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Der Fall: Probefahrt mit Katalysator

Der Kläger bestellte im Online-Shop der Beklagten einen Katalysator nebst Montagesatz für insgesamt 386,58 Euro. Eine Mercedes-Werkstatt baute den Katalysator ein. Bei einer kurzen Probefahrt stellte der Kunde fest, dass der Pkw nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte. Er widerrief fristgerecht den Kaufvertrag und sandte die Ware zurück. Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Für den Händler war die Ware unverkäuflich. Durch Einbau und Nutzung des Katalysators sei die Ware wertlos geworden. Er rechnete mit einem Wertersatzanspruch von 100 % des Kaufpreises auf und verweigerte die Rückerstattung des Kaufpreises.

Der Kunde klagte vor dem Amtsgericht Lichtenberg und gewann. Die Berufungsinstanz hat das Urteil geändert und dem Händler einen teilweisen Wertersatzanspruch zugestanden.

BGH: Stationärer Handel ist Maßstab für Probe

Das Gericht meint, dass der Verbraucher Wertersatz schuldet, wenn er die Ware auf eine Weise benutzt und testet, die ihm in einem Ladengeschäft nicht möglich gewesen wäre und dies zu einem Wertverlust führt. Zwar müsse der Verbraucher die Ware nicht nur in Augenschein nehmen, sondern darüber hinaus auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und Funktionsweise unterziehen können. Es genügt aber, wenn ein Gleichlauf mit den Prüfungs- und Unterrichtungsmöglichkeiten im Ladengeschäft erreicht werden kann. Eine weitergehendes Ausprobieren sei nicht entschädigungsfrei möglich.

Maßstab muss also sein, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können.

„Der Verbraucher soll mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren dürfen, wie er dies auch in einem Ladengeschäft hätte tun dürfen. Ihm muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen.“ (Rn. 22)

Weiter sei zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher beim Kauf von Waren im Fernabsatz gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft selbst dann ein Nachteil verbleibt, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann.

„Denn für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall. Der Umstand, dass beim Fernabsatz im Rahmen einer Prüfung der Ware zu Hause solche im stationären Handel vielfach üblichen Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten fehlen, ist daher durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen.“ (Rn. 23)

Katalysator kann im Laden nicht getestet werden


Muss eine Ware, um sie vernünftig testen zu können, in einen anderen Gegenstand eingebaut werden, ist für den Käufer auch bei einem Kauf im Ladengeschäft nicht ermittelbar, ob und wie die Ware funktioniert. Den Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel auch nicht so ausprobieren können, dass er gewusst hätte, wie sich das Einbauteil mit seinem oder einem vergleichbaren Fahrzeug verhält. Dies wäre ihm auch nicht etwa über ein Musterfahrzeug möglich gewesen. Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und mit anderen Modellen zu vergleichen. Im Übrigen hätte er sich beim Verkaufspersonal beraten lassen können.

Dass der Kunde den Katalysator hat einbauen lassen, gehe über diese Maßnahmen hinaus. Der Käufer hat die Ware eingebaut und sich damit selbst besser gestellt, als er bei einem Kauf im Laden gestanden hätte. Eine derartige Überprüfung der Eigenschaften wäre ihm dort nicht möglich gewesen.

Eine derartige Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel sei weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt. Die Ingebrauchnahme durch den Verbraucher führe zu einem Wertersatzanspruch des Händlers.

Konkreter Maßstab für Wertersatzansprüche bei Warenkäufen im Internet


Es ist damit zu rechnen, dass in allen Fällen, in denen es in Zukunft um einen Wertersatzanspruch des Händlers geht, dieses BGH-Urteil herangezogen wird. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein übermäßiger Gebrauch, der zum Wertersatz berechtigt, jedenfalls dann vorliegt, wenn

  • der Käufer die Sache in Gebrauch nimmt und
  • dies im Ladengeschäft nicht möglich gewesen wäre und
  • die Möglichkeit des Ausprobierens im Ladengeschäft nicht typischerweise durch Musterstücke ausgeglichen wird oder das Ausprobieren über die Testmöglichkeit hinaus geht, die Musterstücke im Laden üblicherweise bieten.

Raum für Wertersatz ist danach aber auch dann, wenn die Ware im Ladengeschäft üblicherweise getestet werden kann, der konkrete Test aber über das hinaus geht, was im Ladengeschäft möglich gewesen wäre.

Altes Recht und neues Recht

Das Urteil ist zur Rechtslage vor der großen Verbraucherrechtsnovelle zum 13.6.2014 ergangen. Es ging um § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., der folgenden Wortlaut hatte:

„Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.“

Der BGH zieht für seine Prüfung ausdrücklich die Verbraucherrechterichtlinie heran, deren Umsetzung zu folgender Textfassung in § 357 Abs. 7 BGB geführt hat:

„Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“

Die Unterschiede in Nr. 1 sind marginal. Nach seit Sommer 2014 geltendem Recht darf der Verbraucher ausdrücklich auch die Beschaffenheit prüfen, was zu keinen Unterschieden in der Praxis führen dürfte. Außerdem nimmt die alte Fassung Bezug auf ein über die Prüfung Hinausgehen, während die neue Fassung ausreichen lässt, dass die Umgang für die Prüfung nicht notwendig ist. Unterschiede mag man hier allenfalls in der Beweislastverteilung hineinlesen. Jedenfalls spricht viel dafür, dass das BGH-Urteil auch nach neuem Recht so Bestand hätte.

Beispiele aus der Praxis


Das BGH-Urteil sollte allen Online-Händlern Anlass geben, die eigene Wertersatzpolitik zu prüfen. Möglicherweise muss nicht in allen Fällen, in denen bisher kulant gehandelt wurde, den Kunden weiterhin eine entschädigungslose Nutzung zugestanden werden.

  • Betten und Schränke dürfen dagegen zu Hause aufgebaut und wieder auseinandergenommen werden, weil eine 3D-Ansicht eben typischerweise im Ladengeschäft möglich ist.
  • Fahrräder dürfen wohl Probe gefahren werden. Mangels Teststrecke muss der Händler wohl in Kauf nehmen, dass die Räder auf der Straße kurz Probe gefahren werden. Deutliche Gebrauchsspuren führen aber zum Wertersatz.
  • Fußbälle darf man zu Hause jonglieren und möglicherweise gegen die Wand schießen, nicht aber auf dem Schotterplatz einweihen
  • Schuhe dürfen anprobiert, nicht aber draußen getragen werden.
  • Kaffeevollautomaten und Staubsauger können auch im stationären Fachhandel nicht wirklich getestet werden. Eine Inbetriebnahme zu Hause kann daher zu einem Wertersatzanspruch führen.
  • Karnevalskostüme darf man auspacken und testweise anziehen, nicht aber zur Party tragen.
  • Tennisschläger darf man in der Hand wiegen und eingängig begutachten, nicht aber zum Test bespannen lassen und damit spielen.

Umfang des Wertersatzanspruchs


Klar ist, dass nicht jede Inbetriebnahme zu einem Wertverlust – noch dazu zu einer vollständigen Werteinbuße – führt. Eine Rückzahlung des Kaufpreises ist aber nur dann vollständig ausgeschlossen, wenn die Ware für den Händler tatsächlich wertlos ist.

Auch zur Höhe des Wertersatzanspruchs, mit dem der Händler gegen den Rückzahlungsanspruch des Kunden aufrechnete, äußerte sich der BGH recht ausführlich und stellte fest:

  • Maßgeblich für die Berechnung ist der – gegebenenfalls durch einen Sachverständigen festzustellende – Marktwert der zurückgesendeten Ware.
  • Wiederveräußerungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil diese auch anfallen, wenn der Kunde über den zulässigen Prüfungsumfang nicht hinaus gegangen ist.
  • Auch ein Gewinnanteil ist bei der Berechnung des Wertverlusts zu berücksichtigen.

Maßgeblich für den Wertverlust ist also die Differenz aus Kaufpreis und Restwert der Sache.

Voraussetzungen für den Wertersatzanspruch

Der BGH hat die Sache zurückverwiesen, weil noch nicht alle Sachverhaltsfragen geklärt waren. Ein Wertersatzanspruch des Händlers für eine Verschlechterung durch Ingebrauchnahme der Ware ist also durchaus denkbar. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • der Verbraucher die Ware in Gebrauch genommen hat,
  • es dadurch zu einem Wertverlust der Ware gekommen ist,
  • die Prüfung der Ware über das hinausgeht, was im Ladengeschäft möglich gewesen wäre und
  • der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Für all diese Umstände ist der Händler beweispflichtig.

Widerrufsbelehrung erforderlich

Die BGH-Entscheidung ist zu altem Recht ergangen, doch auch nach der seit Juni 2014 geltenden Rechtslage muss der Händler den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht belehren, wenn er einen Wertersatzanspruch geltend machen möchte. Erforderlich ist aber lediglich eine Belehrung über die Bedingungen, die Fristen, und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts. Eine Unterrichtung über die Folgen des Widerrufs, insbesondere eine etwaige Wertersatzpflicht, ist von der Vorschrift nicht erfasst.

In Bezug genommen ist die vorvertragliche Belehrung. Der Unternehmer muss also im Zweifel beweisen können, dass er bereits vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Dies geht am besten durch geeignete Screenshots und das Protokoll, welches zeigt, dass die Widerrufsbelehrung schon vor Abgabe der Bestellung des Verbrauchers zur Verfügung stand.

Fazit

Das Urteil ist richtig und wichtig für den Online-Handel. Ein anderes Urteil hätte für viele Online-Händler zu einem großen Problem werden können. Ein Leihhaus Internet ist jedenfalls dann verhindert, wenn die Ingebrauchnahme unmittelbar zu einem Wertverlust der Ware führt und die Prüfung über das hinausgeht, was im Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Es wird aber weiterhin viele Fälle geben, in denen der Wertersatzanspruch mehr als wackelig ist. Die Berechnung der Höhe des Wertersatzanspruchs ist stets Einzelfallfrage. Maßgeblich ist die Differenz von Kaufpreis und Restwert der Ware.