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Verkehrsdaten und Urheberrecht: Der Abgemahnte ist Kunde eines Internetserviceproviders, der selbst über kein eigenes Netz verfügt. Was, wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinanderfallen?

 

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzererkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzererkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 IX UrhG.

Dem Urteil liegt eine typische Konstallation zugrunde: der Abgemahnte ist Kunde eines Internetserviceproviders, der selbst über kein eigenes Netz verfügt. Der BGH bestätigt damit eine seit Jahren geübte Praxis.