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Am 10.11.2022 hat der BGH konkretisiert, in welchen Fällen eine Pflicht für Online-Händler besteht, Verbraucher vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Bestehen und die Bedingungen einer vom Hersteller gegebenen Garantie zu informieren (BGH vom 10.11.2022, I ZR 241/19). Demnach muss in Onlineshops zumindest dann nicht über Herstellergarantien informieren, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal des Produktangebots darstellt. Mit diesem Urteil bestätigen die Karlsruher Richterinnen und Richter das ziemlich genau 6 Monate alte Urteil des EuGH zum selben Fall.

 

Zur Auffrischung: Der Sachverhalt

In dem Streit zweier Online-Händler um den Verkauf von Victorinox-Taschenmessern ging es konkret darum, dass die Klägerin der Ansicht war, die Beklagte habe auf der Angebotsseite keine expliziten Informationen über die bestehende Herstellergarantie zur Verfügung gestellt. Die Informationen über die bestehende Herstellergarantie waren dabei erst unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ in einem Dokument zu finden, welches unter dem Link „Betriebsanleitung“ abzurufen war. Der Inhalt des dort vorzufindenden Garantiehinweises lautete wie folgt:

„Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“

Der Verfahrensablauf

Die Klägerin scheiterte vor dem Landgericht und zog vor das Oberlandesgericht, welches der Klage stattgab. Auf die Revision der Beklagten hin setzte der BGH das Verfahren mit Beschluss am 11.2.2021 aus und legte die Frage zur Auslegung dem EuGH vor. Der EuGH entschied über die Frage mit Urteil vom 5.5.2022, C-179/21.

Hier können Sie unseren Beitrag zu dem EuGH-Urteil nochmal nachlesen.

Das Urteil des BGH

Nun hat der BGH das Urteil des Oberlandesgericht aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Damit hat sich der BGH der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen.

Der BGH führt zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus:

Mit der Art und Weise, in der die Beklagte die Aktionsseite ausgestaltet hatte, hat sie den Verbrauchern keine nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 EGBGB vor Vertragsschluss zu erteilende Information über die Herstellergarantie vorenthalten. Daher hat sie sich nicht nach § 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG unlauter verhalten. Die konkrete Ausgestaltung der Angebotsseite hat dabei die Herstellergarantie nicht zu einem wesentlichen Merkmal des Angebots der Beklagten gemacht. Da die Pflicht zur Information vor Abschluss des Kaufvertrages nur für die Fälle besteht, in denen die Garantie ein „zentrales oder entscheidendes Merkmal“ des Angebots darstellt und so ein als Verkaufsargument durch den Online-Händler eingesetzt wird, besteht sie im vorliegenden Fall nicht.

Der BGH entschied zudem, dass die Beklagte auch keine nach § 3a UWG unlautere Handlung begangen hat, da es an einem Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 479 Abs. 1 BGB mangelt.

Folgen für die Praxis

Mit diesem Urteil bestätigt der BGH die durch das EuGH-Urteil geschaffene Klarheit für Online-Händler, die Produkte mit einer gewerblichen Garantie verkaufen, und gibt Online-Händlern somit zwei Handlungsmöglichkeiten:

  • Sollten Online-Händler bestehende Herstellergarantien als Werbung für ein Produkt nutzen, trifft sie auch die Pflicht, die Verbraucher umfassend über das Bestehen, den Umfang und die Bedingungen der Garantie zu informieren. Bereits ein Hinweis auf die Herstellergarantie auf der Angebotsseite reicht dabei aus, um einen entsprechenden Werbewillen und somit die Informationspflicht zu begründen. In diesen Fällen sollten sich Online-Händler bestens mit den Einzelheiten der jeweiligen Garantien auskennen, da hier fehlerhafte oder unvollständige Informationen zu kostspieligen Abmahnungen führen können.
  • Verfügen Online-Händler nicht über hinreichende Informationen zu bestehenden Herstellergarantien, haben sie nun die rechtssichere Möglichkeit, die Verbraucher nicht über das Bestehen der Garantien zu informieren. Die umfassenden Informationspflichten werden nämlich nicht begründet, sofern nicht mit der Garantie auf der Angebotsseite geworben wird. Bleibt die Garantie unerwähnt, entfällt auch die Informationspflicht. In diesen Fällen drohen den Online-Händlern auch keine Abmahnungen.