Fashion Law 2025 | 2. Deutscher Moderechtstag

Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine Entschuldigung als angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ausreichend sein kann (EuGH, Urt. v. 4.10.2024, Az. C-507/23).
Im Wettbewerb um technologische Vorreiterrollen spielt KI eine immer größere Rolle. Unternehmen setzen vermehrt KI-Assistenten ein, um beispielweise Prozesse zu automatisieren oder Kundenanfragen per Chatbot zu beantworten. Aber auch die ersten KI-Agenten finden Einzug in unseren Alltag und sollen uns als „Personal Assistent“ komplexe Handlungen abnehmen und Entscheidungen treffen. Diese neuen KI-Helfer haben viele Vorteile - doch welche Risiken und rechtliche Fragen sollten Unternehmen in ihre Erwägungen einbeziehen?
Eine wachsende Zahl von Unternehmen setzt KI-Chatbots ein, um Kundinnen und Kunden schnell und unkompliziert bei Produktfragen zu unterstützen. Dabei stellt sich die Frage, wie sich ein solches System datenschutzkonform betreiben lässt und welche Anforderungen sich aus der KI-Verordnung (KI-VO) ergeben. Ein typisches Anwendungsszenario ist etwa ein KI-verbesserter FAQ-Chatbot, welcher von entsprechend spezialisierten Softwareanbietern bezogen wird, um häufig gestellte Fragen auf einer Webseite automatisiert und, durch die KI verbessert, zunehmend zielgerichtet zu beantworten.
Mit dem „Lindenapotheke“-Urteil zu Gesundheitsdaten zementiert der Europäische Gerichtshof seine extrem weite Auslegung von Art. 9 DSGVO. Die Folgen – insbesondere für den Online-Handel – sind erheblich.
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Die Speicherung und Nutzung von Bonitätsdaten unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Nutzung von Bonitätsdaten durch Unternehmen kann dabei in zwei Richtungen erfolgen: Zum einen greifen Unternehmen auf Bonitätsauskünfte zu, um Risiken bei der Vertragsvergabe abzuschätzen. Zum anderen melden sie selbst Daten an die SCHUFA Holding AG, um das Gesamtsystem mit Informationen zu versorgen.