Nachdem die FINMA in ihrer Wegleitung zum sog. Initial Coin Offering (ICO) eine erste Kategorisierung von Token und deren finanzmarktrechtliche Beurteilung vorgenommen hat, nahm auch die EU in einem Vorschlag für eine Verordnung über Markets in Crypto-assets («MiCA») ihrerseits eine Kategorisierung vor. Im nachfolgenden Beitrag wird insbesondere auf die Ziele, die Kategorisierung und Unterschiede der MiCA-Verordnung im Vergleich zum Schweizer Recht eingegangen.
I. Ziel der MiCA-Verordnung
Ziel der MiCA-Verordnung ist die Regulierung des Vertriebs, der Ausgabe und des Handels mit Crypto-Assets. Es soll ein an das MiFID-Regime angelehntes Rahmenwerk zum einheitlichen Umgang mit Crypto-Assets geschaffen werden. Im Zentrum steht dabei die Regelung der künftigen Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder nationaler Behörden über Emittenten und Crypto-Asset-Dienstleister. Dafür nimmt die MiCA-Verordnung, ähnlich wie die FINMA, eine Kategorisierung unterschiedlicher Crypto-Asset-Arten mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen vor.
Ebenfalls im Zentrum stehen erhöhte Informationspflichten mit dem Ziel, den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Potenzielle Käufer sollten über Merkmale, Funktion und Risiken der Kryptowerte informiert werden. Die Anforderungen an die dafür zu erstellenden Informationsdokumente (sog. Whitepaper) werden in Art. 5 MiCA-VO detailliert geregelt.
II. Abgrenzung zur MiFID
Die MiCA-Verordnung erfasst keine Token, die es als Finanzinstrumente zu qualifizieren gilt. Diese sind in der Markets in Financial Instruments Directive («MiFID») geregelt. Bei der MiFID handelt es sich um eine Richtlinie der EU zur Harmonisierung der Finanzmärkte innerhalb des europäischen Binnenmarktes, deren Ziel in einer Verbesserung des Anlegerschutzes und der Transparenz auf den Finanzmärkten besteht.
III. Token-Kategorisierung
Wertreferenziertes Token
Darunter versteht man ein Kryptowert, bei dem verschiedene Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind oder eine oder mehrere Waren oder ein oder mehrere Kryptowerte oder eine Kombination solcher Werte als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 MiCA-VO). Wertreferenzierte Token werden häufig auch als sog. «Stablecoin» bezeichnet.
E-Geld-Token
Die MiCA-Verordnung definiert ein E-Geld-Token als einen Kryptowert, dessen Hauptzweck darin besteht, als Tauschmittel zu dienen und bei dem eine Nominalgeldwährung, die ein gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 MiCA-VO). Auch diese werden häufig als «Stablecoin» bezeichnet. Die EU nimmt folglich eine Unterteilung des geläufigen Begriffs des «Stablecoins» vor.
Utility-Token
Ein Utility-Token im Sinne der MiCA-Verordnung ist ein Kryptowert, der dazu bestimmt ist, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die über DLT verfügbar ist und nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert wird (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 MiCA-VO). Sie erfüllen folglich nichtfinanzielle Zwecke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer digitalen Plattform und digitaler Dienste.
Signifikante und nicht signifikante Token
Die EU unterscheidet weiter zwischen signifikanten und nicht signifikanten wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token. Art. 39 MiCA-VO nennt dabei die Kriterien, anhand welcher die EBA bestimmt ob ein signifikantes wertreferenziertes Token vorliegt. Massgebend ist die Grösse des Kundenstamms der Träger des wertreferenzierten Token, der Wert der ausgegebenen wertreferenzierten Token oder die Marktkapitalisierung, die Anzahl und der Wert der mit den Token getätigten Geschäfte, der Umfang der Vermögensreserve, die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Emittenten und die Verflechtung mit dem Finanzsystem. Für die Beurteilung von E-Geld-Token ist Art. 50 MiCA-VO einschlägig, welcher allerdings auf Art. 39 MiCA-VO verweist. Handelt es sich um einen signifikanten Kryptowert, so hat die Zulassung durch die EBA zu erfolgen, während bei nicht signifikanten Kryptowerten die nationalen Behörden über die Zulassung entscheiden.
Spezialfall: NFT
Non-fungible Token fallen in keine der oben genannten Kategorien, da diese nur als Unterteilung für fungible Token angedacht sind. In Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 MiCA-VO definiert der Vorschlag zur Verordnung allerdings den allgemeinen Begriff des Kryptowerts. Dabei handelt es sich im Sinne der Verordnung um eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen oder gespeichert werden können. Dieser Begriff wurde bewusst weit gefasst, um technologieneutral und zukunftsgerichtet möglichst viele Arten von Token zu erfassen, die zurzeit keinen harmonisierten Rechtsvorschriften unterliegen. NFTs könnten unter den Begriff des Kryptowerts gefasst werden, was zur Folge hätte, dass die Bestimmungen unter Titel II «Andere Kryptowerte als wertreferenzierte Token und E-Geld-Token» in Art. 4 ff. MiCA-VO auf sie Anwendung finden würden.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Emittenten von NFTs nicht zur Erstellung eines Whitepapers verpflichtet wären (vgl. Art. 4 Abs. 1 MiCA-VO i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. c MiCA-VO).
IV. Unterschiede zu den FINMA-Kategorien
Die FINMA hat in ihrer Wegleitung zu ICOs folgende Kategorisierung vorgenommen:
- Zahlungs-Token
- Anlage-Token
- Nutzungs-Token
Nähere Informationen betreffend die Kategorisierung der FINMA und der finanzmarktrechtlichen Beurteilung von NFTs finden Sie hier.
Ein Utility Token entspricht gemäss der Klassifizierung der FINMA dem Nutzungs-Token. Der E-Geld-Token ist identisch mit dem von der FINMA eingeführten Zahlungstoken, angesprochen sind damit die „einfachen“ Kryptowährungen. Je nach Ausgestaltung des wertreferenzierten Tokens stellt er gemäss Wegleitung der FINMA ein Anlage- oder ein Zahlungs-Token dar.
Anders als in der Schweiz erfasst die MiCA-Verordnung keine Token, die es als Finanzinstrumente zu qualifizieren gilt.
V. Bedeutung für Schweizer Emittenten
Bei grenzüberschreitenden Ausgaben wird die MiCA-Verordnung auch für Schweizer Emittenten zu beachten sein, da sich ihr Geltungsbereich auf in der EU ausgebebene Kryptowerte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erstreckt (vgl. Art. 2 Abs. 1 MiCA-VO).
Quellen
- Rolf H. Weber/Rainer Baisch, DLT-basierte Finanzprodukte, SZW 2021, S. 683 ff.
- Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs) Ausgabe vom 16. Februar 2018
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates on Markets in Crypto-assets, and amending Directive (EU) 2019/1937
- Richtline 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
- Beitrag: NFT – Eine finanzmarktrechtliche Beurteilung