Direkt zum Inhalt wechseln

In den letzten Wochen wurden wir vielfach beauftragt, Ansprüche auf Entschädigung aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 durch Anträge bei den zuständigen Behörden durchzusetzen. Dies ist vor allem auf die unzähligen Betriebsschließungen durch Verbote per Rechtsverordnung zurückzuführen, doch auch Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt waren Auslöser für einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Antworten der Rechtsschutzversicherungen auf die Frage, ob Kosten für eine Anspruchsdurchsetzung übernommen werden, verwundern jedoch: Die Deckungsanfragen für solche Angelegenheiten werden immer wieder abgelehnt. Die Begründungen fallen dabei knapp aus. Zumeist wird nur darauf verwiesen, dass Ansprüche nach § 56 IfSG nicht vom Leistungskatalog einer Rechtsschutzversicherung umfasst seien. In manchen Fällen folgt darauf lediglich noch ein kurzer Hinweis, dass es vorliegend nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um Entschädigungsansprüche gehe, die schlicht nicht versichert seien.

Warum wir dennoch der Meinung sind, dass in solchen Fällen Rechtsschutz besteht und eine pauschale Verweigerung des Versicherungsschutzes gestützt auf die Unterscheidung von Schadensersatz und Entschädigung keine Tragweite hat, erläutern wir im Folgenden.

Bestehender Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB)

Üblicherweise findet sich in den ARB eine Klausel, die eine Deckung im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes für solche Schadenersatzansprüche vorsieht, die nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung des dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

Doch die Entschädigungsansprüche sind aufgrund einer staatlichen Maßnahme entstanden. Damit geht es weder um Vertragsverletzungen noch um Verletzungen von dinglichen Rechten an Immobilien und Grundstücken. Dass einer dieser Ausschlussgründe greift, ist also nicht denkbar. Vielmehr legt solch eine Klausel in der Versicherungspolice eine Deckung im Rahmen des Schadensersatz-Rechtsschutzes nahe.

Entschädigungen nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen hoheitlichen Eingriffs

Der enteignungsgleiche Entschädigungsanspruch ist zwar nicht identisch mit einem Schadensersatzanspruch (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. 10. 1956 – III ZR 226/55). Gleichwohl können enteignungsgleiche Entschädigungsansprüche auf dieselbe Rechtsfolge abzielen, wie ein etwaiger Schadenersatzanspruch, mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von Entschädigungsanspruch und Schadensersatz nicht gerechtfertigt ist.

Deswegen muss das Augenmerk im Rahmen von enteignungsgleichen Entschädigungsansprüchen der genauen Rechtsfolge des jeweiligen Entschädigungsanspruchs gelten. Im Gegensatz zu Entschädigungsansprüche wie etwa nach § 7 StrEG, die auf den Ausgleich eines immateriellen Schadens abzielen und damit wohl nicht vom Rechtschutz umfasst wären, geht es bei Ansprüchen nach § 56 IfSG um die Schadloshaltung eines Unternehmens, das wegen einer Betriebsschließung den Ersatz des entstandenen materiellen Schadens geltend macht. In dem letztgenannten Fall bemisst sich die Entschädigung nach denselben Grundsätzen wie beim Schadensersatzanspruch, also nach §249 Abs. 1 und §251 Abs. 1 BGB. So heißt es etwa in der oben genannten Entscheidung des BGH:

Die Entschädigung soll einen materiellen Ausgleich für die erlittenen vermögensrechtlichen Einbußen darstellen.

Außerdem ist es gerade in Grenzfällen, in denen es dem Versicherungsnehmer darum geht, dass ihm der materielle Schaden ausgeglichen wird, unerheblich, ob der geltend gemachte Anspruch als „Entschädigung“ oder „Schadensersatz“ betitelt wird. Denn jedenfalls in diesen Grenzfällen kann –trotz eines etwaigen gefestigten Bedeutungsinhalts der beiden Begriffe in der Rechtssprache – nicht davon ausgegangen werden, dass ein Versicherungsnehmer die Begriffe entsprechend versteht (BGH Urteil vom 18.3.1992, Az. IV ZR 87/91). Dass ein Versicherungsnehmer versteht, dass bei gleichem Anspruchsgegenstand, -inhalt und –umfang unter einer Entschädigung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs etwas Anderes zu verstehen ist als Schadensersatz, ist fernliegend. Vielmehr werden die beiden Begriffe von durchschnittlich informierten Versicherungsnehmern als Synonyme verstanden.

Der Ausschlusstatbestand zu Planfeststellungs- oder Enteignungsverfahren greift nicht

Abschließend ist noch klarzustellen, dass der Versicherungsschutz auch nicht durch eine Klausel ausgeschlossen werden kann, die auf Ziff. 3.2.15 Muster-ARB 2019 beruht bzw. diese übernommen hat. Dort wird wörtlich der Versicherungsschutz für Streitigkeiten in Enteignungs-und Planfeststellungsangelegenheiten versagt. Gemeint sind jedoch baurechtliche Planfeststellungs- oder Enteignungsverfahren, also nur Streitfälle, die einen Grundstücksbezug aufweisen. Der BGH führte in seinem Urteil vom 20.7.2016 (Az.: IV ZR 245/15) dazu aus, dass „die Ausschlussklausel den – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren – Zweck [verfolgt], die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren Streitigkeiten von der Versicherung auszunehmen, von denen nur ein regional begrenzter Kreis von Rechtsinhabern betroffen ist, weil sich die aufgezählten hoheitlichen Maßnahmen oder Planungen nachteilig auf Grundstücke oder Rechte an Grundstücken auswirken.“ Außerdem solle das nur dieser Minderheit drohende hohe Kostenrisiko nicht der Risikogemeinschaft aller Versicherten aufgebürdet werden.

Fazit

Im Ergebnis ist auch der auf den Ersatz des materiellen Schadens geltend gemachte Entschädigungsanspruch vom Versicherungsschutz gedeckt. Die Ablehnung des Versicherungsschutzes für Entschädigungsansprüche wegen Corona bedingter Betriebsschließung sollte nicht einfach hingenommen werden.

Autoren: Olivia Wykretowicz und Albrecht Doering