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Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 9.3.2023 entschieden, dass der Betreiber eines Online-Shops dafür Sorge zu tragen habe, einen klickbaren Link zur sog. OS-Plattform, der Internetplattform zur Online-Streitbeteiligung, einzurichten und dessen Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Als ausreichend hat das Gericht dabei einen einmonatigen Kontrollrhythmus angesehen. Wird die Funktionstüchtigkeit nicht mindestens einmal im Monat überprüft, so liegt ein schuldhafter Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor (OLG Schleswig, Urteil vom 9.3.2023, Az.: 6 U 36/2).

  1. Die Entscheidung

Die Beklagte hatte sich nach einer Abmahnung durch den klagenden Verein mit Unterlassungserklärung vom 30.8.2021 unter anderem verpflichtet, ihre Warenangebote mit einem klickbaren Link zur sog. OS-Plattform – der Internetplattform zur Online-Streitbeilegung – zu versehen und bei Angeboten für Waren, die nach Gewicht oder in offener Verpackung abgegeben werden, den Grundpreis in bestimmter Form anzugeben. Am 23.09.2021 fand der Kläger bei E-Bay Angebote der Beklagten vor, die seines Erachtens in beiderlei Hinsicht gegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßen. Aus diesem Grund erhob der Verein am 7.12.2021 Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 €.

Das LG Kiel (Urteil vom 6.5.2022 – 14 HKO 83/21) hatte einen schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorzuhalten, angenommen. Die Einrichtung eines anklickbaren Links genüge nicht. Für das Verschulden der mit der Einrichtung des Links beauftragten Mitarbeiterin hafte die Beklagte nach § 278 BGB. Dagegen habe die Beklagte nicht gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe verstoßen. Beide Parteien legten gegen die Entscheidung des Landgerichtes Berufung ein.

 

  1. Verstoß gegen Pflicht zur Verlinkung der OS-Plattform

Im Rahmen seiner Entscheidung stellte das OLG Schleswig fest, dass während es im Hinblick auf die Verpflichtung zur Grundpreisangabe bereits objektiv am Verstoß fehle, ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verlinkung der OS-Plattform zwar bestehe, dieser allerdings nicht schuldhaft sei. Das Verschulden des Unterlassungsschuldners werde nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB widerleglich vermutet. In diesem Zusammenhang kam das OLG Schleswig zu dem Schluss, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei. Die Beklagte soll eine zuverlässige Mitarbeiterin angewiesen haben, den Link zu der OS-Plattform zu setzen, was diese auch getan habe. Darüber hinaus soll die Funktionstüchtigkeit auch später noch einmal überprüft worden sein. Ferner sollen die Angaben auf der Webseite etwa alle zwei bis sechs Wochen überprüft werden. Mehr als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen konnte von der Beklagten nicht verlangt werden. Auch die Kontrolldichte soll, nach Auffassung des OLG Schleswig, ausreichend gewesen sein.

 

  1. Umfang der Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle

Den Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflicht hat das OLG danach bemessen, welche Bedeutung die streitgegenständliche Verpflichtung für den Schutz der Verbraucher und den lauteren Geschäftsverkehr, dessen Durchsetzung die Unterlassungsvereinbarung diene, habe. Ferner welche Gefahr von einer pflichtwidrigen Unterlassung ausginge und nicht zuletzt, wie hoch die Gefahr eines nachträglichen Funktionsverlusts des Links einzuschätzen wäre.

Die Bereitstellung des Links ist zwar verpflichtend (Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013), die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht (vgl. Erwägungsgrund 26 ebd.). Das OLG Schleswig sah die Bedeutung des funktionstüchtigen Links deshalb als nicht allzu hoch an. Der Nachteil, der dem Verbraucher durch die Funktionsuntüchtigkeit des Links entstehe, sei als entsprechend gering zu gewichten. Nach Auffassung des Gerichtes falle aber vor allem ins Gewicht, dass die Beklagte nicht mit Änderungen an den von ihr gemachten Angaben rechnen musste. Da keine konkrete Gefährdungssituation bestand und die Bedeutung der Angabe eher gering war, kam das OLG Schleswig zu dem Schluss, dass eine routinemäßige monatliche Kontrolle der Website noch ausreiche.