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Mit der Änderung der Veranstaltungslärm-Verordnung hat der Berliner Senat die Rahmenbedingungen für Open-Air-Veranstaltungen gelockert. Ab sofort dürfen diese am 30. April, 2. Oktober und unter bestimmten Bedingungen am 21. Juni bis Mitternacht stattfinden. Damit setzt Berlin einen wichtigen Punkt des Koalitionsvertrags um und ermöglicht längeres Feiern an bedeutenden Feiertagen wie dem Tag der Arbeit, dem Tag der Deutschen Einheit und der Fête de la Musique.

Wichtig zu beachten: Die Änderung betrifft ausschließlich die zulässige Veranstaltungsdauer, nicht jedoch das Genehmigungsverfahren oder die geltenden Lärmgrenzwerte. Veranstalter sollten sich daher frühzeitig um Genehmigungen kümmern, da eine erhöhte Nachfrage an diesen Tagen erwartet wird.

Die neue Regelung trat am 30. März 2025 in Kraft und ist bereits für die kommenden Feierlichkeiten am 30. April 2025 gültig.

„Reinfeiern“ an bis zu drei Abenden im Jahr

Mit der Verordnung zur Änderung der Veranstaltungslärm-Verordnung vom 24. März 2025 darf in Berlin ab sofort länger gefeiert werden (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 81. Jahrgang 2025, Nr. 8 S. 170 – bitte verlinken mit https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2025/)

Mit dieser Anpassung möchte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ein „ausgelassenes Reinfeiern“ an drei insbesondere für Berlin bedeutenden Feiertagen ermöglichen (bitte verlinken: https://www.berlin.de/sen/uvk/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1546186.php) .

Nunmehr dürfen Open-Air-Veranstaltungen am 30. April (Walpurgisnacht) und 2. Oktober (Nacht der Deutschen Einheit) bis Mitternacht mit bis zu 70dB(A) andauern. Gleiches gilt für die Fete de la Musique am 21. Juni, sofern der Folgetag ein Sonn- oder Feiertag ist.

Mit der Einfügung eines neuen § 7 Abs. 4 VeranstLärmVO darf die Tageszeit bei störenden Veranstaltungen bis 24:00 Uhr hinausgeschoben werden. Das war bislang nur bis 23:00 Uhr und nur bei Veranstaltungen mit „herausragender Bedeutung“ auch bis 24:00 Uhr möglich.

Zwar wird es mit der neuen Rechtslage noch nichts mit dem Reinfeiern, wenn die Musik spätestens um 24:00 Uhr ausgeschaltet werden muss. Nichtsdestotrotz sendet der Senat ein positives Signal an die Veranstaltungsbranche in Berlin. Mit dem Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit ist auf eine längere Beurteilungszeit abzustellen, was sich ebenfalls positiv auf die erlaubte Lautstärke auswirkt.

Zu beachten ist, dass die in § 11 VeranstLärmVO festgeschriebenen Voraussetzungen für die Genehmigungen von störenden Veranstaltungen weiterhin eingehalten werden müssen. Sie sind nur an bis zu 18 Tagen pro Kalenderjahr und Immissionsort zulässig und sollen an nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden.

Anträge sollen nach § 9 Abs. 1 LImSchG mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung gestellt werden. Weil die neue Regelung mit der Veröffentlichung erst am 29.3.2025 in Kraft getreten ist, wird es schwierig, die Frist für Events für die Walpurgisnacht einzuhalten. Weil es sich bei der Frist jedoch um eine „Soll-“ und nicht um eine „Mussvorschrift“ handelt, sollten die Genehmigungsbehörden hier etwas Nachsicht walten lassen.