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Das Logo mit den drei parallelen Streifen ist so alt wie die Bundesrepublik. Der Sportartikelhersteller adidas aus dem mittelfränkischen Herzogenaurach bemüht sich auch annähernd solange schon um einen umfassenden Schutz seiner Marke.

Logo

Unter den adidas-Logos, wie dem Trefoil-, Performance-, oder Style-Logo ist das Bildmotiv aus drei parallelen Streifen das älteste und auch bekannteste. Adi Dassler lies das Parallelogramm bereits 1949 erstmals markenrechtlich schützen. Auch heute genießt das Drei-Streifen Bildzeichen in bestimmten Ausführungen nationalen wie internationalen Markenschutz. Drei parallel verlaufende Schrägstreifen gleicher Breite, die seitlich an Schuhen angebracht werden und in einer mit der Grundfarbe dieser Schuhe kontrastierenden Farbe ausgeführt sind, bilden nach wie vor ein geschütztes Logo.

Älterer Markenrechtsstreit mit Shoe Branding Europe.

Die belgische Konkurrenzfirmaverwendet für Schuhe zwei Parallelstreifen. Mit dieser befand sich adidas auch nicht im ersten Markenrechtsstreit. Frühere Entscheidungen fielen allerdings zugunsten von adidas aus. Der Sportartikelriese hatte sich zuvor der Eintragung des Zwei-Streifen Logos vom Konkurrenten erfolgreich widersetzen können. In Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Warenidentität bezogen auf Schuhe und der hohen Wertschätzung der älteren an den Querstreifen erkennbaren Marke von adidas bestehe auch Verwechslungsgefahr.

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Umfassender Schutz der Marke

Der Umfassende Schutz der Marke hat große Relevanz für den dauerhaften Erfolg einer Marke. National wie international. Der aktuelle Streit betraf eine Unionsmarke. Diese würde in der gesamten Europäischen Union bestehen, i.d.R. neben der entsprechenden nationalen Marke. Unionsmarken werden beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Dieses entscheidet über die Eintragung. Fehlt es beispielsweiße an notwendiger Unterscheidungskraft wird die Eintragung abgelehnt. EUIPO-Entscheidungen können beim Gericht der Europäischen Union (EUG) angefochten werden.

Aktuelle Entscheidung: „In beliebiger Richtung“

Eine Bildmarke bestehend aus drei parallelen äquidistanten Streifen gleicher Breite, in beliebiger Richtung auf dem Produkt angebracht, also in allen möglichen Varianten räumlicher Anordnung wollte sich adidas seine drei Streifen schützen lassen. Diese Markenschutzerweiterung des Parallelogramms aus zwei Feldern in unterschiedlichen Farben sollte vor Verwechslung mit Konkurrenzherstellern, die ähnlichen Bildzeichen verwenden schützen. Im älteren Markenrechtsstreit mit Shoe Branding Europe war eine gewisse Ähnlichkeit festgestellt worden, das Gericht ging damals auch von der Möglichkeit der Verwechslung der gegenüberstehenden Marken aus.

Gegen die Eintragung mit der Neuerung „in beliebiger Richtung“ setzte sich diesmal die Shoe Branding Europe erfolgreich mit einer Nichtigkeitsklage zur Wehr. Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Eintragungen durch das EUIPO für nichtig erklären zu lassen. Ist die Klage begründet, wird die Eintragung für nichtig erklärt. Das EUIPO gab dem statt und erklärte die Nichtigkeit des von adidas beantragten Bildzeichens. Dies wurde nun gerichtlich bestätigt.

Kein Nachweis von Unterscheidungskraft durch EU-weiten Gebrauch

Der Nachweis sei adidas mit den fünf Studien, die berücksichtigt wurden, nicht gelungen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Vorweg wurde in der Entscheidung betont, dass es sich bei der streitgegenständlichen Marke um ein gewöhnliches Bildzeichen handelt, nicht um eine Mustermarke. Eine Mustermarke besteht ausschließlich aus einer Reihe von Elementen, die regelmäßig wiederholt werden. Allerdings können auch gewisse Änderung und Abwandlungen einer eingetragenen Marke zulässig sein. Hierfür hätte adidas aber beweisen müssen, dass das Zeichen im ganzen EU-Raum durch Bekanntheit bzw. Nutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Lediglich fünf Studien als Beweismittel berücksichtigt

adidas hatte insgesamt 23 Marktforschungsstudien vorgelegt. Bei 18 dieser Marktuntersuchungen wies das Gericht darauf hin, dass sie sich auf Zeichen beziehen, die mit der eingetragenen Form der streitigen Marke nicht allgemein zu vergleichen sind, insbesondere aufgrund des umgekehrten Farbschemas oder Änderungen anderer wesentlicher Merkmale der streitigen Marke, wie Anzahl der Streifen. Zehn Studien beziehen sich auf Schrägstreifen-Parallelogramme, die teilweise aus zwei oder sogar vier parallelen Streifen bestehen, oder sich in Länge, Dicke und Farbkombination unterscheiden.

Das Gericht entschied unter Berücksichtigung des „äußerst einfachen Charakters“ der streitigen Marke, insbesondere über Folgen der Umkehrung des Farbschemas, schwarze Streifen auf weißem Hintergrund, oder invertiert, weiße Streifen auf schwarzem Grund, sei im Ergebnis nicht ein und dasselbe Zeichen, sondern stelle zwei verschiedene Zeichen dar. Genau wegen diesem Farbunterschied wurden weitere sechs Studien aus Deutschland, Italien Spanien und den Niederlanden nicht weiter berücksichtigt. Zuletzt gab es noch zwei Studien, welche gänzlich auf eine Abbildung der Bildmarke verzichteten und lediglich die Worte „Drei Streifen“ als Studienobjekt nannten.

Von adidas als Beweismittel eingebrachte frühere Gerichtsurteile, wurden auch nicht weiter berücksichtigt, da sie sich nicht auf das in diesem Streit fragliche Bildzeichen beziehen, wie jenes aus dem oben genannten älteren Markenrechtsstreit.

Mit Urteil T-307/17 vom 19.06.2019 wurde die Nichtigkeit bestätigt. adidas habe nicht nachgewiesen, dass die Bildmarke im gesamten EU-Gebiet infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Die von adidas vorgelegten Beweise hätten sich zudem, sofern sie überhaupt relevant waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten bezogen und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden. Im Ergebnis konnte adidas sich bei den drei parallelen Streifen auf Schuhen, Kappen und T-Shirts nicht in jeder beliebigen Richtung auf Unionsmarkenschutz berufen, sondern lediglich bei den bisher eingetragen, weniger beliebig definierten Ausführungen seiner Logos, wie dem Dreiblatt-Design und 3-Streifen-Logo.Trotz dieser Entscheidung sieht adidas einen umfassenden Markenschutz nicht gefährdet.