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Im Urteil des LG Hamburg vom 19.4.2024 – 416 HKO 26/23 ist auf einen klassischen Wettbewerbsverstoß in der Lebensmittelbranche hingewiesen worden: Es geht um fehlende Pflichtangaben nach der Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) bei importierten Lebensmitteln.

 

Hintergrund

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband mit namhaften Mitgliedern aus der Lebensmittelbranche.

Der Beklagte ist ein Onlinehändler, der einen japanischen Reiskuchen ohne weitere Angabe in seinem Webshop zum Verkauf angeboten hatte. Der Onlinehändler hatte neben der Produktbezeichnung lediglich ein Bild der Verpackung, auf der japanische Schriftzeichen aufgedruckt waren, online gestellt. Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Wettbewerbsverband Klage vor dem LG Hamburg. Es erging zunächst ein Versäumnisurteil. Das LG Hamburg musste nach dem Einspruch der Beklagten über die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils entscheiden.

Entscheidung

Das LG Hamburg hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil die Beklagte sämtliche Vorwürfe nicht substantiiert bestritten hat.

Die Beklagte ist nun rechtskräftig dazu verurteilt worden es u.a. zu unterlassen, Lebensmittel ohne Angabe der Pflichtinformationen nach Art. 14 i.V.m. Art. 9 LMIV online anzubieten. Dabei ging es um Pflichtangaben, deren Fehlen bei Lebensmittel regelmäßig abgemahnt werden:

  • das Zutatenverzeichnis nach Art. 9 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 18 ff LMIV
  • der Verantwortliche Lebensmittelunternehmer nach Art. 9 Abs. 1 h) LMIV
  • die Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 l) i.V.m. Art. 29 ff LMIV

Fazit

Das Gericht hat in Erinnerung gerufen, dass der Onlinehandel mit Lebensmitteln unter besonderer Beobachtung steht. Insbesondere der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) mit Sitz in Berlin und der Euro/Consum e.V. mit Sitz in Kassel mahnen UWG Verstöße in der Lebensmittelbranche massenhaft ab.

Vor allem Händler, die importierte Lebensmittel vertreiben, müssen besonders Acht geben: Wer Lebensmittel online anbietet, die außerhalb der D-A-CH Region produziert wurden, muss dafür sorgen, dass die LMIV-Pflichtangaben nach Art. 15 Abs. 2 LMIV i.V.m. § 2 Abs. 2 LMIDV auf Deutsch zu sehen sind. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Angabe in einer europäischen Fremdsprache in lateinischer Schrift erfolgt. Aus diesen Gründen ist beim Handel mit importierten Lebensmitteln ein LMIV Verstoß schnell gegeben.