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Prozessbevollmächtigter darf Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht an Mandantin weitergegeben, die selbst nicht an der Verhandlung teilgenommen hat; Eingebrachte Unterlagen aus Parallelverfahren verlieren nicht automatisch Status eines Geschäftsgeheimnisses

Das OLG Dresden hat mehrere prozessuale Besonderheiten zum Geschäftsgeheimnisschutz mit Beschluss vom 18.1.2021 entschieden.

Bereits im April 2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Es definiert Geschäftsheimnisse sowie die damit verbundenen Standards für unternehmerische Maßnahmen von Geheimnisschutz erstmalig in einem Gesetz. Vor dem einheitlichen Geschäftsgeheimnisgesetz gab es die in anderen Länder praktizierte trade secret litigation deshalb nur sehr eingeschränkt in Deutschland. Das ändert sich nun langsam.

Prozessuale Normen im Geschäftsgeheimnissen –  ein kleiner Überblick

Nach alter Rechtslage bestand das Risiko, dass ein Geschäftsgeheimnis im Prozess als Gegenstand des Verfahrens offenbart wird und dadurch seinen Schutz verliert (vgl. BT-Drs. 19/4724, 35). Das Geschäftsgeheimnisgesetz beinhaltet deshalb neben der Definition und den Ansprüchen, die GeschäftsgeheimnisinhaberInnen zustehen, auch prozessuale Normen. Ziel ist, den in § 2 GeschGehG definierten Geschäftsgeheimnissen so in gerichtlichen Auseinandersetzungen Schutz zu bieten. Denn nur, wenn diese auch in Verfahren effektiv geschützt sind, werden GeschäftsgeheimnisinhaberInnen überhaupt Gerichte für die Durchsetzung ihrer Rechte in Anspruch nehmen.

Geschäftsgeheimnisse sollen prozessual durch ein „Rundumpaket“ geschützt werden. Dabei handelt es sich zum Teil um neu geschaffene Vorschriften, die sich im 3. Abschnitt des Gesetzes („Verfahren in Geheimnisstreitsachen“) befinden. Die Normen schützen Geschäftsgeheimnisse in einer Verhandlung, insbesondere bereits ab Einreichung der Klage (§§ 16, 17 GeschGehG) und auch nach einem Verfahren (§ 18 GeschGehG). Das GeschGehG versucht damit, „die litigation gap“ zu schließen, die durch den bisherigen eingeschränkten Schutz der Regelungen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) klaffte. Denn die Regelungen im GVG greifen nur für die mündliche Verhandlung und sind an spezielle Voraussetzungen gekoppelt. Nach § 172 Nr. 2 GVG kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen:

  • wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt,
  • durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden.
  • 174 Abs. 3 S. 1 GVG ergänzt, dass (nur) im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen auferlegt werden kann.

Verfahren OLG Dresden

Das OLG Dresden (Beschluss vom 18.1.2021 – 4 W 937/20) entschied nun drei prozessuale Besonderheiten in Geschäftsgeheimnisverfahren. Im Verfahren ging es um eine Auseinandersetzung eines Krankenkassenmitglieds (Klägerin) mit der Krankenkasse (Beklagte) vor dem LG Dresden. Die Klägerin forderte Beiträge für Prämienerhöhungen zurück, die an die Krankenkasse geleistet worden waren, da die Erhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet worden seien. Die Beklagte gab an, dass der Beitragsschlüssel der Geheimhaltung unterliege und beantragte eine nichtöffentliche Verhandlung.

Ist entscheidend, wer in der mündlichen Verhandlung anwesend ist?

Das Landgericht Dresden kam dem nach und schloss die Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung aus und ordnete außerdem die Geheimhaltung von Tatsachen an, die durch die Verhandlung und Beweisaufnahme nach nichtöffentlicher Verhandlung für die anwesenden Parteien zu deren Kenntnis gelangten. Anwesend waren aber nur die Prozessvertreter von Klägerin und Beklagte, nicht aber die Klägerin selbst.

Beide Parteien legten Beschwerde ein

Beide Parteien legten Beschwerde gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit und die Geheimhaltungsverpflichtung ein. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Anordnung ginge nicht weit genug: Ihr aus Art. 12 GG folgendes Grundrecht auf Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Anordnung, die sich nicht auf die nicht anwesende Klägerin erstrecke, nicht hinreichend geschützt. Der Beschluss müsse insgesamt aufgehoben und in einer neuen mündlichen Verhandlung müsse auch die Klägerin zwingend geladen werden – um auch sie zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Die Klägerin wiederum griff mit der Beschwerde die Einstufung als Geschäftsgeheimnis an. In einem Parallelverfahren habe die Beklagte betreffende Unterlagen auch ohne Sicherheitsvorkehrung eingebracht. Dies schlage auf das Verfahren durch. Waren die Unterlagen überhaupt noch als „geheim“ zu klassifizieren? Und erstreckt sich eine Geheimhaltungsanordnung auch konkludent für nicht anwesende Kläger? Oder anders: Darf der Anwalt die Klägerin über die mündliche Verhandlung unterrichten?

  1. OLG Dresden bestätigt Geheimhaltungsbeschluss

Nein, entschied das OLG und bestätigte den Geheimhaltungsbeschluss des Landgerichts. Gleichzeitig stellte es klar, dass die Prozessbevollmächtigten die nichtanwesenden MandantInnen nicht unterrichten dürfen. Der Beschluss sei zutreffend auf die in der nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen begrenzt worden:

Da somit die Klägerin selbst der Geheimhaltungspflicht nicht unterliegt, ist ihre Unterrichtung durch ihre Prozessbevollmächtigte auch nicht von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen und damit strafbewehrt verboten.“

Das strafbewehrte Verbot der Unterrichtung wurzelt in Sinn und Zweck des Geheimhaltungsbeschlusses. Da sich dieser nur auf die anwesenden Parteien beziehe, so der eindeutige Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG, treffe die Pflicht zur Geheimhaltung auch nur diese. Würde eine Partei, die nicht von der Geheimhaltungspflicht betroffen ist, von ihrem Anwalt über die mündliche Verhandlung unterrichtet werden, konterkarierte dies den Schutz des Geschäftsgeheimnisses offensichtlich. Für eine Ausweitung des Beschlusses samt Geheimhaltungspflicht auf nicht anwesende Personen und eine sich daraus ergebene Erlaubnis zum Austausch im Binnenverhältnis sah das Gericht mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut und dem strafrechtlichen Analogieverbot keinen Raum.

Das OLG Dresden positioniert sich damit auf Seiten des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 29.6.2020 – 12 W 5/20). Dass der Anwalt nunmehr keine Möglichkeit mehr habe, die Klägerin persönlich über den Inhalt der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen zu informieren, stelle auch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, entschied das OLG Dresden. Das Gericht lehnte es ab, die Klägerin erneut zu laden und begründet dies damit, dass es im Zivilprozess keine Pflicht der anwaltlich vertretenen Partei zur persönlichen Teilnahme an einem Rechtsstreit gebe. Selbst bei Anordnung ihres persönlichen Erscheinens habe sie die Möglichkeit, diese Pflicht durch Entsendung eines geeigneten Vertreters abzuwenden, § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO. Wenn eine Partei davon Gebrauch mache nicht zu erscheinen, könne sie sich danach nicht mehr auf Art. 103 GG berufen.

  1. Geheim trotz Parallelverfahren

Das OLG Dresden entschied ebenfalls, dass der Einordnung als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse auch nicht entgegensteht, dass entsprechende Unterlagen bereits ohne Geheimhaltungsmaßnahmen in einem Parallelverfahren vorgelegt worden waren.

Auch in diesem Punkt folgte das OLG Dresden dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 29.6.2020 – a. a. O.) und bestätigte, dass auch eine beschränkte Offenlegung in einem Prozess einer Behandlung als geheim in einem anderen Prozess nicht entgegensteht, solange das Geheimnis hierdurch noch nicht offenkundig geworden ist:

„Auch das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung einer Information entfällt nicht dadurch, dass der Geheimnisträger es zum Zwecke der Anspruchsverfolgung oder – wie hier – der Rechtsverteidigung in einem Rechtsstreit bereits einmal vorgelegt hat, ohne gleichzeitig Geheimhaltungsmaßnahmen zu beantragen. Der Schutz eines Geheimnisses endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird.“

Entscheidend sei das streitgegenständliche Verfahren und die Frage, ob in diesem bereits einmal Unterlagen eingereicht worden seien, was nicht der Fall war. Das Gericht stellte noch einmal heraus, dass der Schutz eines Geheimnisses nicht ende, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt gegeben werde:

Wenn eine Information an einen begrenzten Kreis von Personen bereits weitergegeben wurde, etwa an die Beteiligten einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, dass die Information nicht (noch) weiter verbreitet wird.“

  1. Keine überbordenden Anforderungen an Vortrag der Beklagten zum Geheimhaltungsinteresse

Als letzten Punkt macht das Gericht deutlich, dass der Geheimnisschutz aus §§ 172 Nr.2, 174 GVG von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Daraus folge, dass in diesem Falle die Beklagte nicht dezidiert darlegen muss, welche Nachteile ihr konkret aus der Verbreitung von bestimmten Informationen entstehen würden. Damit unterstreicht das OLG Dresden, dass mit dem Erlass einer Geheimhaltungsanordnung keine weitergehende Substantiierungslast verbunden ist.

Fazit

Insgesamt werden die prozessualen Rechte bei der Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen bzw. der Verteidigung mit Geschäftsgeheimnissen in einem Prozess gestärkt. Die Intention des Gesetzgebers, Anreize für die effektive Durchsetzung zu schaffen, wird so von der Rechtsprechung umgesetzt. Es bleibt für AnwältInnen wichtig, im Falle eines Beschlusses nach § 174 Abs. 3 S. 1 GVG, die MandantInnen über die Konsequenzen des Ausbleibens zu unterrichten, oder sie einfach zur Verhandlung mitzunehmen.