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Am 5. Mai hat der EuGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Online-Händler schon vor Vertragsschluss im Detail über bestehende Garantien für die von ihm verkauften Waren informieren muss, wenn diese Garantien von dem Hersteller der Ware gegeben werden. Das Urteil ist erstaunlich ausgewogen und dürfte vielen Händlern Rechtssicherheit geben.

Victorinox-Taschenmesser auf Amazon

Gestritten hatten zwei Online-Händler, die auf Amazon Taschenmesser vertrieben. Einer der Online-Händler informierte in seinem Web-Shop nicht über vom Hersteller gewährte Garantien. Er verlinkte allerdings eine Betriebsanleitung des Herstellers, in welcher auf diese Garantie Bezug genommen wurde.

Dies sah der Wettbewerber kritisch und erhob eine auf das UWG gestützte Klage. Dieser sei seinen Informationspflichten nicht nachgekommen.

Das Landgericht Bochum wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kläger in der Berufung recht. Es vertrat die Ansicht, den Online-Händler treffe eine Informationspflicht gem. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 264a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB, sobald sich im Angebot ein Hinweis auf eine gewerbliche Garantie befinden würde.

Hiergegen legte wiederum der Beklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. Der BGH wollte in einem Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH folgende Fragen beantwortet wissen:

  1. Wird durch das Bestehen einer Herstellergarantie eine Informationspflicht ausgelöst?
  2. Im Falle einer Verneinung, wodurch wird eine Informationspflicht des Online-Händlers dann ausgelöst?
  3. Welche Angaben muss die Informationspflicht enthalten?

Grundsatz: Informationspflicht zu Herstellergarantien besteht

Der EuGH hebt unter Berufung auf die Verbraucherrechterichtlinie hervor, dass eine Informationspflicht bezüglich gewerblicher Garantien des Herstellers grundsätzlich bestehe (Urteil vom 5.5.2022, Rechtssache C-179/21). Allerdings müsse nicht über jede Garantie belehrt werden. Dies gelte nur dann, wenn der Händler die Garantie des Herstellers gerade zum Inhalt seines Angebots mache.

Dabei nimmt das Gericht eine Abwägung vor zwischen dem Schutz der Verbraucher einerseits und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen andererseits und entscheidet sich für Letzteres. Ausschlaggebend sei, dass eine Informationspflicht des Online-Händlers über die gewerbliche Herstellergarantie einen erheblichen Aufwand darstellen würde, dem kein nennenswerter Gewinn auf Kundenseite gegenüberstehe.

Ferner führt der EuGH aus, dass eine Informationspflicht nur existiere, wenn ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers besteht. Dieses sei gegeben, wenn die gewerbliche Garantie ein wesentliches Merkmal des Angebots des Händlers sei. Insbesondere wenn die Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument genutzt wird, müsse eine Belehrung über die Details erfolgen.

Im konkreten Fall sei die Schwelle nicht erreicht. Dass lediglich eine Betriebsanleitung verlinkt werde, in der von Herstellergarantien die Rede sei, genüge nicht dafür, dass die Informationspflicht ausgelöst wird.

Umfang der Informationspflicht

Auch bezüglich des Umfangs der Informationspflicht sorgt der EuGH für Klarheit. Sollte ein Online-Händler mit einer gewerblichen Garantie werben und ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers bestehen, müssen alle Informationen zur Anwendung und der Inanspruchnahme der Garantien angeben werden, insbesondere die Kontaktdaten des Garantiegebers. Raum für abgespeckte Informationen bestehe in diesem Fall nicht.

Auswirkungen des Urteils für Online-Händler

Mit dem Urteil legt der EuGH den Fokus auf die tatsächlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Nur wenn diese überhaupt mit einer Herstellergarantie in nennenswerter Weise (werbend) konfrontiert nutzten ihnen die Einzelheiten überhaupt etwas.

Sollten Online-Händler mit einer gewerblichen Garantie im Angebot werben, müssen umfassende Informationen im Online-Shop gewährt werden.

Gewerbliche Herstellergarantien sollten daher nur zu Marketingzwecken genutzt werden, wenn die Unternehmer auch Klarheit über die Einzelheiten der gewerblichen Garantien haben.

Händler, die keine Detailkenntnis über bestehende Garantien für von ihnen angebotene Produkte haben, sollten die Garantie nicht als Verkaufsargument nutzen. Wer die Garantie nicht erwähnt, muss auch keine Abmahnungen fürchten.