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Am 7. September 2015 erfolgt der Launch der .swiss Domain. Im Gegensatz zu .ch kann .swiss nur registrieren, wer besondere Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt. First come, first served – ein altbewährter Grundsatz im Bereich der Domain- Namen – ist bei .swiss ausgehebelt. Unternehmen tun deshalb gut daran, sich rechtzeitig informieren oder beraten zu lassen.

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1. Der lange Weg zu .swiss

2. Vorprüfung

3. Zuteilungsvoraussetzungen

3.1.  Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen
3.2.  Besondere Zuteilungsvoraussetzungen (Art. 53 VID)
3.3.  Zuteilungskategorien
3.4.  Berechtigung durch den Gesuchstellenden
3.5.  Persönliche Zuteilungsvoraussetzungen des Gesuchstellers
3.6.  Gesetzeskonforme Nutzung
3.7.  Objektiver Bezug zwischen gesuchstellender Person und der Bezeichnung
3.8.  Namenszuteilungsmandate (Art. 56 VID)
3.9.  Gesperrte Begriffe

4. Erste Phase – Privilegierte Zuteilung für Kennzeicheninhaber und öffentlich-rechtliche Körperschaften

5. Zuteilungsprozess

5.1.  Im Allgemeinen
5.2.  Kollisionen verschiedener Kategorien
5.2.1.  Marken im TMCH
5.2.2.  Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen des öffentlichen Rechts
5.2.3.  In der Schweiz geschützte Kennzeichen
5.3.  Kollisionen innerhalb einer Kategorie
5.3.1.  Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen des öffentlichen Rechts
5.3.2.  In der Schweiz geschützte Kennzeichen
5.3.3.  Generische Domain-Namen

6. Zweite Phase – Generelle Öffnung (11. Januar 2016)

7. Rechtsmittel

8. Registrierungsgebühren

9. Registrare

10. Fazit