gäste können sowohl draußen als auch drinnen bedient werden.

Corona Verordnung Brandenburg:https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv#8


Bremen: Nach §9 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO ist der Gaststättenbetrieb bis auf den Außer-Haus-Verkauf weiterhin untersagt, somit müssen die Gastronomen sich mit der Öffnung ihrer Betriebe noch gedulden. Medienberichten zufolge soll die Öffnung am 18. Mai 2020 erfolgen.

Bremer Corona-Verordnung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_05_05_GBl_Nr_0032_signed.pdf)

Medienbericht: https://www.kreiszeitung.de/lokales/bremen/corona-senat-bremen-entscheidet-dienstag-ueber-gastronomie-konzept-13752899.html


Hamburg: Nach §13 Abs. 1 Corona-VO ist in Hamburg der Betrieb von Gaststätten bis auf Liefer- und Abholdienste weiterhin untersagt. Am Dienstag den 12. Mai 2020 wird der Hamburger Senat über weitere Lockerungen beraten.

Hamburger Corona-Verordnung:https://www.hamburg.de/verordnung/


Hessen: Nach §4 Abs. 2 Corona-VO dürfen in Hessen ab dem 15. Mai Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen wieder ihren Außen- und Innenbereich öffnen.

Hessische Corona-Verordnung: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/leseafassung_cokobev.pdf


Mecklenburg-Vorpommern: Gemäß §3 Abs. 1 Corona-VO dürfen Gaststätten ihren Betrieb wieder aufnehmen.

Die Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Desweiteren ist zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 m zu wahren und an einem Tisch dürfen sich nicht mehr als sechs Gäste aufhalten. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
Außerdem es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr Gäste bewirtet werden und dass Veranstaltungen nicht stattfinden.
Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden.

Nach §2 Abs. 4 Corona-VO bleiben Bars, Diskotheken und Schankwirtschaften weiterhin geschlossen.

Corona Verordnung Mecklenburg-Vorpommerns: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf


Niedersachsen: Nach §6 Abs. 1 Corona-VO dürfen in Niedersachen die Gastronomiebetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse und Cafés wieder betrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern.

Der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe dürfen nicht betrieben werden.

Niedersachsens Corona-Verordnung: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html


Nordrhein-Westfahlen: Gemäß §14 Abs. 1 Corona-VO dürfen Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie unter Einhaltung der festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder öffnen. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Familien und zwei häusliche Gemeinschaften sitzen.

Corona-Verordnung Nordrhein-Westfahlens:https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020_lesefassung_final_0.pdf


Rheinland-Pfalz: Nach §2 Abs. 2 Corona-VO dürfen Gastronomiebetriebe unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen.

Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/6._CoBeLVO_.pdf


Saarland: Gemäß §7 Abs. 1 Corona-VO müssen Gaststätten im Saarland weiterhin geschlossen bleiben.

Am Freitag den 08. Mai hat die Landesregierung jedoch beschlossen die Gastronomiebetriebe am 18. Mai wieder öffnen zu wollen.

Corona Verordnung Saarland: https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-05-02.html#doccd294b97-a444-4af8-834f-c0fa5eb61095bodyText10

Pressemitteilung: https://corona.saarland.de/DE/service/medieninfos/_documents/pm_2020-05-08-öffnung-gastgewerbe.html


Sachsen: Nach §6 Corona-VO ist der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeglicher Art untersagt.

Die Landesregierung kündigte jedoch an, dass entsprechende Regelungen die eine Öffnung der Gastronomiebetriebe ab dem 15. Mai 2020 beinhalten, in Kürze beschlossen werden sollen.

Sachsens Corona-Verordnung: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Corona_Schutz_VO_12_2020.pdf

Pressemitteilung: https://www.coronavirus.sachsen.de/?_cp=%7B%22accordion-content-4444%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-4444%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D


Sachsen-Anhalt: Nach §6 Abs. 1 Corona-VO ist der Betrieb von Gaststätten weiterhin untersagt. Lediglich Liefer- und Abholdienste dürfen angeboten werden.

Sachsen-Anhalt hat am 05. Mai 2020 einen Stufenplan vorgestellt, aus dem hervorgeht, dass Restaurants ab dem 22. Mai 2020 wieder öffnen dürfen.

Corona-Verordnung Sachsen-Anhalt:https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/VO/VO_Fuenfte_SARS-Co-2-EindaemmungsVO_final.pdf

Pressemitteilung: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/news-detail/news/stufenplan-fuer-gastronomie-und-tourismuswirtschaft/


Schleswig-Holstein: Gemäß §5 Abs.1 der aktuellen Corona-VO müssen die Gastronomiebetriebe vorerst weiterhin geschlossen bleiben.

In einer Pressemitteilung der Landesregierung Schleswig-Holsteins dürfen Restaurants in ab dem 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Es gebe für die Gastronomie keine Kapazitätsgrenzen, die Betriebe müssten aber für die Einhaltung der Abstandsregeln sorgen und um 22 Uhr schließen

Corona-Verordnung Schleswig-Holstein: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200509_konsolidierte_Landesverordnung_Corona_Lesefassung.html#doc85f7ee03-2ec2-45e1-a79a-b6610de8270fbodyText5

Pressemitteilung: https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2020/Corona/200507_regierungsbericht_landtag.html


Thüringen: Nach §7 Abs. 1 Corona-VO müssen in Thüringen die Gastronomiebetriebe weiterhin geschlossen bleiben.

Die Landesregierung verkündete in einer Pressemitteilung, dass die Öffnung der Gastronomie am 15. Mai 2020 erfolgen soll.

Thüringer Corona-Verordnung: https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/

Pressemitteilung: https://www.landesregierung-thueringen.de/medien/medieninformationen/detailseite/46-2020/