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Der Bundesrat hat am 19. Mai 2021 eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beschlossen, die Erleichterungen bei den Pflichtangaben in der Werbung vorsieht. Künftig kann in der Print-, Radio- oder TV-Werbung für wesentliche Merkmale des Produktes auf eine digitale Quelle verwiesen werden. Die Verordnungsänderung trat am 1. Juli 2021 in Kraft.

Der verabschiedeten Änderung vom Bundesrat lag eine parlamentarischen Motion von Filippo Lombardi zugrunde. Der Motionär verlangt darin die Änderung der PBV, wonach gewisse Spezifizierungen nicht mehr einzeln auf jedem Werbemittel selber kommuniziert werden sollen, sondern im Sinne einer modernen digitalen Gesellschaft auch Referenzen auf digitale Quellen, auf denen die entsprechenden Informationen bereitgestellt werden, genügen. Die Motion wurde entgegen der Empfehlung des Bundesrates vom Parlament angenommen.

 

Gemäss der aktuellen Rechtslage fällt Werbung ohne Preisangaben nicht unter die PBV. Werden in der Werbung indessen Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben und die beworbenen Produkte im Werbemittel selber zu spezifizieren.

 

Die Änderung in Art. 14 Abs. 2 und Abs. 2bis PBV sieht nun Erleichterungen bei den Pflichtangaben in der Werbung vor. So sind wesentliche Kriterien eines Produkts nicht mehr wie bisher zwingend unmittelbar im Werbemittel selber (z.B. in Katalogen oder auf Plakaten) anzubringen. Einerseits soll so der Umfang der Pflichtangaben im Werbemittel selber reduziert werden, andererseits wird der Digitalisierung Rechnung getragen.

Neu kann also im Werbemittel eine Referenz auf eine Website bekanntgegeben werden, wenn

  • die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder hörbar gut ist; und
  • die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.

Die wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften können deshalb inskünftig ausschliesslich auf einer Website aufgeführt werden, auf die im Werbemittel z.B. mittels URL oder QR-Code verwiesen wird.

Mit dieser Neuerung lässt der Bundesrat einen umstrittenen Medienbruch in der Bereitstellung von Pflichtinformationen zu. Für Werbetreibende bedeutet dies hingegen eine erhebliche Erleichterung, welche vor dem Hintergrund, dass Verstösse gegen die PBV strafrechtlich verfolgt und mit Bussgelder bis zu Fr. 20’000.– geahndet werden können, umso bedeutender wird. Schlussendlich wird mit der Umsetzung der Motion erreicht, dass trotz gewisser Transparenzverlust der Konsumentenschutz weiterhin gewahrt bleibt.

Quellen