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Wird ein vorhandenes Vorbild nur geringfügig ohne künstlerische Leistung geändert, scheidet der Urheberechtschutz weiterhin aus.

 

1. Der Urheberrechtsschutz gewerblicher Muster und Modelle im Sinne der RL 2001/29/EG knüpft nicht an einen über den Gebrauchszweck hinausgehenden, eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt an. Die Gestaltung muss die künstlerische Freiheit und die kreativen Entscheidungen des Gestalters zum Ausdruck bringen und die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.

2. Der Umstand, dass gewerbliche Muster und Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, reicht allein nicht aus, solche Muster und Modelle als „Werke“ im Sinne der RL 2001/29/EG einzustufen.