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Die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos entstanden sind, beeinträchtigt den Beschwerdeführer zwar in seiner Kunstfreiheit. Gegen deren Abwägung mit dem Recht am eigenen Bild als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Kommentar zu BVerfG 08.02.2018, 1 BvR 2112/15