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Reporter ohne Grenzen e.V. (RSF) hat, vertreten durch uns, Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingelegt. Der Verein richtet sich gegen den Einsatz von Staatstrojanern durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Als Staatstrojaner wird Spähsoftware bezeichnet, die ohne Kenntnis der Zielperson auf dessen Computer oder Smartphone installiert wird.

Hintergrund: RSF gegen Überwachungsmaßnahmen des BND

RSF dokumentiert weltweit Verstöße gegen die Presse- und Informationsfreiheit und schlägt Alarm, wenn Journalisten in Gefahr sind – sei es, weil sie mitten in bewaffneten Konflikten oder bei der Aufdeckung von Korruption und schweren Menschenrechtsverletzungen tätig sind. Hierbei besteht das nicht von der Hand zu weisende Risiko, dass die Kommunikationspartner der Mitarbeitenden von RSF ins Fadenkreuz des BND geraten und von diesem mit dem Einsatz von Staatstrojanern überwacht werden. Mitarbeitende von RSF müssen aufgrund dieser potenziellen Überwachung ihrer Korrespondenten damit rechnen, auch indirekt von Überwachungsmaßnahmen betroffen zu sein.

Rechtsstaatliche Lücken beim Schutz von Journalist:innen

Bedauerlicherweise werden Betroffene im Regelfall nicht informiert von einer Überwachungsmaßnahme. Dennoch verlangten die deutschen Gerichte von RSF den Nachweis, Ziel einer Überwachungsmaßnahme zu sein – ein Teufelsbeweis angesichts der fehlenden Benachrichtigung von Betroffenen. Sie erklärten die Rechtsmittel von RSF daher für unzulässig. Dies steht im Widerspruch zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes:

„Der Geheimdienst kann Journalisten heimlich per Trojaner überwachen, ohne dass der Betroffene hiervon jemals erfährt. Hiergegen gibt es in Deutschland keinen Rechtsschutz, wenn vom Betroffenen auch weiterhin Nachweise für eine Überwachung verlangt werden. Dies steht einem demokratischen Rechtsstaat schlecht zu Gesicht und verstößt gegen die Menschenrechte“

– Prof. Niko Härting, beschwerdeführender Rechtsanwalt für RSF

Beschwerde vor dem EGMR als Weg zum Menschenrechtsschutz

Damit handelt es sich bereits um die zweite Beschwerde, die wir für RSF beim EGMR einreichen. Im ersten Fall konnten wir bereits durch die Annahme zur Entscheidung durch den EGMR im Jahr 2021 einen Zwischenerfolg verbuchen – eine Entscheidung steht jedoch noch aus.

Einen ausführlichen Artikel zur aktuellen Beschwerde von RSF finden Sie hier.