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Nicole Beranek bei sic-online zum Urheberrecht

Schweiz: Bei der reinen Nutzung der Angebote eines IaaS-Cloud-Anbieters ohne Vervielfältigungshandlungen desselben handelt es sich nicht um eine Herstellung von Vervielfältigungen durch einen Dritten im Sinne von Art. 19 Abs. 3 URG, sondern um eine Vervielfältigung durch den Eigengebrauchsberechtigten, den Cloud-Nutzer. Umgekehrt liegt aber eine Vervielfältigung beim Content-Provider vor, die gemäss Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG entschädigungspflichtig ist, wenn der Content sein Dienstleistungsangebot ausmacht. Zusätzlich schuldet der Nutzer gemäss Art. 20 Abs. 2 URG eine Entschädigung für die betriebsinterne Nutzung dieses Contents, da sich diese massgeblich von der Nutzung durch den Content-Provider unterscheidet.