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Die Antragsstellerin wandte sich im Wege der Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Frankfurt a.M., das den Erlass einer Textveröffentlichung auf Facebook abgelehnt hatte.

Der Antragsgegner hatte dort Mutmaßungen zu den Gründen des Anstiegs bei den Facebook-Fans der Antragsstellerin angestellt.

Das OLG Frankfurt a.M. gibt der Beschwerde statt. Die Antragstellerin könne Unterlassung der beanstandeten Äußerung verlangen, da diese sie in ihrem auch in der Sozialsphäre geschützten Persönlichkeitsrecht verletze.

Die im schwierigen Feld der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist nachvollziehbar. Der Senat hat die Äußerung vor dem gebotenen Gesamtzusammenhang beurteilt.

Die Kommentierung von Robert Golz zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 30.4.2013 – 16 W 21/13 ist in der aktuellen Ausgabe der GRUR-Prax erschienen (Heft 15/2013, S. 342).