Das Oberlandesgericht Braunschweig (mit Urteil vom 29.05.2020, Az. 2 U 78/19) verurteilte Ende Mai Posts einer Influencerin als unzulässige Werbung. Ein ähnlicher Fall wurde erst wenige Wochen zuvor vor dem LG Koblenz (Urteil vom 08.04.2020, Az. 1 HK O 45/17) verhandelt.
Influencer dürfen im geschäftlichen Verkehr auf Instagram keine Bilder von sich posten, auf denen sie Waren präsentieren und darauf die Accounts der Hersteller verlinken. Jedenfalls nicht ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.
Nicht entscheidend ist dabei, ob die Werbenden für ihre Posts bezahlt werden oder, ob sie für die Werbung keine Gegenleistung erhalten. Allein die Erwartung, Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise potentiell später Umsätze zu generieren, sei ausreichend.
Immerhin sind die beiden Beklagten Influencerinnen. Das sind in der Regel bekannte und beliebte Personen, die sich dafür bezahlen lassen, mit bestimmten Produkten abgebildet zu werden. Der kommerzielle Charakter wurdr auch dadurch unterstrichen, dass die Bilder und die Herstellernennung wenigstens teilweise keinen redaktionellen Anlass hatten.
Mit den beiden Urteilen geht der Trend in der Rechtsprechung weiter, dass Posts von Influencern naturgemäß als Werbung beurteilt werden. Eine Trendwende ist zwar derzeit nicht in Sicht, es bleibt aber weiter spannend.
Die Vorstellung beim Scrollen durch den Insta-Feed eines Influencers nur noch als „advertisement“ oder „bezahlte Partnerschaft“ deklarierte Beiträge vorzufinden mutet ein wenig obsolet an, der dahingehende Trend ist unter Juristen umstritten.