Die Investitionsbank Berlin (IBB) genehmigte im Rahmen der Landeshilfe bereits 151.000 Anträge und zahlte rund 1,336 Milliarden Euro an Soloselbstständige und Unternehmer aus. Da dem Berliner Senat das Geld für weitere Förderungen ausgegangen ist, soll die bisherige Programmkombination nun in ein einheitliches Bundesprogramm überführt werden. Damit können Berliner Unternehmen und Selbstständige gegenwärtig ausschließlich das Hilfsprogramm des Bundes beantragen. Die Antragstellung hierfür ist seit Montag, dem 06.04.2020 möglich (zum Antrag).
Da es vom Land Berlin keinen extra Zuschuss mehr gibt, stellt sich nun aber gleichwohl die Frage, ob diejenigen, die bisher keinen Antrag für die Landeshilfe stellen konnten, einen Subventionsanspruch gegenüber dem Berliner Senat geltend machen können.
Gibt es in Deutschland geschriebenes Subventionsrecht?
In Deutschland gibt es kein abschließend kodifiziertes Subventionsrecht. Sofern keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht, erfolgt die Gewährung einer Subvention aufgrund der Zuweisung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes und der Länder. Das bedeutet, dass Art und Höhe der Fördermittel im Einzelfall in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde gestellt werden und diese im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.
Gibt es einen Anspruch auf Gewährung von Subventionen?
Regelmäßig bedarf es einer Anspruchsgrundlage oder einer Rechtsvorschrift, um eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts – hier die Gewährung von Subventionen – zu verpflichten. Es steht fest, dass ein Anspruch nicht aus den Förderrichtlinien abgeleitet werden kann, da diese keine anspruchsbegründenden Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen und subventionsgewährende Verwaltungsvorschriften darstellen. Selbiges gilt für die Haushaltsplanung, die keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfaltet und somit keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern zu Rechtswirkungen zwischen der Regierung und dem Parlament führt.
Kann sich jedoch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben?
Verwaltungsrichtlinien können über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus eine anspruchsbegründende Außenwirkung gegenüber dem Bürger nur im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung begründen, indem sie das Ermessen der letztlich für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln (BVerwG, Beschluss vom 8.4.1997 – 3 C 6/95, NVwZ 1998, 273). Aus dem Gleichheitssatz in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und dem im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebot des Vertrauensschutzes als Folge der Außenwirkung der Selbstbindung kann sich ein Subventionsanspruch ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.4.1997 – 3 C 6/95, NVwZ 1998, 273). Bei Gewährung einer Subvention ist die Verwaltung jedoch nicht gebunden und trifft Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang eigenständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Handeln der zuständigen Behörde ist dann an den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG ist das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention nicht schutzwürdig. Auch nach dem Bundesverwaltungsgericht müsse der Subventionsempfänger grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt werden. Der Subventionsempfänger könne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen. Diese Grundsätze würden nicht nur für Leistungskürzungen, sondern auch für die völlige Abschaffung oder den Wegfall einer Subvention gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 5. 2006 – 5 C 10/05, NVwZ 2006, 1184)
Daraus resultiert: Ist der „Finanztopf“ einmal aufgebraucht, so kann kein Anspruch auf Gewährung der Subvention geltend gemacht werden. All denjenigen, die keinen Antrag bei der Berliner Investitionsbank (IBB) für die Landeshilfe stellen konnten, weil die Finanzmittel erschöpft waren, verbleibt nun lediglich der Rückgriff auf die Bundesfördermittel.
Doch welche Rechtsbehelfe verbleiben, wenn der Antrag auf Soforthilfe II abgelehnt wurde?
Auch wenn der Bürger regelmäßig keinen Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG . Daraus ergibt sich, dass Antragssteller, deren Anträge abgelehnt wurden, sehr wohl Ansprüche auf Zuwendungen im Wege der Leistungsklage oder der Verpflichtungsklage geltend machen können, sofern bei Ablehnung der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG missachtet wurde. Dieser schreibt vor, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet vor allem, wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln.
Für die Vergabe von Zuwendungen bedeutet dies, dass sich eine Verpflichtung der Verwaltung nur daraus ergeben kann, wenn in der Nichtgewährung der Subvention eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Leistungsempfängern liegt. Im Wesentlichen müssen die Behörden in der tatsächlichen Förderpraxis den Subventionszweck beachten und beurteilen, ob die von dem Antragssteller in Aussicht genommene Investition von dem festgelegten Subventionszweck erfasst wird. Ob dabei ein willkürliches Vorgehen vorgelegen hat, bedarf einer Einzelfallprüfung.
Einem solchen Anspruch stünde auch nicht entgegen, dass das Soforthilfeprogramm des Landes bereits ausgeschöpft ist. Zwar stehen mittlerweile keine Haushaltsmittel für dieses Förderprogramm mehr bereit, darauf kommt es aber nicht an. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Behördenentscheidung maßgeblich. Als Ausprägung des Gleichheitssatzes verbunden mit dem Rechtsstaatsprinzip darf der vorher existente Anspruch auf Förderung durch den Wegfall der Fördermittel nicht berührt werden.
Der sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebende Rechtsanspruch auf Förderung kann im Einzelfall, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben und vergleichbare Anträge in der Förderpraxis bewilligt wurden, gerichtlich durchgesetzt werden. Die rechtliche Beurteilung bedarf stets einer Einzelfallprüfung.