Die Zulassungspflicht von Fernlehrgängen in § 12 FernUSG – veraltet und verfassungswidrig
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stammt aus dem Jahr 1977 – und sollte ursprünglich Fernlehrgänge regulieren, bei denen die Kommunikation analog über den Postweg geführt wurde. Heute ist das Gesetz weiterhin für Anbieter von Online-Schulungen oder Coachings hochaktuell. Der Bundesgerichtshof bestätigte in zwei kürzlich erschienen Entscheidungen (BGH v. 12.06.2025 - III ZR 109/24 und BGH v. 02.10.2025 – III ZR 173/24) eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs des FernUSG. Das FerUSG kommt bereits zum Zuge, wenn Anbieter Schlagwörter wie beispielswiese ,,Absolvent“ oder ,,Lehrgang“ in der Kursbeschreibung verwenden. Weiterhin sind grundsätzlich auch Unternehmer-Verträge umfasst.