Mit Urteil vom 21.09.2023 entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass die Werbung mit „bekannt aus“ nur bei redaktioneller Berichterstattung und nicht etwa nur bei bezahlter Werbung zulässig ist. Zudem ist gem. § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstellenangabe bzw. Verlinkung bei bekannten Medien erforderlich. Auch zur Werbung mit Sternebewertungen äußerte sich das Gericht (OLG Hamburg v. 21.09.2023 – 15 U 108/22)
Hintergrund
Die Parteien, der Kläger, ein Wettbewerbsverband und die Beklagte, die Betreiberin einer Internetseite zur Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler, stritten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit von werbenden Angaben auf der Internetseite der Beklagten. In der Berufung wandte sich der Kläger dagegen, dass auf der Internetseite zwei durchschnittliche Sternebewertungen genannt wurden, ohne dass jeweils eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen angegeben war. Ferner hielt er es für unlauter, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite mit dem Hinweis auf Bekanntheit aus diversen Presseportalen wie „Die Welt“, „N24“ und weiteren warb, ohne dazu Fundstellen anzugeben oder zu verlinken.
Das Landgericht hatte dem Kläger zunächst die begehrten Abmahnkosten zugesprochen, da es die Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung ohne Nennung der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Kundenbewertungen als Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a Abs. 1 UWG angesehen hatte. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat das LG allerdings in Bezug darauf, dass bei der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertungszahl keine Aufschlüsselung danach erfolgte, wie viele Bewertungen es in den Einzelnen Sterneklassen gegeben hat, abgelehnt. Auch für die Werbung mit der unbelegten Angabe „Bekannt aus:“, nahm das LG keinen Verstoß an.
Die Berufung des Klägers vor dem OLG war nun teilweise erfolgreich.
Die Gründe
Nach Dafürhalten des Senats besteht entgegen der Beurteilung des Landgerichts der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die fehlende Angabe von Fundstellen in den Medien, hinsichtlich derer die Beklagte eine Bekanntheit für sich in Anspruch nimmt.
Das Verständnis der Verbraucher gehe grundsätzlich in die Richtung, dass durch die Angabe „Bekannt aus:“ die Beklagte in den genannten Medien redaktionelle Erwähnung gefunden und nicht etwa nur bezahlte Werbeanzeigen geschaltet habe. Diese Erwähnung könne sowohl nach LG als auch OLG aber auch neutraler Art sein, denn auch ein neutraler Bericht könne für potenzielle Kunden und für die Beklagte von wirtschaftlicher Bedeutung sein. Daraus ergebe sich gleichzeitig allerdings auch ein Interesse des angesprochenen Verbrauchers daran, in welcher Art das erwähnte Medium über die Beklagte berichtet hat. Ohne diese Information sei die Werbeaussage für den Verbraucher nur schwer einzuordnen, da aus der bloßen Angabe „Bekannt aus:“ nicht hervorgehe, ob es sich um eine positive oder negative Erwähnung handele. Anders sei dies etwa bei einer Werbung mit Testsieg bei Stiftung Warentest, wo jedenfalls eine Durchsetzung gegenüber anderen Produkten bestätigt wird. Wirbt ein Unternehmen jedoch mit der Angabe „Bekannt aus:“, wird gem. § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG eine Fundstelle benötigt, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.
Indes hält es der Senat ebenso wie das Landgericht nicht für unlauter, dass die Beklagte neben der Angabe einer sich aus einzelnen Kundenbewertungen ergebenden Durchschnittsbewertungszahl keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen vorgenommen hat; insofern erweist sich die Berufung als unbegründet.
Eine Wesentlichkeit der Information i.S.v. § 5a Abs. 1 UWG lehnt der Senat bezüglich der vom Kläger begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen ab. Eine nützliche Information sei nicht zwangsläufig auch eine solche von erheblichem Gewicht, also eine wesentliche Information.
FAZIT
Sofern als mit einer „Bekanntheit“ aus den Medien geworben werden soll, so sollte dieser Bezug lediglich mit Blick auf (natürlich unbezahlte) redaktionelle Erwähnungen hergestellt und zugleich die Fundstellen zur Verfügung gestellt werden, damit der Verbraucher sich von der medialen Erwähnung selbst ein Bild machen kann.