Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 23.11.2023 über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM Haller-Möbelbausystems entscheiden.
Das Schweizer Unternehmen USM stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „USM Haller“ ein bekanntes modulares Möbelbausystem. Es wurde Anfang der 60er-Jahre von dem Architekten Professor Fritz Haller entworfen und genießt große Beliebtheit. Sie verzieren die Etagen von Chefinnen und Chefs, Praxen, Büros und Showrooms. Gegen das Nürnberger Unternehmen Swissmobilia macht USM urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vorwurfs des Plagiats geltend.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte in erster Instanz der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das OLG lehnte die Berufung auf das UrhG jedoch ab und erkannte lediglich die hilfsweise begehrten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zu. Laut dem OLG stelle das USM Haller-System selbst lediglich eine nicht hinreichend eigenschöpferische Derivation des Möbelsystems „abstracta“ des dänischen Designers Poul Cadovius dar.
USM verfolgt in der Revision nun ihre vom OLG abgewiesenen Ansprüche weiter, während das beklagte Unternehmen die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit Spannung kann erwartet werden, ob der BGH nun hier vor dem Hintergrund der letzten BGH- und EuGH-Urteile wie „Porsche 911“ und „Vitrinenleuchte“ seine Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz von Produktdesign weiter raffinieren kann.
Nicht nur Liebhaberinnen und Liebhaber des Möbeldesigns dürften sich fragen, ob die vielbegehrten Stücke nun bald preiswerter zu haben sind. Die Frage des Urheberrechtsschutzes hat auch für die Hersteller eine nicht zu vernachlässigende wirtschaftliche Bedeutung. Das Urteil des obersten deutschen Zivilgerichts könnte daher auch im EU-Ausland von größerer Bedeutung sein.