So gut wie jeder kennt originelle und nahezu unverwechselbare Filmtitel wie beispielsweise „Fack Ju Göthe“, weshalb auch eben solche Filmtitel mit einem hohen Wiedererkennungswert mit ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Erfolg eines Medienunternehmens sind. Daher ist es gerade in unserem heutigen Zeitalter von Multimedia und Marketing wichtiger denn je, die eigenen Filmwerke durch attraktive und unverwechselbare Namen aus der Vielzahl von unzähligen Filmwerken hervorzuheben. Bei einer solchen Namensgebung ist jedoch auf wichtige Einzelheiten zu achten, damit aus einer Unwissenheit bei der Namensgebung keine lästige Titelrechtsstreitigkeit entsteht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Werktitelschutz bzw. das Rechte Clearing von Filmtiteln.
Gesetzliche Grundlage:
In Deutschland unterliegen Filmtitel klassischerweise dem Titelschutzrecht nach § 5 Abs. 1, 3 i. V. m. § 15 MarkenG. § 5 Abs. 3 MarkenG definiert dabei Werktitel als Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. § 5 Abs. 3 MarkenG trifft aufgrund seines weiten Wortlautes daher keine Unterscheidung, ob es sich bei dem Filmwerk um einen Kino- oder Fernsehfilm, um eine Fernsehserie oder ein Fernsehformat handelt. Die Kernfunktion des Werktitels ist es, dass durch den Titel gekennzeichnete Werk zu bezeichnen, zu individualisieren und von anderen Werken zu unterscheiden.
Kennzeichnungskraft des Titels:
Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1, 3 iVm § 15 MarkenG wird einem Titel also nur zuerkannt, der genügend Kennzeichnungskraft (bzw. Unterscheidungskraft) aufweist. Für das Vorliegen von Kennzeichnungskraft ist der Zeitpunkt der ersten Benutzung maßgeblich. Zudem darf der Titel nicht lediglich auf den Inhalt des Werkes hinweisen. Eine Ausnahme bildet jedoch eine aus dem fremdsprachigen stammende Bezeichnung, diese kann selbst dann kennzeichnend sein, wenn sie in ihrer Ursprungsbedeutung zwar beschreibend ist, im deutschen Sprachraum jedoch nicht so verstanden wird. Um eine rein beschreibende Bezeichnung handelt es sich auch dann gerade nicht, wenn ein beschreibender Begriff in einem metaphorischen Sinn oder zumindest in einem nicht alltäglichen Sinn verwendet wird. An der besagten Kennzeichnungskraft fehlt es also erst dann, wenn sich der Titel „nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft“ (BGH GRUR 2016, 939 (940). Wenn trotz dieser niedrigen Anforderungen eine Bezeichnung keine Kennzeichnungskraft aufweist, kann sie dennoch als Werktitel kraft Verkehrsgeltung geschützt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Bezeichnung sich im Markt, beispielsweise durch eine hohe Auflage und/oder Werbemaßnahmen, so durchgesetzt hat, dass sie von einem beachtlichen Teil des beteiligten Verkehrs (generell über 50 %), als Titel eines bestimmten Werkes angesehen wird, sodass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Werk verwendet wird, sie dem bekannten Werk zugeschrieben wird.
Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es keinen abstrakten Kennzeichenschutz eines Titels ohne ein konkret zugeordnetes Werk. Vielmehr ist der Werktitel ein akzessorisches Recht (hinzutretendes Recht). Titelschutz kann daher nur entstehen, wenn ein konkretes Werk als Bezugsobjekt bereits besteht. Dieser Grundsatz der Akzessorietät korreliert mit dem im Markenrecht geltenden Prioritätsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass bei verwechslungsfähigen Titeln der ältere Titel Vorrang vor einem neuen bzw. jüngeren Titel hat – ebenso wie nach dem Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Daraus ergibt sich, dass der Inhaber des älteren Titels von dem Benutzer des jüngeren Titels Unterlassung, Schadensersatz, Rückruf, etc. verlangen kann.
Ob eine solche Verwechslungsgefahr vorliegt ist jedoch im jeweiligen Einzelfall gesondert zu betrachten. So hat der BGH im Falle des Filmwerkes „Winnetous Rückkehr“ das Verbreitungsverbot aufgehoben und die Klage auf Unterlassung abgewiesen (U. v. 23.1.2003 – I ZR 171/00), weil es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr mit den Romantiteln fehle. Kurzgefasst urteilte der BGH, dass der Filmtitel „Winnetous Rückkehr“ besagt, dass sich der Film mit der Romanfigur Winnetou und seiner Rückkehr in das Leben beschäftigt. Die Gefahr, dass er zu Verwechslungen mit den Titeln „Winnetou I“, „Winnetou II“, „Winnetou III“ oder „Winnetous Erben“ führt, ist dagegen wegen der vorliegenden Abweichungen nicht gegeben.
Entstehung des Titelschutzes:
Der Werktitelschutz entsteht ohne eine förmliche Eintragung, sondern mit der Aufnahme der Benutzung für ein bestimmtes Werk im geschäftlichen Verkehr. Für Filmwerke bedeutet dies also allerspätestens der Zeitpunkt der Uraufführung im Kino bzw. die Erstausstrahlung im Fernsehen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Ingebrauchnahme eines Werkes, bei einer weiten Auslegung des Begriffes, aber schon vor seiner Veröffentlichung angenommen werden. So hat der BGH seiner Entscheidung zu Wincard (BGH 15.01.1998 I ZR 282/95 „WINCAD“) ausgeführt, dass schon die Aufnahme von Werbemaßnahmen als Ingebrauchnahme angesehen werden kann, wenn unmittelbar die Veröffentlichung dieser Aufnahmen folgt.
Für Fälle in denen ein Werk jedoch noch nicht vorhanden ist, sich aber in Vorbereitung befindet, fingiert eine Titelschutzanzeige die Aufnahme dieser Benutzung. Hierdurch kann vermieden werden, dass „auf den letzten Metern“ der Veröffentlichung eine Schutzlücke entsteht und der Titel einem gewissermaßen vor der Nase weggeschnappt wird. Durch eine solche Titelschutzanzeige kann der Schutz schnell und kostenlos erlangt werden. Befindet sich ein Filmwerk jedoch noch nicht in der Vorbereitung, ist ein Titelschutz auf „Vorrat“ nicht möglich.
Ende des Titelschutzes:
Der Titelschutz endet, wenn das Werk endgültig nicht mehr genutzt wird. Wenn das Werk nur zeitweise vergriffen ist, ist dies jedoch logischerweise nicht der Fall. Im Zeitalter diverser Streamingportale werden vor allem Filme, wenn sie einen gewissen Erfolg haben, regelmäßig immer irgendwo abrufbereit sein. Jedoch bedarf es gerade in solchen Fällen Weitsichtigkeit. Somit ist für jeden Einzelfall sorgfältig und akribisch zu prüfen, ob der in Rede stehende Titel noch (gegebenenfalls auch vom ursprünglichen Rechteinhaber) verwendet wird oder nicht.
Fazit:
Gerade im Bereich des Titelschutzes ist das Rechte Clearing ein wichtiger Bestandteil im Prozess der Filmherstellung. Weist der angedachte Titel genug Kennzeichnungskraft auf? Ab wann greift der Werktitelschutz? Etc. All diese Fragen kann man kann man sich nicht früh genug stellen, um bei der Namensfindung eines Filmwerkes etwaige Unbehaglichkeiten von vornherein zu vermeiden.