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Seit dem 01.01.2022 hat eine Aktualisierungspflicht für digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen im BGB Eingang gefunden.

Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Regressmöglichkeiten von Unternehmern gegenüber ihren Vertriebspartnern für die Fälle, in denen dieser neuen Aktualisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wird, bieten.

I. Ausgangspunkt

Mit der Umsetzung der europäischen „Warenkaufrichtlinie“ und der „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch neue Regelungen für den Handel im B2C Verhältnis geschaffen und bestehende Vorschriften der Digitalisierung angepasst. Durch die Geltendmachung von Regressansprüchen in der Lieferkette können diese Regelungen auch Anwendung im B2B Verhältnis finden.

  • Die Warenkaufrichtlinie betrifft Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können, sie also ihre Funktionsfähigkeit einbüßen würden, wie z.B. Smarte Geräte wie Smart TV/Smart Watch oder ein Computer samt Betriebssoftware.
  • Die Digitale-Inhalte-Richtlinie betrifft digitale Produkte, worunter einerseits in digitale Inhalte zu verstehen sind, also Daten die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden wie z.B. Apps oder E-Books, und andererseits digitale Dienstleistungen, welche dem Verbraucher entweder die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen, wie z.B. Cloud-Anwendungen oder Streamingdienste.

Zur Ausweitung des Verbraucherschutzes sind Unternehmer nun verpflichtet, Aktualisierungen für ihre digitalen Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen anzubieten. Der Begriff Aktualisierung ist dahingehend auszulegen, dass Updates, insb. Sicherheitsaktualisierungen und auch erforderliche Upgrades angeboten werden müssen. Hierdurch soll die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Produkte auch nach erfolgter Übergabe gewährleistet werden.

Stellen Unternehmer keine Aktualisierungen samt Information hierüber innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums bereit, kann dies das Produkt mangelhaft werden lassen, was wiederum zu Nacherfüllungsansprüchen oder auch Schadensersatzansprüchen führen kann.

Problematisch sind die Drei-Personen Verhältnisse. Die Aktualisierungspflicht richtet sich an den Unternehmer selbst. Die Erfüllung dieser Pflicht wir häufig jedoch nur durch den Vertriebspartner, den Hersteller des jeweiligen Produktes, möglich sein und nicht durch den direkten Vertragspartner des Verbrauchers, den Unternehmer. Es bleibt aber bei der traditionellen Lösung, dass die Ansprüche des Verbrauchers nur direkt gegen den Unternehmer gerichtet sind, mit dem der Vertrag geschlossen wurde.

Dem Unternehmer steht aber bei nicht bereitgestellter Aktualisierung durch dessen Vertriebspartner ein Rückgriffsanspruch gegen diesen in Form des § 327u BGB und § 445a BGB zu.

II. Regress für Waren mit digitalen Elementen für Aufwendungen, § 445a BGB

§ 475b BGB ergänzt den allgemeinen Sachmangelbegriff des neugefassten § 434 BGB für Waren mit digitalen Elementen. Dieser besagt, dass zur Sachmangelfreiheit auch die Bereitstellung von Aktualisierungen während des maßgeblichen Zeitraums gehört, § 475b Abs. II, III Nr. 3, IV BGB.

Sofern also keine Aktualisierungen im maßgeblichen Zeitraum bereitgestellt werden, entsprechen die Waren nicht den Anforderungen gemäß § 475b Abs. II BGB und leiden folglich an einem Sachmangel. Der maßgebliche Zeitraum umfasst bei Dauerschuldverhältnissen jedenfalls die gesamte Vertragsdauer und richtet sich in anderen Fällen nach der Verbrauchererwartung, welche grundsätzlich an die typische Lebenserwartung des Produkts als Zeitraum anknüpft, sodass die Dauer je nach Produkttyp variieren wird.

Im Fall der Mangelhaftigkeit stehen den Verbrauchern wie gewohnt die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB gegen den Unternehmer als Verkäufer zur Verfügung. Sie können zunächst Nacherfüllung geltend machen oder, sollte der Unternehmer nicht fristgerecht erfüllen, vom Kauf zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.

Beachte:

Ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. I BGB liegt hier gerade nicht vor. Der Verkäufer schuldet gemäß § 439 Abs. I BGB die Nacherfüllung, was auch die Lieferung einer neuen Ware umfasst. Sich darauf zu berufen, dass es dem Verkäufer selbst meist technisch und rechtlich unmöglich ist eine Aktualisierung anzubieten, würde den Verbraucherschutzgedanken in unzulässiger Weise einschränken.

Die Kosten, die dem Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind, kann dieser über den verschuldensunabhängigen Anspruch des § 445a BGB vom Vertriebspartner ersetzt verlangen, sollte der geltend gemachte Mangel z.B. auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht beruhen. § 445a BGB soll dem Verkäufer ermöglichen, die Verantwortung entlang der Lieferkette an den weiterzugeben, der die Mittel zur Aktualisierung hat. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur um eine subjektive Abweichung der Anforderungen i.S.d. § 475b Abs. III BGB handelt.

Beispiel:

Eine Unternehmerin verkauft in ihrem Elektronikhandel Smartwatches einer Vertriebspartnerin. Ein Verbraucher kauft bei dieser das neuste Model X. Einige Monate später wäre eine Aktualisierung fällig. Die nun zum Verkauf stehenden Modelle X der Unternehmerin beinhalten bereits dieses Update. Die Vertriebspartnerin weigert sich das Update für bereits verkaufte Modelle anzubieten, um die Kaufzahlen zu steigern.

Mangels Aktualisierung ist die Smartwatch gemäß § 475b Abs. II BGB mangelhaft. Der Verbraucher kann nun von der Unternehmerin Nacherfüllung gemäß §§ 439 Abs. I, 475 Abs. IV BGB verlangen. Da die Unternehmerin selbst keine Aktualisierung anbieten kann, muss sie dem Verbraucher eine neue Smartwatch, welches das Update beinhaltet, anbieten. Die hierfür getätigten Aufwendungen kann diese von der Vertriebspartnerin gemäß § 445a Abs. I BGB i.V.m. § 475 Abs. IV BGB ersetzt verlangen.

Die Regressnorm bezieht sich nach dem Wortlaut des § 445a BGB ausdrücklich nur auf die Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, zuzüglich der Transportkosten. Kosten die infolge Geltendmachung anderer Rechte des Käufers, beispielsweise wegen Schadensersatzforderungen entstanden sind, können nicht über diese Norm in Regress gestellt werden.

III. Regress für Verträge mit digitalen Inhalten für Aufwendungen, § 327u BGB

Infolge der Umsetzung der Digitalen-Inhalte-Richtlinie werden Unternehmer gemäß des neu eingefügten § 327f BGB zur Bereitstellung von Aktualisierungen verpflichtet. Kommen die Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach liegt ein Produktmangel gemäß § 327e Abs. I, II Nr.3, III Nr. 5 BGB vor.

In diesem Fall richten sich die Rechte der Verbraucher nach § 327i BGB. Die Verbraucher können zunächst Nacherfüllung gemäß § 327l BGB verlangen. Sollte der Unternehmer nicht nacherfüllen, kann der Vertrag gemäß § 327m BGB beendet werden und Schadensersatz gefordert werden oder der Preis gemäß § 327n BGB gemindert werden.

Als Pendant zu § 445a BGB im Kaufrecht schuf der Gesetzgeber als Regressnorm für Produkte mit digitalen Inhalten den § 327u BGB. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass auf der letzten Stufe der Vertragskette ein Verbrauchervertrag steht und es sich nicht nur um einen die Verletzung subjektiver Anforderungen i.S.d. § 327e Abs. II Nr. 3 BGB handelt. Auch hier kann der Unternehmer Aufwendungen, die im Rahmen von Nacherfüllungsansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen die Aktualisierungspflicht anfallen, vom Vertriebspartner ersetzt verlangen. Ausdrücklich keine Anwendung finden gemäß § 445c BGB die §§ 445a, 445b, 478 BGB.

Anwendung findet § 327u BGB wiederum nur auf diejenigen Aufwendungen, die in Verbindung mit der Beendigung des Vertrages und dessen Rückabwicklung gem. § 327c Abs. I, IV BGB i.V.m. §§ 327o, 327p BGB anfallen. § 327c Abs. II BGB, der sich auf Schadensersatzforderungen bezieht, findet in § 327u BGB keine Erwähnung.

IV. Regressmöglichkeiten für Schadensersatz

Die Rechtslage bezüglich Regressansprüchen der Unternehmer im Rahmen von Nacherfüllungsansprüchen ist somit gesetzlich eindeutig geregelt. Doch was ist mit sonstigen Rechten des Käufers, z.B. Schadensersatzansprüchen, welche auf einen Verstoß der Aktualisierungspflicht beruhen?

Beispiel:

Eine Unternehmerin verkauft eine Software, digitales Produkt, an Verbraucher, welche durch einen Vertriebspartner entwickelt wird. Da der Vertriebspartner keine Aktualisierungen anbietet, kommt es zu einer IT-Sicherheitslücke, die wiederum einen Schaden verursacht.

Der Verbraucher hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Unternehmerin. Diese muss als Vertragspartnerin die Verletzung der Aktualisierungspflicht verantworten.

Nun hat die Unternehmerin jedoch ein Problem, da es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatz um keinen Anspruch im Rahmen der Nacherfüllung handelt, kann Sie nicht auf § 327u BGB zurückgreifen und Regress fordern.

Die in § 327f BGB neu geschaffene Aktualisierungspflicht betrifft ausdrücklich nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. Ein Schadensersatzanspruch der Unternehmerin gegen den Vertriebspartner entfällt, sofern keine vertraglichen Absprachen zwischen den beiden Parteien getroffen wurden. Trotzdem wird ein solcher Schaden über § 280 BGB abgewickelt werden müssen, da Sinn und Zweck der im Gesetz verankerten Regressnormen gerade ist, eine kausal vom Vertriebspartner verursachte unterbliebene Bereitstellung auf dessen Kosten regulieren zu können. Derjenige, der für eine Nicht- oder Schlechterfüllung die Verantwortung zu tragen hat, muss auch die Konsequenzen tragen, so wie sich auch jeder einzelne in der Lieferkette an seinen direkten Vertragspartner zu halten hat. Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Entsprechendes gilt für § 445a BGB.

Eine Möglichkeit solchen gesetzlichen Ungenauigkeiten vorzubeugen und unsererseits dringend anzuraten, wäre die Aufnahme einer Aktualisierungsverpflichtung in die Vertriebs-/Zuliefererverträge zwischen Unternehmern und Vertriebspartnern/Herstellern.

V. Fazit

Grundsätzlich gibt es bei Unternehmern, die die von der zukünftigen Aktualisierungspflicht betroffenen Produkte nicht selbst herstellen, keinen Grund zur Panik. Ein Ansatzpunkt für Regressansprüche ist je nach Vertragsgegenstand der § 445a BGB oder der § 327u BGB für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung. Um auch für Schadensersatzansprüche die z.B. bei IT-Sicherheitslücken entstanden sind, gewappnet zu sein, sollte für zukünftige Verträge aus Unternehmersicht unbedingt eine Verpflichtung des Vertriebspartners zur Bereitstellung von Aktualisierungen bezüglich des jeweiligen digitalen Produkts in den Vertrag mit dem Vertriebspartner aufgenommen werden. Denkbar sind bspw. End-User Licence Agreements (EULAs).