Part 3 unserer 5-teiligen Beitragsreihe
Im Metaverse sind vertrags- und wettbewerbsrechtliche Fragen von immenser Bedeutung. Welchem Recht unterliegen Verträge, die im Metaverse geschlossen werden? Wie unterscheiden sich metaverse-interne und metaverseexterne Verträge? Können Händler im Metaverse mit Händlern realer Güter konkurrieren? Viele Fragen sind derzeit noch offen, deren Beantwortung abzuwarten bleibt.
I. Vertragsrecht
Da das Metaverse nicht an nationale Grenzen gebunden ist, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.
1. Vertragsbeziehungen zur Plattform
Verträge zwischen Nutzern und der Plattform unterliegen den Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts, die von den Plattformbetreibern häufig in den Nutzungsbedingungen festgelegt werden. Die Rechtswahl richtet sich nach Art. 3 I Rom I-VO und wird bei Verbrauchern im Gegensatz zu Unternehmern durch das Meistbegünstigungsprinzip nach Art. 6 Rom I-VO eingeschränkt. Dieses besagt, dass das Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz des Verbrauchers Anwendung findet.
2. Vertragsbeziehungen zwischen Nutzern
Im Metaverse können auch Verträge zwischen Nutzern geschlossen werden. Auch hier wird nach Verbrauchereigenschaft und Unternehmereigenschaft unterschieden. Übt der Unternehmer in Bezug auf den Aufenthaltsort des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus, findet Art. 6 Rom I-VO Anwendung. Es wird zwischen metaverseinternen Verträgen, bei denen die Leistung im Metaverse erfüllt wird und metaverseexternen Verträgen, bei denen die Leistung in der realen Welt erfüllt wird, unterschieden. Gerade bei metaverse-internen Verträgen ist der Aufenthaltsort der Vertragsparteien schwer zu bestimmen, so dass im Zweifel hilfsweise die Nutzungsbedingungen der Plattform konkludent in den Vertrag einbezogen werden.
3. Vertragsschluss durch Avatare
Für einen Vertragsschluss sind stets zwei inhaltlich übereinstimmende und auf dieselbe Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen erforderlich. Avatare sind im Metaverse die Zurechnungsobjekte der realen Person. Probleme ergeben sich nur, wenn die Namen der Avatare Pseudonyme sind, da dies im Verhältnis Nutzer-Nutzer gegen die AGB der Plattform verstößt (§ 19 II TTDSG). Im Verhältnis Plattform-Nutzer ist eine anonyme Nutzung nicht zumutbar, da die Plattform sonst keine Daten an Anspruchsteller herausgeben kann, so dass ein Vertragsschluss nicht möglich wäre. Verwendet ein Dritter ohne Vertretungsmacht den Avatar eines anderen Nutzers, so können abgegebene Willenserklärungen nicht dem Accountinhaber zugerechnet werden.
4. Verbraucherschutz
Bei den im Metaverse geschlossenen Verträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) sowie um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB), so dass das Metaverse als Online-Marktplatz anzusehen ist. Dem Verbraucher steht daher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu. Daneben gelten die §§ 327ff BGB, soweit der Vertrag digitale Inhalte zum Gegenstand hat (§ 327 II BGB).
II. Wettbewerbsrecht
Im Metaverse finden die Vorschriften des UWG Anwendung. Mehrere Anbieter können bei metaverse-internen Verträgen Wettbewerber sein. Schwieriger wird es bei der Frage, ob Händler im Metaverse Mitbewerber von Händlern in der realen Welt sein können. Gem. § 2 I Nr. 4 UWG können Mitbewerber nur Unternehmer sein, die zueinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dazu müssen die angebotenen Produkte sachlich, räumlich und zeitlich austauschbar sein. Ein Produkt ist sachlich austauschbar, wenn es die gleichen Eigenschaften aufweist, der Verwendungszweck und Preis einander ähnelt. Räumliche Austauschbarkeit liegt vor, wenn Werbemaßnahmen sich auf den Kundenkreis des Unternehmers auswirken. Inwieweit eine Austauschbarkeit virtueller und realer Waren aus Endabnehmersicht vorliegt bleibt abzuwarten.
Hier geht’s zu:
Part 1 im Heft 16-17/2023: Überblick
Part 2 im Heft 18/2023: Urheberrecht
Part 4 im Heft 20/2023: Markenrecht
Part 5 im Heft 21/2023: Datenschutz