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Die Ausbreitung des Coronavirus ist in Deutschland in vollem Gange. Um diese Ausbreitung zu verlangsamen und einzudämmen mussten bundesweit, bis auf einzelne Ausnahmen wie Drive-ins, Abhol- und Lieferdienste, Gastronomiebetriebe schließen. Somit standen viele Gastronomiebetriebe von einem Tag auf den anderen ohne Einnahmen dar. Wir geben einen Überblick über die Probleme von Gastronomen und mögliche Lösungsansätze für diese Probleme, um bestmöglich durch diese schwierige Zeit zu kommen.

Mitarbeiter – Kurzarbeitergeld

Aufgrund der abrupten Schließungen mussten viele Gastronomiebetriebe ihren Mitarbeitern die Schichten streichen und Kurzarbeit anzeigen. Kurzarbeit bedeutet, dass Arbeit entfällt und dementsprechend weniger gearbeitet wird. So kann der Arbeitseinbruch durch die Corona-Krise aufgefangen und die Lohnkosten gesenkt werden. Die Kurzarbeit kann auch so weit gehen, dass die Arbeit komplett entfällt, die sog. „Kurzarbeit Null“. Das Kurzarbeitergeld kann man für seine Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur beantragen und wird bis zu zwölf Monate (in Ausnahmen ist einer Verlängerung auf 24 Monate möglich) ausgezahlt. Nähere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden sich in unseren FAQ.

Minijobber – Kündigung

Kein Kurzarbeitergeld kann für Minijobber beantragt werden. Als Alternative kommt in Betracht, dass Minijobber einen Teil ihres Jahresurlaubs nehmen, wenn dieser nicht schon für andere Zeiträume genehmigt wurde. Im schlimmsten Fall bleibt nur die Möglichkeit der Kündigung. Diese kann sich jedoch unter Umständen schwierig gestalten. Ein wichtiger Faktor der hier mit reinspielt ist die Unternehmensgröße, da hiervon abhängt, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Ist dies der Fall, muss ein Kündigungsgrund für die Kündigung vorliegen. Im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist dabei zur Vorsicht zu raten. Sollten Kündigungen in Erwägung gezogen werden, sollte man daher zuvor einen Anwalt zurate ziehen.

Gewerberaummiete

Schwierigkeiten ergeben sich im Themenkomplex „Gewerberaummiete“. Da es an unmittelbar vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung fehlt, ist unklar, ob ein Mietmangel nach § 536 BGB vorliegt, der zur Minderung der Miete berechtigt.

Nähere Informationen zu den Maßnahmen des Gesetzgebers im Mietrecht finden Sie in unserem Beitrag hier. Ausführliche Informationen zur Gewerberaummiete und zu Maßnahmen, die Sie ergreifen sollten, finden Sie in unserem Beitrag hier.

Einrichten von Liefer- und Abholservice

Um das Geschäft wenigstens ein bisschen am Laufen zu halten, könnten Gastronomen das Geschäftsmodell auf einen Lieferdienst oder einen Abholservice umstellen. Diese Art von Betrieb einer Gaststätte ist von den Verordnungen von Bund und Ländern nicht betroffen. Für die meisten Gastronomiebetriebe steht dies jedoch nicht im Verhältnis zum notwendigen Aufwand, da diese normalerweise nicht darauf ausgelegt sind zu liefern und nicht die nötige Struktur dafür haben. Außerdem sind die Produkte von vielen Gastronomiebetrieben nicht für den Lieferservice geeignet. Desweiteren gibt es bereits die etablierten Lieferdienste und Kunden greifen oftmals auf diese zurück.

Fixkosten

Für die Dauer der Corona-Krise ist außerdem dazu zu raten, seine Fixkosten so gering wie möglich zu halten. So sollte man prüfen, ob man bestimmte Verträge aussetzen oder kündigen kann (beispielsweise mit der GEMA).

Steuerstundungen

In der Regel werden Steuerstundung nur dann gewährt, wenn Steuernachzahlungen für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte darstellen. Genau dieser Härtefall ist aber nun durch die Corona-Krise gegeben. Das bedeutet, wenn man steuerpflichtig ist und nachweisen kann, dass man wirtschaftlich stark durch das Coronavirus betroffen ist, kann man sofort einen Antrag auf Stundung beim zuständigen Finanzamt stellen.

Kredite

Kredite kommen vor allem für große Gastronomiebetriebe in Betracht. Diese können sich hierfür an ihre Hausbanken wenden. Diese Kredite werden über das Hilfspaket der Bundesregierung durch die bundeseigene KfW Bank abgesichert. Für kleine Betriebe sind diese Kredite jedoch nicht das gewünschte Mittel der Wahl, da die Bewilligung dauert und die Probleme letztlich nur in die Zukunft verlagert.

Wer dennoch über Kredite nachdenkt, findet hier weitere Informationen.

Soforthilfen

Für kleinere Betriebe kommen daher Soforthilfe-Pakete in Betracht. Über die Investitionsbank Berlin können sich Berliner Gastronomen um Direkthilfen aus Bundes- und Landesmitteln bewerben. Für Solounternehmer und Kleinunternehmen bis zu 5 Beschäftigten wird es Zuschüsse bis zu 5.000 Euro aus Landesmitteln und bis zu 9.000 Euro (bzw. 15.000 Euro für größere Unternehmen) zur Schließung akuter Liquiditätslücken geben. Daneben können über die IBB kleine- und mittlere Unternehmen Darlehen bis zu 500.000 Euro beantragen, welche für sechs Monate zinsfrei vergeben werden können.

Mehr Informationen über die Hilfen von Bund und Ländern finden sich hier.


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