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Videoüberwachungen, auf denen Personen erkennbar sind, stellen eine Datenbearbeitung dar, weshalb das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und seine Grundsätze (Art. 4 DSG) anwendbar sind. Je nach Ort und Vorgehensweise der Videoüberwachung sind unterschiedliche Bedingungen zu befolgen. Welche das sind, erfahren Sie hier.

 

Grundsätzliche datenschutzrechtliche Bestimmungen

Wer eine Videoüberwachungsanlage installieren möchte, hat die Bedingungen aus Art. 13 DSG zu beachten. Demnach verletzt eine Videoaufnahme die Persönlichkeit der betroffenen Person widerrechtlich, wenn keine Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage besteht. Sodann sind ebenfalls datenschutzrechtliche Grundsätze zu berücksichtigen. So hat eine Videoüberwachung verhältnismässig und zweckmässig zu erfolgen. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind die Bilder zu löschen. Schliesslich verlangt das sog. Recht am eigenen Bild, dass die Aufnahmen nur mit der vorgängigen Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen.

Die aus der Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse dürfen aufgrund des Prinzips der Zweckbindung nur für den bereits anfänglich festgelegten Zweck verwendet werden. Aus Gründen der Datensicherheit und Verhältnismässigkeit muss der Zugriff auf die Aufnahmen beschränkt werden. Die Bilder aus der Videoüberwachung dürfen einzig dann herausgegeben werden, wenn eine Anzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde deponiert wird oder das Gesetz die Bekanntgabe erlaubt.

Sodann dürfen die Videoaufnahmen nur für kurze Zeit gespeichert werden. In der Regel sind diese innerhalb von 24 Stunden zu löschen. In Ausnahmefällen, d.h. wenn wichtige, objektive Gründe dafürsprechen, kann die Dauer der Aufbewahrung länger dauern. Auch kann die Aufbewahrungsdauer bei nicht öffentlich zugänglichen Räumen länger sein. Grundsätzlich gilt, je länger die Bilder aufbewahrt werden, desto höher sind die Anforderungen an die Datensicherheit.

Schliesslich haben alle Personen, die von der Überwachungskamera aufgenommen wurden, das Recht auf Anfrage Auskunft über die bestehenden Aufnahmen zu erhalten. Deshalb muss für eine Drittperson erkennbar sein, wer für die Videoüberwachung zuständig ist. Idealerweise wird auf bzw. neben einem Piktogramm darauf hingewiesen, wo weitere Informationen zur Videoüberwachung eingeholt werden kann.

 

Videoüberwachung durch private Personen an privaten Orten

Will eine Privatperson (natürliche oder juristische Person) eine Videoüberwachungsanlage installieren, so muss sich der Aufnahmebereich auf das eigene Grundstück beschränken. Ist das Grundstück des Nachbars auf der Aufnahme ebenfalls ersichtlich, benötigt dies seine Einwilligung. Dasselbe gilt in Mehrfamilienhäusern. Auch dort hat sich die Videoüberwachung durch einen Mieter oder Eigentümer auf die durch diese ausschliesslich genutzten Teile zu beschränken. Wird ein gemeinsam genutzter Bereich videoüberwacht, so müssen alle Berechtigten einwilligen.

 

Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Grundsätzlich dürfen Privatpersonen keine Videoüberwachung im öffentlichen Raum installieren und nutzen. Eine solche Videoüberwachung erfasst eine unbestimmte grosse Anzahl Personen und greift damit in deren Persönlichkeitsrechte ein. Auch haben diese Betroffenen oft keine Wahl, ob sie den überwachten öffentlichen Bereich betreten möchten oder nicht. Sie sind damit gezwungen, sich diesem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte auszusetzen. Dies lässt sich durch private Interessen jedoch kaum rechtfertigen. So ist es Aufgabe der Polizei, für Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum zu sorgen, weswegen Privatpersonen diese Räume nicht überwachen dürfen. Auch ein privates Interesse wie Werbung oder Unterhaltung ist unverhältnismässig und kann den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht rechtfertigen.

Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen denkbar. Zum einen kann eine Bewilligung des Gemeinwesens eingeholt werden. Möchte eine Privatperson aus Sicherheitsgründen den öffentlichen Grund überwachen, so muss sich mit dem hierfür zuständigen Gemeinwesen in Verbindung. Zum anderen ist denkbar, dass eine rechtmässige Videoüberwachung eines privaten Grundstückes auch ein kleiner Teil des öffentlichen Raumes mitfilmt. Wenn dieser nur geringfügig betroffen und die Überwachung des privaten Grundes anders nicht durchführbar ist, wird dies aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich akzeptiert.

 

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachungsanlagen werden von den Arbeitnehmenden regelmässig als negativ empfunden und können das allgemeine Betriebsklima verschlechtern Es liegt deshalb im Interesse aller Beteiligten eine Videoüberwachung nur äusserst zurückhaltend einzusetzen. Die Arbeitnehmenden sind vor dem Einsatz darüber zu informieren und ein Mitspracherecht erhalten. Eine Einwilligung bedarf es grundsätzlich nicht, jedoch muss die Videoüberwachung (z.B. als Reglement) zur Kenntnis genommen werden. Diese Kenntnisnahme ist zu unterzeichnen und dokumentieren. Die Einwilligung als Rechtsgrundlage wäre denn im Arbeitsverhältnis auch nur begrenzt gültig, da die Freiwilligkeit durch das Subordinationsverhältnis eingeschränkt wird.

Bei einer solchen Videoüberwachung dürfen nur Daten bearbeitet werden, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind (vgl. auch Art. 328b OR). Daher ist eine Videoüberwachung sorgfältig zu reglementieren und restriktiv zu verwenden. Auch ist die permanente Videoüberwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer verboten (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum ArGV 3). Grundsätzlich sollten Videoüberwachungsanlagen am Arbeitsplatz nur dann eingesetzt werden, wenn zur Zweckerreichung keine milderen Massnahmen möglich sind. Eine Videoüberwachung kann jedoch aus organisatorischen Gründen, aus Gründen der Sicherheit oder zur Produktionssteuerung zulässig sein. Die Arbeitnehmenden dürfen von der Videokamera dabei nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden und auch hier sind die mit Videokameras überwachten Bereiche zu kennzeichnen. Denkbar sind Videokameras ausserhalb der Gebäude (z.B. auf Parkplätzen oder Eingängen), bei gefährlichen oder heiklen Anlagen, in Tresorräumen oder bei Lagern mit wertvollen Gütern (z.B. Serverraum).

Die Aufnahmen sind auch hier innerhalb von einem bis drei Tagen zu löschen. Bei Rechenzentren ist es jedoch praxisüblich, dass die Aufnahmen bis zu sechs Monaten aufbewahrt werden, oftmals auch, da sie in den Kundenverträgen hierzu vertraglich verpflichtet wurden. Im Allgemeinen ist jedoch zu empfehlen, die Speicherdauer so kurz wie möglich und nur so lange wie objektiv sachlich begründbar zu halten.

 

Videoüberwachung in Garderoben und Toiletten

Da Diebstähle und Vandalenakte in Garderoben und Toiletten von Freizeitanlagen die Sicherheitsverantwortlichen vor Problemen stellen, möchte man oftmals mit einer Videoüberwachung Abhilfe schaffen. Dies stellt aber eine beträchtliche Gefahr für eine Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen dar. Daher kann eine Videoüberwachung in diesem Bereich nur unter Einhaltung strenger Regeln datenschutzkonform betrieben werden.

Die Einwilligung der betroffenen Personen wird dabei notwendig, sobald ihre Intimsphäre tangiert wird. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Die betroffene Person muss also eine gleichwertige und zumutbare Alternative haben. Im Umkleidebereich oder im Vorraum einer Toilettenanlage dürfen z.B. Kameras installiert werden, wenn sie nicht die gesamte Anlage erfassen. Die Einwilligung muss zudem informiert erfolgen. Die betroffenen Personen müssen insbesondere wissen, welche Bereiche einer Anlage überwacht werden und welche Alternativen zur Verfügung stehen. In den Einzelumkleidekabinen oder den einzelnen Toilettenkabinen dürfen jedoch keine Kameras installiert werden. Besteht z.B. bei Toilettenkabinen ein Vandalenproblem, so ist die Videoüberwachung auf den Vorraum zu beschränken und ist höchstens so einzustellen, dass die Benutzer der Toilette nur beim Betreten und Verlassen der jeweiligen Kabine gefilmt werden.

Bei Videoüberwachungen in derart sensiblen Bereichen müssen des Weiteren softwarebasierte Privacy-Filter (wie z.B. sog. Blurring, schwarze Balken, etc.) verwendet werden. Im Ereignisfall können die relevanten Bilder unverpixelt wiederhergestellt werden.

Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcams)

Dashcams sind im Fahrzeug installierte Kameras, die zur Aufnahme im Strassenverkehr genutzt werden. Sind hierbei Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennbar, gilt dies als Bearbeitung von Personendaten und das DSG gelangt zur Anwendung.

Die Videoüberwachung durch Dashcams ist problematisch, da grundsätzlich jede Person, welche sich auf einer Strasse aufhält, von diesen Kameras erfasst werden kann. Von der Videoüberwachung erfahren sie allenfalls erst, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Eine für die Betroffenen erkennbare Kennzeichnung der Dashcam wird kaum praktikabel sein, womit die Datenbearbeitung insbesondere bezüglich des Grundsatzes der Transparenz heikel ist. Aber auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sind Dashcams problematisch. Dient die Kamera als Beweismitteln bei einem Unfall und filmt die sie dabei ständig, beschränkt sich die Datenbearbeitung nicht nur auf diejenigen Personen, die im Unfall verwickelt sind oder sich regelwidrig verhalten. Damit wird eine Datenbearbeitung auf Vorrat vorgenommen.

Ob der Einsatz im Einklang mit dem Persönlichkeitsschutz erfolgt, muss daher aufgrund einer Interessenabwägung beurteilt werden. Sollen z.B. Dashcamsaufnahmen bei einem Vorfall als Beweismittel herangezogen werden, muss die damit befasste Strafbehörde entscheiden, ob der Vorfall genügend gravierend und die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte überwiegen. Aufnahmen von Dashcams sollten aber weder zur Unterhaltung noch als Beweismittel in Bagatellfällen herangezogen werden.

Moderne Dashcams können jedoch mit datenschutzfreundlichen Technologien Abhilfe verschaffen und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Verkehrsteilnehmer mindern. So kann etwa durch ein Beschleunigungssensor, der die Kameraaufzeichnung im Ereignisfall auslöst, wahlloses Filmen vermieden werden. Werden Aufnahmen nur verschlüsselt gespeichert und laufend gelöscht oder überschrieben, kann zudem erreicht werden, dass keine Vorratsdatenspeicherung betrieben wird.

Quellen