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Part 2 unserer 5-teiligen Beitragsreihe

Dass der Urheberrechtsschutz auch im Metaverse bestehen muss, ist klar. Fraglich ist jedoch, welche Unterschiede sich aus urheberrechtlicher Sicht im Vergleich zum Web 1.0 und Web 2.0 ergeben. Nach § 2 II UrhG sind Werke urheberrechtlich geschützt, die persönliche geistige Schöpfungen sind, also Erzeugnisse, die durch ihren Inhalt oder ihre Form etwas Neues darstellen.

I. Schutzgegenstände des Plattformbetreibers

Die Software einer Plattform ist als urheberrechtliches Werk nach §§ 2 I Nr. 1, 69a I UrhG geschützt. Problematisch wird es bei der Frage, ob auch die Programmierschnittstellen (API) schutzfähig sind. Animierte Benutzeroberflächen, bei denen bewegte Bilder häufig erst durch die Bewegung im virtuellen Raum entstehen, sind in der Regel nicht schutzfähig. Die Bilder werden allein durch die Software und nicht durch einen Menschen erzeugt. Anders sieht es aus, wenn einzelne schutzfähige Werke zu einem multimedialen Werk zusammengefügt werden. Beispielsweise können Objekte aus virtuellen Welten bewegte Bilder erzeugen, die aufgrund der Bearbeitung eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Ein Avatar kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn er als Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 I Nr. 4 UrhG anzusehen ist. Bei NFTs wird wiederum zwischen Rechten am NFT und Rechten aus dem NFT unterschieden. Das NFT selbst ist Software, allerdings fehlt es häufig an der erforderlichen menschlichen Schöpfungsleistung, so dass ein urheberrechtlicher Schutz des NFT als Computerprogramm (§ 69a UrhG) ausscheidet.

II. Verwertungshandlungen

1. Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten oder Dritten ein Nutzungsrecht einzuräumen. Eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG liegt nicht nur bei einer einfachen Werkkopie, sondern auch bei der Digitalisierung oder Speicherung eines Werkes vor. Diese Regelungen treten jedoch hinter das speziellere Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zurück. Dieses Recht erfasst alle Leistungsergebnisse, die den Nutzern im Metaverse angezeigt werden.

Bei NFTS kann eine öffentliche Wiedergabe vorliegen, wenn ein neuer Token für ein Blockchain-Netzwerk erstellt wird (Mining). Ein Token beschreibt eine Folge von zusammenhängenden Zeichen oder Bits. Das mit dem Token verbundene Werk wird dann durch regelmäßiges Hochladen sowohl vervielfältigt als auch öffentlich zugänglich gemacht.

 

2. Verbreitungsrecht

§ 17 UrhG bezeichnet das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit anzubieten. Auf digitale Werkexemplare findet § 17 UrhG keine Anwendung, auch wenn ein Code durch Speicherung auf einem Datenträger körperlich übertragbar ist. Wird eine Software jedoch online erworben, darf der Erwerber sie vervielfältigen.

 

3. Folgerecht und Smart Contracts

Das Folgerecht setzt voraus, dass der Urheber an der Weiterveräußerung des Werkes der bildenden Künste beteiligt ist (§ 26 I 1 UrhG). Dieses Recht ist auf NFTs mangels Verkörperung auf einem festen Datenträger nicht anwendbar. Ein weit verbreitetes Phänomen sind Smart Contracts. Diese bestehen aus einem Code, der festlegt, dass jede Weitergabe des NFT einen bestimmten Prozentsatz kostet, der dem Urheber zustehen soll. Ob diese Vertragsbedingungen als Antrag (§ 145 BGB) anzusehen sind, der durch den Erwerb des NFT angenommen wird (§ 147 BGB), bedarf der Auslegung im Einzelfall.

III. Schranken

Auch im Metaverse sind die Verwertungsrechte des Urhebers durch gesetzliche Schranken begrenzt. Wichtige Paragraphen sind hier § 44a UrhG, der unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungshandlungen erlaubt, sowie die §§ 69e, 69d III UrhG.

IV. Rechtsverwertung

Durch das Nutzungsrecht gemäß §§ 31ff. UrhG wird das Urheberrecht verwertet. NFTs können als unbekannte Nutzungsart den Urheber zu einer Vergütung berechtigen (§ 32c UrhG) und den Rechteinhaber ggf. zur Verwertung verpflichten (§ 31a I 3, 4 UrhG). Dies sollte bei neuen Lizenzverträgen unbedingt berücksichtigt werden.

V. Rechtsdurchsetzung

Bei Urheberrechtsverletzungen ist das Recht des Staates anzuwenden, für den Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Wird das Urheberrecht mehrerer Staaten verletzt, wird jede Rechtsverletzung nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes beurteilt (Mosaikprinzip).

 

Hier geht’s zu:

Part 1 im Heft 16-17/2023: Überblick

Part 3 im Heft 19/2023: Vertrags- und Wettbewerbsrecht

Part 4 im Heft 20/2023: Markenrecht

Part 5 im Heft 21/2023: Datenschutz