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Theater, Kinos, Einzelhandel, Fitnessstudios, Hotels, Clubs, Bars, Restaurants: Die Türen bleiben weitgehend geschlossen. Die Betriebsinhaber erbringen damit ein Opfer für die Allgemeinheit, um Ansteckungsrisiken zu mindern. Der Schaden ist groß. Zeit, diesen Schaden auf den Schultern der Allgemeinheit gleichmäßig und solidarisch zu verteilen. Den Betroffenen stehen Entschädigungsansprüche zu. Dies ergibt sich aus geltendem Recht und ist auch im besten Sinne gerecht.

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Rechtsgrundlagen der Betriebsschließungen

Die Rechtsgrundlagen für die Betriebsschließungen sind schwankend. Alle Corona-Verordnungen der Bundesländer stützen sich zwar auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Gesetz sieht jedoch Betriebsschließungen gar nicht vor. Dies spricht dafür, dass die über Nacht beschlossenen Schließungen im März ohne hierfür ausreichende Rechtsgrundlage erfolgten. Das wird für die Bundesländer sehr teuer werden. Ohne ausreichende Rechtsgrundlage ist jede Schließung als „enteignungsgleicher Eingriff“ anzusehen, sodass jedem Betriebsinhaber eine Entschädigung in Höhe des Umsatzausfalls zusteht (siehe auch „Corona: Warum die Betriebsschließungen auf rechtlich wackeligen Füßen stehen„).

Entschädigung nach dem IfSG

Selbst wenn die Schließungen rechtmäßig wären, bestünde ein Entschädigungsanspruch der Betroffenen. Denn sämtliche Betriebsschließungen, die die Bundesländer auf die § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt haben, berufen sich auf „notwendige Schutzmaßnahmen“ nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG:

„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist…“

§ 56 Abs. 1 IfSG sieht eine Entschädigung für rechtmäßige Maßnahmen vor. Der Arzt, dessen Praxis aufgrund einer Infektion schließen muss, ist zur Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG berechtigt, wenn gegen ihn ein „Tätigkeitsverbot“ verhängt wird (§ 31 IfSG). Warum jedoch soll dies nicht auch für einen Kulturbetrieb oder einen Gastronomen gelten? Für Juristen eine klassische Analogie: Wenn die Entschädigung für infizierte Ärzte greift, gib es keinen Grund, weshalb es bei Betriebsschließungen keine solche Entschädigung geben soll. Anders als der infizierte Arzt muss der Gastronom zudem mit den Folgen der Schließungen auch dann leben, wenn kein Infizierter jemals die Schwelle seines Lokals überschritten hat und er in keiner Weise für Ansteckungen verantwortlich war (siehe auch „Entschädigung für Betriebsschließungen: Ansprüche jetzt anmelden„).

„Aufopferung“ und „Sonderopfer“

Dass Gastronomen, Hoteliers und Ladeninhabern ein Entschädigungsanspruch zusteht, ergibt sich aus dem Aufopferungsgedanken, den bereits das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 kannte: Wer aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs einen Vermögensschaden erleidet, weil von ihm ein „Sonderopfer“ verlangt wird, kann von der Gemeinschaft (dem Staat) eine Entschädigung verlangen. Ein Rechtsgedanke, der sich bis in die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fortsetzt (vgl. nur BGH vom 14.3.2013, Az. III ZR 253/12, Rn. 7):

„Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommen Ansprüche aus enteignendem Eingriff dann in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.“

Solidarität jetzt

Der Aufopferungsgedanke ist nicht nur geltendes Recht. Er ist auch im besten Sinne gerecht: Von den Hotels bis zu den Theatern wurden bestimmte Unternehmen für Betriebsschließungen ausgewählt. Dies mag sinnvoll und vernünftig gewesen sein, verursacht jedoch Umsatzausfälle in Milliardenhöhe. Dies für einen Dienst, den die Betroffenen der Gemeinschaft erweisen, um eine Ausbreitung von Corona zu stoppen. Es erscheint logisch, vernünftig und solidarisch, die Betroffenen auf ihrem Schaden nicht sitzen zu lassen und den Schaden auf den Schultern der Steuerzahler gleichmäßig zu verteilen.

Ansprüche sofort anmelden

Entschädigungen nach dem IfSG sind Ländersache. Und es liegt jetzt in der Verantwortung der Landesregierungen, den Betroffenen zügig die Entschädigungen zu zahlen, die ihnen zustehen. Meldet Eure Ansprüche jetzt an!